Länderkennzeichen

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  • Sehr geehrter Herr XXXXXX,


    erst einmal vielen, vielen dank für ihr Bemühungen, als zweite Option hab ich ja noch die Möglichkeit einer freiwilligen Zulassung als Kkr mit großem Kennzeichen.
    Wird da der Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD anerkannt, das die Simson ein Kleinkraftrad gleichzusetzen ist?


    Zitat aus dem DDR Einigungsvertrag


    Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“] als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Demzufolge ist für diese Fahrzeuge in Deutschland auch heute noch die Führerscheinklasse AM ausreichend. Dies betrifft rückwirkend auch die bis zum Stichtag in der BRD zugelassenen Zweiräder, da im Gesetzestext keine Einschränkung der Regelung auf Fahrzeuge der ehemaligen DDR vorgenommen wurde. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen heute nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist.


    Kann ich unter den umständen, mit einer freiwilligen Zulassung das Fahrzeug mit der Klasse B bzw AM in Österreich bewegen, weil im Paragraph §38 KFG Abs. 2 steht


    (2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.


    Entsprechende stelle ist Fett markiert.


    Mit freundlichenGrüßen


    Michael Sauer


    p.s. an alle, ich gebe nicht auf, weil das doch alles ein bisschen wiedersprüchlich ist was in den paragraphen steht.

    3 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • So folgendes, leider ist es so das uns Österreich Führerscheinrechtlich die Einrese mit Klasse B bzw AM verwehrt.
    Und mit dem Versicherungskennzeichen darf man in Österreich auch nicht einreisen.


    Ich war ebend nochmal bei der Bezirkshauptmannsschaft In Kufstein und da wurde mir das nochmal bestätigt, die Ausnahmeregelung gilt nur für Deutschland.


    Wenn das Fahrzeug freiwillig zugelassen wird und min der A1 vorhanden, darf man in Österreich auch einreisen.

  • Das mit der Einreise kann ich so nicht glauben. Führerscheinmäßig vielleicht noch ja, aber nicht mit der Betriebserlaubnis. Es darf doch jedes Fahrzeug durch ein anderes Land fahren, wenn es in dem Land, so fahren darf. Die Franzosen zb, mußten früher auch nicht ihre gelben Scheinwerfer ausbauen um nach DE zu fahren, nach Polen mußte man als deutscher auch kein 3. Bremslicht nachrüsten.


    Mal angenommen, ich habe den A1, aber nur nen Haftpflichtzeichen, möchte nach Österreich und habe "nur KBA Betriebserlaubnis" nun gehe ich zur ZUlassungsstelle und sage ich will nach Österreich, Urlaub machen und brauche vorübergehend ein "Urlaubskennzeichen" in der Art einer freiwilligen Zulassung, ...die zeigen dir nen Vogel.


    Wenn ich den Beitrag hier so verfolge wissen die Ösis selber nicht so recht, was Phase ist.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    Einmal editiert, zuletzt von Locke ()

  • So folgendes, leider ist es so das uns Österreich Führerscheinrechtlich die Einrese mit Klasse B bzw AM verwehrt.
    Und mit dem Versicherungskennzeichen darf man in Österreich auch nicht einreisen.


    Ich war ebend nochmal bei der Bezirkshauptmannsschaft In Kufstein und da wurde mir das nochmal bestätigt, die Ausnahmeregelung gilt nur für Deutschland.


    Wenn das Fahrzeug freiwillig zugelassen wird und min der A1 vorhanden, darf man in Österreich auch einreisen.


    Das mit der Einreise kann ich so nicht glauben. Führerscheinmäßig ja, aber nicht mit der Betriebserlaubnis. Es darf doch jedes Fahrzeug durch ein anderes Land fahren, wenn es in dem Land, so fahren darf. Die Franzosen zb, mußten früher auch nicht ihre gelben Scheinwerfer ausbauen um nach DE zu fahren, nach Polen mußte man als deutscher auch kein 3. Bremslicht nachrüsten.


    Mal angenommen, ich habe den A1, aber nur nen Haftpflichtzeichen, möchte nach Österreich und habe "nur KBA Betriebserlaubnis" nun gehe ich zur ZUlassungsstelle und sage ich will nach Österreich, Urlaub machen und brauche vorübergehend ein "Urlaubskennzeichen" in der Art einer freiwilligen Zulassung, ...die zeigen dir nen Vogel.


    Wenn ich den Beitrag hier so verfolge wissen die Ösis selber nicht so recht, was Phase ist.


