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  • Da immer wieder behauptet wird, Blinker seien Vorschrift und ich nichts dazu in der FAQ finde, hier der Auszug aus der StVO, siehe Absatz (5)(, wenn aber montiert, siehe (6)):


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften


    §54 Fahrtrichtungsanzeiger


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.


    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.


    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind


    1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.


    2. an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,


    3. an Anhängern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.


    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an


    1. einachsigen Zugmaschinen,
    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3. offenen Krankenfahrstühlen,
    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5. folgenden Arten von Anhängern:
    1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
    2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

  • Da hast du zwar Recht. Jedoch ist es so, dass Blinker erforderlich sind, WENN sie orginal schon an dem Moped dran waren. Eine S51 N darf also ohne Blinker gefahren werden, eine S51 B nicht. Ganz einfach, weil die Blinker bei der S51 B in der Betriebserlaubnis aufgeführt sind, und was da drin steht, muss auch dran sein.
    Im Simson-Ratgeber stand da (dachte ich) auch was dazu drin, ich schau dann mal rein.
    Gruß Olli

    -S70 1/C mit "Kuchenblech" mit eingetragenen 81 km/h (K55, Superbike-Lenker, LED-Blinker, LED-Rücklicht, H4, Vape) Bj90
    -S51 B Bj89
    --> Meine Moppeds (*klick*)

  • Sorry aber leider finde ich den Thread nicht mehr.
    Ich habe mich hier im Forum wegen dieser Sache mit nem Mann vom Ordnungsamt gestritten.
    Ich habe auch den Gesetzestext kopiert weil er es auch nicht glauben wollte.
    Es ist nicht Vorschrift laut Gesetz an seine Mühle Blinker zu haben auch wenn auf dem Typenschild steht das diese Version mal mit Blinker ausgeliefert wurde.
    Ich suche noch wir haben uns damals jedenfalls darauf geeinigt das wir keine brauchen auch der Freund vom Ordnungsamt hat es eingesehen.


    Blinker zu haben kann Leben RETTEN denk dran


    Ich such mal bisschen nach dem Text oder dem Thread
    MFG Maxe

    ...Ich Weiß nicht alles,ich lerne gern von anderen!!!...

  • in meiner BE steht nix von Blinkern


    in meiner schon (neu beantragte ). Außerdem ist, der Wisch den man zu Hause hat ja nur ein Auszug von der wirklichen BE. Die vollständige haben die Leute beim KBA.
    Ich will mich jetzt nicht 100% festlegen ob man wirklich die Blinker haben muss, ich denke aber schon. Ein Kumpel hat deswegen auch schon nen Mängelschein bekommen, weil er an seiner S50 B keine Blinker hatte.

    -S70 1/C mit "Kuchenblech" mit eingetragenen 81 km/h (K55, Superbike-Lenker, LED-Blinker, LED-Rücklicht, H4, Vape) Bj90
    -S51 B Bj89
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  • Sorry aber ich finde den Beitrag unter den Unzähligen nicht mehr ich werde mich nochmal dahinter klemmen.
    Es ist auf jedenfall so das egal was auf dem Typenschild steht keine Blinker Vorschrift sind.
    Deinem Freund den Sie einen Mängelschein gegeben haben dem haben Sie da unrecht getan er hat alles richtig gemacht wenn er vor dem Abbiegevorgang die Hand rausgehalten hat.

    ...Ich Weiß nicht alles,ich lerne gern von anderen!!!...

  • Dazu ganz einfach der Auszug aus der StVZO
    (Straßenverkehrs-Zulassung-Oordnung) zum Thema Fahrtrichtungsanzeiger:
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge III. Bau- und
    Betriebsvorschriften §54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und
    ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die
    Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz
    von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen
    hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an
    Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken.
    Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige
    der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und
    Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre
    Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
    Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen,
    solange sie Warnblinklicht abstrahlen. [...] (5) Fahrtrichtungsanzeiger
    sind nicht erforderlich an 1.einachsigen Zugmaschinen, 2.einachsigen
    Arbeitsmaschinen, 3.offenen Krankenfahrstühlen, 4.Leichtkrafträdern,
    Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5.folgenden Arten von
    Anhängern: a. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder
    forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b. angehängten land- oder
    forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des
    ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c. einachsigen Anhängern hinter
    Krafträdern; d. Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). (6)
    Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben
    sind, müssen den Vorschriften entsprechen. (Quelle:
    http://www.verkehrsportal.de) Die Gesetzeslage ist also eindeutig. An
    Kleinkrafträdern (z.B. 50er Mokicks wie Simson) sind nach §54 Absatz 5
    Punkt 4 StVZO KEINE Blinker vorgeschrieben. Wenn sie aber verbaut
    werden, dann gilt Absatz (6), der vorschreibt, dass sie dann den Regeln
    (Absätze 1 bis 3) entsprechen müßen. So und nicht anders siehts aus.
    Alles andere sind Gerüchte, oder Halbwahrheiten. Oft behaupten auch
    Polizeibeamte was anderes. Zum Glück kennen wir uns als gebildete
    Staatsbürger ja aus...


    Ich habs nochmal gefunden das soll aber nicht heißen das Blinker doof sind in meinen Augen sind Sie sehr nützliches Material an so einem Hochgeschwindigkeits Geschoss wie einer Simme.
    Ich hoffe ich konnte auch helfen.


    MFG Der Maxe :D

    ...Ich Weiß nicht alles,ich lerne gern von anderen!!!...

  • Der Knackpunkt hier ist nicht die Blinkervorschrift der STVZO, sondern die ABE-Vorschriften an sich.


    Sobald man an einem Fahrzeug eine Änderung der Beleuchtungseinrichtungen vornimmt, wird die ABE ungültig, es muss eine Abnahme und eine Eintragung erfolgen.


    So, und das reicht schon. Sämtliche Schwalbe-Modelle z.B. haben ihre ABE mit Blinkern erteilt bekommen; wer sie abschraubt, fährt zwar nach STVZO ein allgemein zulässiges Fahrzeug, aber eben kein nach seiner spezifischen ABE zugelassenes.



    Einfach ausgedrückt: Alles, was am Fahrzeug ab Werk dran war an Fahrbeleuchtung, muss auch dran bleiben.



    Das ist doch wirklich nicht so schwer zu verstehen, dass man alle zwei Wochen wieder fünfmal im Kreis rum diskutieren muss.



    (Darüber, dass Fahren ohne Blinker im heutigen Straßenverkehr nicht wirklich eine tolle Idee ist, brauchen wir auch nicht schon wieder zu diskutieren.)

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