"Ist ihr Braincap zugelassen mit einem Prüfsiegel?"
Ich habe den gekauft, weil ich gelesen habe, dass der Helm geeignet, aber nicht unbedingt geprüft sein muß."
Da hattest Du Glück, daß Du an ziemlich Unwissende und nicht an einen penetranten Arsch geraten bist.
ECE wird im Gesetz zwar seit Dezember 2005 nicht mehr verlangt, war aber vorher schon durch dauerhaft verlängerte Ausnahmeregelung hierzulande trotz Gesetzestext praktisch unwirksam.
Seit 23. Dezember 2005 oder so muß ein Motorradsturzhelm tatsächlich nur "geeignet" sein. - Genau das aber sind sog. "Braincaps" nicht! Theoretisch fährst Du damit wie ohne Helm herum. Praktisch aber kann das erst hinterher durch ein Gutachten herausgefunden werden, wenn ein Penetranter das unterstellt, von Dir 15 Euro Verwarnungsgeld will und Du Dich weigerst und es vor Gericht kommen läßt. Dann wird ein Gutachter aufgrund entsprechender Merkmale feststellen, daß das Modell, das Du getragen hattest (es gibt kein Gutachten, das generell für alle "Brainscaps" gilt, sondern es muß jedesmal individuell für das jeweilige Modell eines gemacht werden), im Sinne des Gesetzes "nicht geeignet" war, und Du mußt nicht nur die 15 Euro, sondern auch alle Gerichtskosten samt Gutachter bezahlen.
Hier ein Beispiel einer etwas älteren Begutachtung:
ZitatAlles anzeigenVerwendung nicht bauartgeprüfter Motorradhelme
In letzter Zeit wurden vermehrt Motorradfahrer angetroffen, die nicht bauartgeprüfte Helme trugen.
Dies ist nach der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO zulässig, wenn die Helme eine hinreichende
Schutzfunktion erfüllen.
Aus diesem Grund wurden am 05.11.2002 drei Helme vom Typ HEADCAP einer Prüfung durch
den TÜV Rheinland unterzogen. Hier sind die Ergebnisse der Prüfung:
1. Stoßdämpfung
Da der Helm schon dem äußeren Anschein nachdem Prüfer völlig ungeeignet erschien, wurde (mit Rücksicht auf die Messinstrumente) der Test anstatt aus der vorgesehenen Fallhöhe von 2,75 m nur aus 1 m vorgenommen.
Trotz der erheblich verringerten Fallhöhe wurde der Grenzwert um fast 100% überschritten, woraus sich eine völlig ungenügende Stoßdämpfung ergibt.
2. Kinnriemen
Bei der Prüfung des Kinnriemens darf dieser sich bei Belastung mit dem vorgeschriebenen Gewicht um maximal 35 mm dehnen.
Die Prüfung ergab, dass sich der Kinnriemen um mehr als 58 mm dehnte, da eine Vernietung an der Helmschale abriss.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kinnriemen die Norm nicht erfüllt.
3. Abstreiftest
Hierbei wird überprüft, ob der Helm bei einem Aufprall gegen ein Hindernis auf dem Kopf des Fahrers bleibt oder sich vom Kopf des Fahrers löst.
Bei der Prüfung mit dem Normgewicht brach eine Kunststoffschlaufe des Kinnriemens, was ein Abstreifen des Helms zur Folge hatte.
Bei einem Unfall hätte der Fahrer den Helm verloren.
Aus diesem Grund ist eine Schutzfunktion des Helmes nicht gegeben.
4. Schutzzonenabdeckung
Eine Überprüfung der Dämpfungswirkung bei einem seitlichen Aufprall konnte nicht durchgeführt werden, da die geforderte Schutzzone (rote Linie) nicht abgedeckt wird.
Im Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass der geprüfte Helm kein geeigneter Schutzhelm im Sinne der 2. Ausnahmeverordnung ist, da er nicht einmal die Anforderungen für einen Fahrradhelm oder eine Reitkappe erfüllt.
Seine Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist somit nicht zulässig und stellt einen Verstoß gemäß § 21 a StVO dar (Verwarnungsgeld 15 Euro).
________________________________________________________________