Beiträge von Sahib

    Nachdem ich im Schwalbennest neulich schon mal diese Frage beantwortet habe und auch hier schon des öfteren danach gefragt wurde, habe ich heute mal was geschrieben zum Thema:


    Wie werde ich Eigentümer an einer gefundenen Simme?


    Die Ausgangslage ist dabei immer sehr ähnlich: Schwalbenfreund X spaziert in der Stadt A durch die Gegend und sieht in einer dunklen Seitengasse eine Schwalbe stehen. Bei näherer Betrachtung stellt er fest, dass sie seit langer Zeit nicht mehr bewegt wurde (Reifen platt, Moos auf dem Sitzpolster, etc.). Daraufhin beschließt er, dass Fahrzeug zu retten. Er klingelt bei allen Nachbarn und fragt nach dem Eigentümer. Niemand kennt ihn, aber jeder weiß, dass die da schon ewig steht. Er pinnt einen Zettel an die Schwalbe. Niemand meldet sich. Also was nun?
    Einfach Schloss aufbrechen und nach Hause schieben? Hmmm, lieber nicht. Egal wie ranzig das Dingen ist: Es wäre immer noch ein Diebstahl und auch Sachbeschädigung! Und das Risiko, dass das raus kommt, wenn sie eines Morgens mal nicht mehr in der Gasse steht ist recht hoch. Zumal ja mittlerweile auch jeder in der Nachbarschaft weiß, dass man an der Kiste interessiert ist....
    Aber nicht den Kopf hängen lassen: Es gibt einen legalen Weg für lau an die Schwalbe zu kommen:
    Der Fund gemäß §§ 965ff. BGB.
    Das Prozedere ist dann folgendes:


    1. Der Schwalbenfreund zeigt dem Fund/-Bürgerbüro (Oder alternativ, aber nicht ganz so geeignet, der Polizei/ der Stadtreinigung) den Fund der Schwalbe gemäß § 965 II BGB an. Also einfach hingehen, Sachbearbeiter aussuchen und sagen: "In der XY-Straße steht seit Jahren ein Moped, dass anscheinend niemandem gehört. (Begründungen und Ausführungen, warum es da schon ewig steht folgen nun.) Ich möchte es als Fund melden."
    2. Er bietet dann an, das Schwälbchen gemäß § 966 I BGB bei sich zuhause in Verwahrung zu nehmen. (Wichtig: An die Haftung gemäß § 968 und die Herausgabepflicht gemäß § 967f. denken!)
    3. Jetzt kommt der beste Teil: Nun weißt der Vogelfreund die Behörde (gerne auch nachdrücklich und mehrmals) bei der er den Fund anzeigt drauf hin, dass er gemäß § 973 I BGB das Eigentum an dem Schwälbchen erwerben möchte.
    4. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist sie dann offiziell seine und der frühere Eigentümer kann ihm nix mehr.
    5. Im Freudentaumel sollte er dran denken, sich von der Behörde den Eigentumserwerb schriftlich bestätigen zu lassen (Rahmennummer und Motornummer), damit es keine Probleme bei der Neubeantragung der Papiere und einer eventuellen Diebstahlsanzeige des früheren Eigentümers gibt.


    Es kann nicht schaden, wenn man sich die einschlägigen §§ ausdruckt und mit zum Amt nimmt. Sollte man das Fahrzeug in einer größeren Stadt finden, ist die ganze Geschichte meist sehr einfach. Dort haben die Sachbearbeiter schon mal von sowas gehört und sind froh, dass sie sich nicht selbst um die Entsorgung kümmern müssen.


    In einer Kleinstadt oder auf dem Lande sieht die Sache meist schwieriger aus. Die erste Frage ist meistens: "Sowas geht?!" und danach wird auch gerne gesagt, dass ein Eigentumserwerb nicht möglich sei, weil über das Nummernschild der Eigentümer ja noch ausfindig gemacht werden kann und das Fahrzeug somit kein "Fund" im Gesetzessinne ist. Dies ist aber nur zum Teil richtig.
    "Verloren" im Gesetzessinne ist eine Sache (gemäß Palandt/Bassenge, 66. Auflage, 2007, Vorb. v. § 965 Rn. 1), wenn sie besitzlos aber nicht herrenlos ist. Nicht besitzlos sind liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage dem Eigentümer bekannt ist und deren Wiedererlangung jederzeit möglich ist. Ebenfalls nicht besitzlos sind Sachen, die gestohlen wurden, oder die verlegt wurden, aber deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist. Als verloren gelten allerdings Sachen, an denen der Besitzer (nicht zu verwechseln mit Eigentümer!) seinen Besitz aufgegeben hat. (Hat er auch das Eigentum aufgegeben könntet ihr die Schwalbe einfach so mitnehmen, allerdings sind die Anforderungen an die Vermutung SEHR hoch! Selbst bei Sperrmüll ist sie umstritten...) Dadurch, dass der Eigentümer die Schwalbe über lange Zeit Wind, Wetter, Vandalismus und Verfall (nicht mehr verkehrstauglich, etc.) ausgesetzt hat, ist zu vermuten (hier sind die Anforderungen geringer als beim Eigentum), dass er seinen Besitz an ihr aufgegeben hat. Damit ist sie dann eine Fundsache. Punkt. Aus.
    Ob der Eigentümer noch ausfindig gemacht werden kann, oder nicht, ist unerheblich für die Eigenschaft als Fund! Das wird erst interessant, wenn es um den Eigentumserwerb durch euch geht.
    Nachdem ihr also den Fund gemeldet und euer eigenes Interesse bekundet habt, muss das zuständige Amt sich darum kümmern den Besitzer/Eigentümer ausfindig zu machen. Gelingt ihr das nicht bzw. vergehen 6 Monate in denen er sich bei ihr oder euch nicht meldet, so erwerbt ihr das Eigentum an der Sache. Dies läuft automatisch und per Gesetz. Da kann die Behörde also nichts dran drehen. Egal, ob es theoretisch noch möglich ist, den eigentlichen Eigentümer ausfindig zu machen oder nicht!
    Das Amt kann sich also nicht um seine Arbeit drücken, indem es sagt, dass ist kein Fund!


