Leider leider:
Zitat§60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
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(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
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Nachdem ich das erste "möglichst" gelesen habe, dachte ich zu schön um wahr zu sein.
Der letzte Satz zerstörte meine Illusionen...
Hier übrigens der gesamte Gesetzestext bzgl. Versicherungskennzeichen !