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  • Ist doch ganz simpel; eine ABE ist eine Erlaubnis ein Gerät zu betreiben, sofern es den "Spezifikationen" selbiger entspricht. Deswegen heißt das Ding ja auch Betriebserlaubnis;-)
    Und zugelassen wäre es, wenn man das Teil behördlich anmeldet. Hat man mit dem versicherungsblech natürlich nicht...


    Ich glaube Locke verwechselt einfach Erlaubnis mit zugelassen. --> es ist zulässig das Gerät (Moped) zu betreiben, statt; es ist erlaubt das Gerät zu betreiben.

  • Sehr geehrter Herr Sauer,

    die Klasse AM berechtigt zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG.

    Weiters wird mitgeteilt, dass diese Ausnahmegenehmigung in Österreich keine Gültigkeit hat. Ob mit einem österreichischen Führerschein (Klasse AM, B) ein solches DDR Moped in Deutschland gefahren werden darf, kann unsererseits nicht beurteilt werden (deutsches Recht) und müsste bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle in Deutschland hinterfragt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Kopp


    Von: Michael Sauer [mailto:[email protected]]Gesendet: Freitag, 18. Mai 2018 03:34An: #BH KufsteinBetreff: Unverbindliche Anfrage von https://www.tirol.gv.at/telefo…nseinheit/oe/300168/ag/0/ Name: Michael SauerE-Mail: [email protected]: FührerscheinNachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mein Führerschein damals in Deutschland gemacht und durch ein Verlust meiner Geldbörse, ein Österreichisches Dokument erhalten. Nun zu meiner Frage: nach meinem Wissen, darf doch kein Nachteil entstehen wenn ich das Dokument umtausche? Das heisst wenn ich Klasse B in Deutschland erworben habe, darf ich auch unter den Bestimmungen in Deutschland auch in andere EU Länder fahren. In meinen Klasse B Schein ergibt sich die Klasse AM, genauso wie in Österreich, aber in Deutschland darf ich Klasse AM nach FeV §76 Abs.8 b, DDR Mopeds bis 60 Km/H fahren, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. Das heisst für mich, das ich es in Österreich auch Fahren darf. Da die klasse AM im österreichen Dokument besagt 50ccm und 45Km/h, benötige ich in meinem aktuellen Führerschein, den A1 mit dem Code 05.04, eingechränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Damit für mich keine Nachteile entstehen, oder muss ich wieder auf ein Deutsches Dokument wechseln? Mit freundlichen Grüßen Michael Sauer p.s. Führerscheinnr.: 1xxxxxxxx Name: Michael Sauer Geburtsdatum: 19.xx.xxxx Geburtort: xxxxxxx Aktueller Nebenwohnsitz: xxxx xx, xxxx xxxxxxxxxxxx



    es führt kein weg ran unbeschwert eine reise nach österreich zu machen unter den deutschen bestimmungen
    solange wie ich jetzt hier bin ist mir das land eh schon unsympatisch aber wenn die führerscheine und sonstige regelungen nicht anerkannt werden macht das land noch unsympatischer gott sei dank ist für mich jetzt langsam ein ende hier in sicht


    und nun stellt sich mir die frage darf ich mit dem österreichischen dokument überhaupt eine simson fahren ich wechsel beim nächsten heimatbesuch trotzdem wieder aus sicherheitsgründen zur blauen karte

    4 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • Das ist immer alles so uneindeutig.


    Mit einem Österreichischen Führerschein darf man nicht. Das verstehe ich, wenn man entsprechend in Österreich gemeldet ist, da es hier nie diese Fahrzeuge mit 60km/h gab.
    Deutsche Ausnahmegenehmigung für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in Verbindung mit einem deutschen Führerschein und einem Hauptwohnsitz in Deutschland wird nicht anerkannt (steht so in keinen der Schreiben). Das wiederum nicht, da z.B. ein in England zugelassenes Fahrzeug auch in Deutschland und anderen Ländern fahren darf (auch als Deutscher mit deutschen Führerschein), obwohl es nicht den in anderen Ländern geltenden Vorschriften entspricht. Dazu fällt mir zum Beispiel das Boostbeast (Corsa A mit 2 Turbo Motoren mit jeweils rund 350PS) ein, welcher in England zugelassen wurde und hier gefahren wurde/wird.


    Auch die Begrifflichkeiten sind sehr problematisch. Eine Simson gehört zu den Fahrzeugen mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45km/h. Da gibt es nichts dran zu rütteln.


    Ich denke, die Beamten sehen das aus der falschen Perspektive (aus Sicht eines in Österreich lebenden der in Österreich mit seiner Simson fahren will).


    Das ganze ist mir immer noch ein großes Rätsel, wo entweder die EU nacharbeiten muss, oder die Länder. Einheitlich sieht anders aus, was man schon bei der Führerscheinreglung merkt (125ccm mit PKW Führerschein z.B.).

  • Ich bewundere, wie du dich da hinterklemmst.
    Ich glaub aber, das Schnitzer recht hat.
    Der Beamte vor Ort kontrolliert und der wird die Auffassung vertreten, die im jeweiligen Land zutreffend ist.
    Beispiel:
    In Italien darf mit Autoführerschein 125 ccm gefahren werden. Feswegen hat ein italienischer Beamte kein Problem mit Simson fahrenden deutschen Autofahrern.
    Umgekehrt sieht das ganz anders aus.
    Der deutsche Beamte wird den italienischen Rollerfahrer nur mit Autofahrerlaubnis die Weiterfahrt untersagen.

    geht nich und kann ich nich sind die brüder von will ich nich

  • Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG


    Ich will nur kurz anmerken, dass diese Richtlinie und auch die Vorgängerrichtlinie von 1992 der EWG ausdrücklich nicht für Fahrzeuge gelten, die vor ihrem jeweiligen In Kraft treten gebaut worden sind.
    Das ändert aber wohl nichts an der Führerscheinregelung...

    Mein Leben ist zu kurz zum Warmfahren

  • und nein, ich verwechsel, die amtliche Zulassung nicht mit einer Zulassung die den Namen Betriebserlaubnis hat. Denn das ist eine andere Form der Zulassung. Hätte die Simson keine Betriebserlaubnis, wäre sie nicht zugelassen, was nicht einer amtlichen Zulassung entspricht.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

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