Versicherungsvergleich für 2006

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  • also mein versicherungsvertreter kommt extra von 30km weit weg vorbei und bringt mir und meinem dad das schild vorbei! ( CONCORDIA) :dma_smile2:

    Ist jetzt im Opel Kadett C Coupe /2L, 110PS/ unterwegs


    SR50 CE Bj 1987 60ccm SZ Sachs, AOA3 - wurde von meinem Bruder absolut runtergewirtschaftet und wartet auf die Regenerierung
    S50 Neuaufbau :nuke: -70ccm 4Kanal Mühli, 19er Amal, LT Reso in Jägermeisterorange steht immernoch rum

  • mmm :frown: hab grad gesagt bekommen ,daß man das duo nich als krankenfahrstuhl versichern kann,


    wer jetzt och zur concordia gehen, kostet dit mopedschild 52 € noch was,


    morgen hol ichs mir :biggrin:

  • @ scrap


    habe gerade die versicherungs-bedingungen der wgv bekommen. die kannst auf der online seite per post zuschicken lassen.


    ich hatte bei denen nach einem wechsel-kennzeichen gefragt, leider ist das bei denen nicht möglich.


    wollte außerdem im jahr 2006 fahrzeugwechsel mit den gleichen kennzeichen vornehmen, geht auch nicht.


    aber die bestimmungen haben die mir komplett geschickt.


    versichert sind: http://www.wgv-online.de/docs/vertragsunterlagen/moped.pdf § 12 / § 13


    gruss ralf

  • @ DUOcalle


    steht aber bei der wgv:


    maschinell angetriebene krankenfahrstühle im sinne von § 18 abs. 2 nr. 5 stvzo


    ohne teilk. 27,50
    150 sb. 40,00
    ohne sb 52,50




    [f3][c=red]Habe gerade die Tariefbestimmung als pdf gefunden:[/code][/f3]


    http://www.wgv-online.de/docs/vertragsunterlagen/moped.pdf




  • §18 Zulassungspflichtigkeit


    (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.


    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:


    5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite)


    allet klar,


    :b_wink:

  • Zitat

    DUOcalle


    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:


    5. motorisierte Krankenfahrstühle [c=red](einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte [/code] Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten [c=red]Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 [/code] km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm [c=red]und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 [/code] oben an der Fahrzeugrückseite)


    :boese:


    diese sch.... versicherungen immer wieder. dann hängen die sich an kleinigkeiten auf. aber wie bitte ist das mit diesem übereinkommenvertrag - ist da keine ausnahmeregelung.


    die nutze ich ja auch ( mit der schwalbe 60 km/h ) normal dürfte ich nur bis 45 km/h mit meiner fleppe.

  • Ist zwar ein Doppelpost ...


    (22)
    Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    (Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III)
    (BGBl. II 1990, 889, 1100)

    SR50B4, Duo4/1 / Infos alle ohne Gewähr!

  • Was dem örtlichen LVM-Vertreter hier nicht passt, ist, dass ich keinen Behindertenausweis habe, den ich für die Versicherung als Krankenfahrstuhl (zumindest bei ihm) haben sollte. Ein netter WGV-Mitarbeiter ist sogar noch radikaler, der möchte mein Duo gleich drosseln lassen und als Dreirädriges Kleinkraftrad bis 45 km/h versichern, was natürlich Quatsch ist, mein Duo darf laut meiner ABE 55km/h bzw. 60 km/h fahren.

    Stinkt immer mies, selbst ohne Nennleistung.



  • meinst du eine mit 70er Zylinder getunte 50er? Das kannst du nur Verschweigen und mit Mopedschild fahren und im Fall der Fälle zahlt keine Versicherung, Wenn du deine Simme mit amtlichem Kennzeichen zulassen willst, brauchst du einen Fahzeugschein, in dem die 70ccm drin stehen.Mit ner originalen 70er ist das natürlich was anderes. Soweit ich weiß, musst du mit der amtlich zugelassenen 70er aber auch zum TÜV.

    Stinkt immer mies, selbst ohne Nennleistung.

  • ne ne hab schon eine original S70
    Deswegen ja die Frage ..zum TÜV mus ich da och ...<<das weiß ich ja , aber ich weiß halt ne was so`n großes Kennzeichen kostet ...würde mich mal interresieren



    :bounce::bounce::bounce:

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