    Dann dürfte mindestens die Hälfte der deutschen Teilnehmer am Ötztaler Moped Marathon, Vorarlberger Moped Ride und dem vielleicht nicht ganz so bekannten Tiroler Moped Classic ohne gültigen Führerschein unterwegs sein. Zumindest beim ÖMM 2017 hat die Rennleitung nur interessiert, ob du nüchtern bist und einen Helm trägst :kopfkratz:

  • Dann drücken die halt ein Auge zu und im genfer abkommen steht das auch mit der Zulassung


    Unsere Mopeds haben halt nur eine betriebserlaubnis und eine Versicherung das ist keine amtliche Zulassung und bezieht nur auf nationales Recht


    In Österreich gibt es die Möglichkeit einer vorübergehende Zulassung das sind dann blaue Tafeln mit einem roten Balken drin


    So hart wie es klingt aber das ist die offizielle gesetzeslage das hab ich von drei Behörden so bestätigt bekommen

    Einmal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • Gesetzeslage und deren Ausführung und Umsetzung sind noch immer zwei paar Schuhe in der Handhabung.
    Es gibt Polizisten denen is das Egal solange du keinen auf Yuppi Spinner machst, andere Bullen wollen von der anderen Strassenseite durch die grüne Hecke sehen und feststellen wollen das dein Lenkkopflager defekt ist, brechen beim Standtest den Seitenständer ab und ziehen die Karre ein. Ende vom Lied, Karre musste zum TÜV und wurde ohne Mängel bescheinigt. Letzteres so passiert vor einiger Zeit in Berlin aufm Ku Damm. So unterschiedlich kann die Handhabung geltender Gesetze sein.


    Leider ist es so, und Anwälte verdienen sich ne goldne Nase, selbst dann wenn jemand rechtmässig geblitzt wurde weil zu schnell. Der Anwalt findet immer etwas um einen Raser unrechtmäßig vom Fahrverbot oder Bußgeld zu befreien.

  • Das wäre dann dass, was ich angedeutet hatte, mit A1 fahren, aber mit Haftpflichtkennzeichen, wenn man zu Besuch ist oder durch fährt.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Na dann Prost Mahlzeit... Irgendwie alles Banane. Die Frage ist, was die Konsequenz ist, wenn man trotzdem mit B und Versicherungskennzeichen fährt!?? Vor allem bei einem Unfall. Und wie letztendlich ein Gericht den Fall auslegen würde. Und muss ein (EU)Land nicht ein Fahrzeug des anderen Landes anerkennen und auch die Fahrberechtigung dazu??? Fragen über Fragen.

  • @racingcologne du sagst es, vllt sollte man die Anfrage mal direkt an die EU stellen und wenn die was anderes sagt nochmal zur Behörde gehen.
    Ich wüsste jetzt aber nicht wo ich dahin schreiben sollte, dazu ist mein denglisch so grotten schlecht, das die mich gar nicht verstehen.


    @Locke ich versteh das so das man mit Versicherungskennzeichen das Fahrzeug in Österreich nicht bewegen darf, da es eine Nationale Bestimmung ist.
    Und im Genfer Abkommen über den Strassenverkehr Art. 18, steht auch Zugelassen und nicht versichert.

    5 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • ja, aber im Zulassungsland so auf der straße fahrbar und DESWEGEN in Urlaubsländern so anerkannt. Sonst müßte ja jedes Fahrzeug bei der Einreise nach landesspezifischen TÜV umgemodelt werden. da gäbe es an einigen Fahrzeugen, aber ne menge zu tun.
    Der Ami zb. müßte sich erst mal in den Tacho ne km/h Skala einbauen, muss er aber nicht. Müssen tut man dass, wenn das Auto in DE zugelassen werden soll.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Mh.. das überrascht mich. Ich hätte angenommen, dass "Touris" so fahren dürfen, wie sie es in ihrem Land auch dürfen und nur für Österreicher selbst mit dieser Einschränkung hätten leben müssen. Andererseits.. die NL gab ihrerseits einen ähnlichen Kommentar zu dem Thema ab. Jedoch nicht "verbindlich".


    Stutzig macht mich aber noch dieser Satz "Der Hubraum übersteigt zwar nicht 50 cm³, die Bauartgeschwindigkeit ist allerdings höher als 45 km/h." Das heißt ja, man könne davon ausgehen, dass auch Kleinkrafträder die in Deutschland zwischen dem 1.4.86 bis zum 31.12.01 in Erstbetrieb genommen wurden, ebenfalls nicht mit Klasse M (bzw. B) gefahren werden dürfen, da diese eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h erreichen? Das würde auch viele Fahrzeuge vor '86 betreffen, denn viele ließen sich durch Übersetzungsänderungen und kleinerer Maßnahmen, mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller, von 40km/h auf 50km/h umtragen lassen.

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