Krause Duo Kaufberatung

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  • Guten Abend,


    ich bin schon länger auf der Suche nach einer Krause Duo, weil ich dieses Fahrzeug unglaublich interessant finde, und ich die Duo gerne als "Regenfahrzeug" nehmen möchte, weil mit meiner S51 habe ich echt keine Lust mehr auf Regen. Und das Moped ist nun mal mein Dailydriver.


    Ich habe nun 2 4/1er Duos gefunden, eine hat DDR Papiere, läuft und fährt, wobei nur die Kabine und der Lack nicht sonderlich toll ist. Das ganze soll 2.000€ kosten. Bei der anderen weiß ich noch nicht wirklich viel, aber die gehe ich mir morgen anschauen. Nun kam mir die Frage worauf man denn beim Kauf einer Duo achten sollte? Gibt es Schwachstellen? Eine weiß ich, und zwar brechen die Speichen an den Hinterrädern gerne.


    Eine Frage hätte ich noch, und zwar wie schnell darf man Legal mit einer Duo fahren? Im Internet steht 50, manchmal 55, und ein paar aus einem alten Forum fahren 60. Aber wie sieht es rechtlich aus?


    Bedanke mich schonmal für die ganzen Antworten.


    Schönes Wochenende euch :lookaround:

  • Das Duo ist bezgl Führerschein nicht ganz eindeutig. Die Sonderregelung für Kleinkrafträder im Einigungsvertrag gilt nur für Fahrzeuge, die in der DDR als Kleinkraftrad galten. In der DDR-betriebserlaubnis steht aber nicht Kleinkraftrad.

    Dann gibt es im Einigungsvertrag noch die Festlegung, dass motorisierte Krankenfahrstühle der DDR als maschinell angetriebene Krankenfahstühle der BRD gelten. Welchen Führerschein man für ein DUO braucht, ist umstritten.

  • Das Duo ist bezgl Führerschein nicht ganz eindeutig. Die Sonderregelung für Kleinkrafträder im Einigungsvertrag gilt nur für Fahrzeuge, die in der DDR als Kleinkraftrad galten. In der DDR-betriebserlaubnis steht aber nicht Kleinkraftrad.

    Dann gibt es im Einigungsvertrag noch die Festlegung, dass motorisierte Krankenfahrstühle der DDR als maschinell angetriebene Krankenfahstühle der BRD gelten. Welchen Führerschein man für ein DUO braucht, ist umstritten.

    Ist Quark was du da verbreitest.


    Laut Einigungsvertrag und Fahrerlaubnisverordnung dürfen Ein- und Mehrspurfahrzeuge der ehemaligen DDR mit maximal 50 cm³ Hubraum

    mit 60km/h maximal Höchstgeschwindigkeit, die in der DDR zulässig war, darfste mit AM fahren.


    Hier wurde schon mal was geschrieben dazu https://www.simsonforum.net/th…?postID=887821#post887821


    Zum fahren mit DUO ohne Verdeck.

    Die Rennleitung kommt DUO-Fahren ab und zu damit das nach § 21a II StVO eine Helm tragen müssen oder vorgeschriebene Sicherheitsgurte anlegen müssten.

    Dem ist nicht so.

    Zu einen waren Gurte nicht vorgeschrieben beim Duo, zum anderen gilt das Gesetzt nicht für Oldtimer-Cabrios, Krankenfahrstühle sondern für nur für Trikes und Quads. Das steht leider nur in der amtliche Begründung der Vorschrift.

  • würdest Du bitte hier den Paragraphen in der FeV nennen? Ich kann dort Nichts finden, nur dir Übergangsregelung für Kleinkrafträder aus der DDR.


    Ergänzung: Gemäß EinigVetr gilt der Duo als maschinell angetriebener Krankenfahrstuhl gemäß §18Abs 2 Nr 5 der STVZO von 1988. Das waren damals Krankenfahrstühle bis 30kmh, siehe Screenshot. Dafür genügt aber heute kein AM mehr.

  • Im FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen,

    wirst du da auch nichts finden weil da das nach EU Recht drin steht, und da ist grob gesagt bei 45km/h Schluss mit AM-Schein.

    Das wir ua. mit AM Schein Kleinkrafträdern auch mit 50km/h oder 60km/h usw. fahren dürfen, beruht rein auf nationale Reglung

    die halt ua. im Einigungsvertrag, Übergangsrecht, fest gehalten sind.


    Die nationale Reglung gelten auch in der Regel nur innerhalb Deutschlands...........

  • Dein Beispiel mit den alten Mopeds 50kmh ist aber im §76 geregelt. Aber für Krankenfahrstühle gibt es dort auch Regelungen, aber keine, die auf den Duo zutreffen.

  • Dein Beispiel mit den alten Mopeds 50kmh ist aber im §76 geregelt.

    Sagte ich ja "Übergangsrecht"


    Ergänzung: Gemäß EinigVetr gilt der Duo als maschinell angetriebener Krankenfahrstuhl gemäß §18Abs 2 Nr 5 der STVZO von 1988. Das waren damals Krankenfahrstühle bis 30kmh, siehe Screenshot. Dafür genügt aber heute kein AM mehr.

    Und was gilt für diese ?


    "Krankenfahrstühle alten Rechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (alt - aufgehoben) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h durften bereits fahrerlaubnisfrei geführt werden. Für Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 5 (alt) benötigt." Frühscheinklasse 5(alt) = AM und L

  • Nur mal nebenbei §18Abs 2 Nr 5 der STVZO ist aufgehoben

    Ja, klar, die STVZO von 1988 gilt nicht mehr. Aber der Text im Einigungsvertrag bezieht sich nunmal auf diesen Abs 2 Nr 5, den ich zitiert habe.

    Schau bitte im Einigungsvertrag: Anlage I Kap IX... und da unter 2., Absatz 22:

    Da ist ausdrücklich die Regelung zu Krankenfahrstühlen. Mopeds sind in (21).


    https://www.gesetze-im-interne…8890990BJNE020003377.html

    Ja, hab ich ja geschaut, und auch in die zitierte STVZO von 1980.


    Im Übrigen bin ich nicht der Einzige, der nicht an die AM-Klasse glaubt.

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