Wurde ich betrogen?

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  • In Mopedpapieren ist ja selten der Käufer hinterlegt

    Da steht, wenn der Halter drin wie auch in ein Kfz-Brief, beides ist kein Eigentumsnachweis.

    Halter und Eigentümer können zwei verschiedene Personen sein, daher ist selbst ein Kfz-Brief kein Eigentumsnachweis.

    Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat, also der im Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag seht.

    Zitat

    wie will das die dritte Person nachweißen

    Na mit einen Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbschein usw.

  • Den Rechtsweg, basierend mit altem Kaufvertrag ganz durchgezogen muss das moped wahrscheinlich zurück. Allerdings bedeutet das auch einen Dieb und Hehler offiziell durch einen Verwandten zu benennen. Spannend.

  • Da steht, wenn der Halter drin wie auch in ein Kfz-Brief, beides ist kein Eigentumsnachweis.

    Halter und Eigentümer können zwei verschiedene Personen sein, daher ist selbst kein Kfz-Brief Eigentumsnachweis.

    Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat, also der im Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag seht.

    Na mit einen Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbschein usw.

    Ich geh mal davon aus, dass beim zweiten Satz ein "k" fehlt ;)

    TEAM SAUSTAHL


    "Bier trinken hilft der Landwirtschaft"


    Never Touch A Running Simson!!!

  • Aber schlussendlich ist vorhandener Kaufvertrag das rechtlich sichere Argument. Im Moment muss der Verkäufer nachweisen können, dass der verkaufte Gegenstand anhand eines vertraglich Dokument in seinem Eigentum war. Wenn dem so ist und der verkaufte Gegenstand vollständig bezahlt wurde, ist das Eigentum auf den neuen Eigentümer übergegangen. Daran kann man privat nur schwer rütteln.


    "Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist." Quelle: § 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - dejure.org

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  • Ich geh mal davon aus, dass beim zweiten Satz ein "k" fehlt ;)

    Da liegst du richtig mit deiner anmahne - Sorry fürs fehlende "k"


    Das könnte es schon beweisen, wenn dieser irgendwann zuvor eine Versicherungskennzeichen erworben hatte.

    Kann es ebnend nicht.

    Wie schon erwähnt wurde, Fahrzeugeigentümer und Fahrzeughalter können zwei verschiedene Person sein,

    daher kann das Versicherungskennzeichen auch der Halter, die Oma oder jede andere Person erworben haben.


    15 Jähriger Fahrzeugbesitzer oder Halter, kann selber kein Versicherungsvertrag abschließen, also muss das Fahrzeug von jemand anders, der volljährig ist versichern werden.

    Und wenn die Oma, Onkel, Bruder, Schwester, Tante, Schwager, Nachbar dies machen, sind die weder Fahrzeughalter noch Fahrzeugbesitzer, nur Versicherungsnehmer. :a_bowing:

  • Du hast in diesem Falle ja recht, aber bleibt dennoch die Frage: Wie alte war bzw. ist der Verkäufer in diesem Fall? Ich ging somit davon aus, dass wenn das Fahrzeug angemeldet, also versichert war und der Besitzer älter als 15, dann sollte sich auch hier zumindest der Eindruck herstellen lassen, dass das Fahrzeug ihn gehören würde. Alles andere ist weiter oben bereits durch LordHelmchen geschrieben worden.


    Und noch etwas. Für Denny35 gilt, solange die angebliche Verwandtschaft nicht beweisen kann, dass denen bzw. einen von denen das Fahrzeug tatsächlich gehörte, ist der Vertrag bindend. Sicher könnten diese es rechtlich anfechten, do auch da gilt die Beweispflicht des Eigentumsnachweises. Vorlage eines Kaufvertrages oder Versicherungsnachweises oder sonstiges, was das beweist. Ich glaube so schwer ist dues nicht zu verstehen.





  • Ihr bezieht euch mMn viel zu sehr auf schriftliches. Insbesondere bei einem zulassungsfreiem Fahrzeug, ist das nur ein Bausteinchen. Zur möglichen Beweisführung des Eigentums lasse ich mich jetzt ausdrücklich nicht aus.


    Im übrigen habe ich mir mal erlaubt die rechtlichen Situation im inzwischen vorhandenen separaten Thema des Fragestellers zu beleuchten.

    Wer zu den dortigen Ausführungen noch die Urteile haben möchte, bitte per pn.


    Ein Kaufvertrag selbst hat aber, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlich vorformulierten Klausel zum Eigentum des Verkäufers, wenig Aussagekraft. Ergänzung zur Abgrenzung: Aussagekraft hinsichtlich Herausgabeanspruch ist gering - denn der Kaufvertrag regelt ja nur zwischen dem Käufer und dem evtl. nicht berechtigten Verkäufer. Allerdings ist der Kaufvertrag aber def. wichtig für Schadensersatzansprüche.

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