    Ihr habt allerdings kein Recht darauf, die Sache während der 6 Monate bei euch zu verwahren. Wenn die Behörde darauf besteht, ist sie bei ihr zu abzugeben (siehe § 967 BGB).


    Diese Einschätzung des Fundrechts ist auch auf andere Dinge und Fahrzeuge zu übertragen. Wichtig ist halt nur immer, dass man darlegen kann, warum es wahrscheinlich ist, dass der Besitzer sein Besitzrecht aufgegeben hat. Sagt die Behörde dazu: "Nein, dass sehen wir nicht so." steht man natürlich doof da. Eventuell hilft dann noch das Verlangen nach dem Vorgesetzten oder die Drohung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde, aber wenn dass auch nicht hilft, würde dann nur noch der ungewisse Weg zum Anwalt bzw. Verwaltungsgericht bleiben.


    Anders sieht die Situation allerdings beim klassischen Scheunenfund aus. Dort können unter Umständen schon die Grundsätze des Schatzfundes gelten. Die jetzt hier aber auch noch auszubreiten würde den Rahmen des Eintrages endgültig sprengen.


    Hätte ich das alles nur schon damals gewusst.....


    Abschließend noch das obligatorische: Nämlich, dass die obigen Darstellungen lediglich meine persönliche Meinung wiedergeben und kein offizieller Rechtsrat sind. Watt weiß ich, was nen Gericht zu sowas sagt....

    Zu 1: Jawohl schubsen ist angesagt. Ist aber easy bei so einem Fliegengewicht. Es taucht immer mal wieder hier im Forum die Idee auf, einen Rückwärtsgang aus einem "DDR-Holder" ein zu bauen. das wäre wohl auch möglich, allerdings würdest du dann einen der Gänge verlieren und von denen hast du beim Duo keinen zu verschenken.


    Zu 2: Das Duo an sich ist ein einziger Schwachpunkt... Die Mechanikteile stammen ja alle zum Großteil von der Schwalbe. daher sind sie auch für das Gewicht einer Schwalbe ausgelegt. Die wiegt aber weniger als halb so viel wie ein Duo. Das heißt: Die Bremsen sind zu klein und der Motor ist zu schwach (zumindest beim 4/1). dazu kommen noch ein paar konstruktionsbedingte Malessen: Dadurch das der Motor auf der linken Seite montiert ist und auch der Fahrer links sitzt ist die Kippgefahr in rechtskurven (besonders für anfänger) recht hoch. Durch das geringe Gewicht auf dem Vorderrad neigt es zum schlingern un zu instabilem Geradeauslauf. Im Laufe der Jahre reißen gerne die schweißnähte an den Motorbefestigungspunkten und am Lenkkopflager. Schlimm sind auch viele Umbaumaßnahmen der Vorbesitzer, besonders wenn diese in die Technik eingegriffen haben.. ich könnte jetzt noch lange Zeit weiter aufzählen....


    Zu 3: Nur als Hinweis: An dieser Stelle muss man "Legal" von "möglich" unterscheiden! Wenn du mit nem Schweißgerät und/oder einer Metallsäge umgehen kannst, ist der Anbau einer Anhängerkupplung sicherlich möglich (das du dazu eines der raren Heckbleche zerstören musst lasse ich mal außen vor). Soweit ich aber informiert bin, ist es nicht zulässig, an ein Duo einen Anhänger zu hängen (allerdings hab ich dafür gerade keinen gesetzesbeweis and er Hand).
    Mofa-Anhänger dürfen nur bestimmte Abmessungen haben (ich meine das steht in der StVZO: Google ist dein Freund) und ich bezweifel, dass da 1-2 bonsaibikes draufpassen. Alleine von der Länge her.
    Damit ein Duo bergauf (und ich meine "Berg" nicht "Hügel") 50 läuft denke ich sollten es Richtung 70 ccm gehen. Solch ein Umbau wäre aber weder legal (ist meines Wissens nach noch nicht mal eintragungsfähig) noch technisch easy. Du müsstest auf die Halbautomatik verzichten und dir extra eine Kupplung einbauen. Für selbige müsstest du dir was überlegen, wie du sie betätigst. Und die Preise für einen Umbausatz für den alten M53-Motor sind auch schon ganz schön happig.


    Fazit: :thumbdown:
    Sofern du auf den Hänger und den Speed verzichten kannst, bekommst du dein Bonsaibike aber vielleicht auch im Innern des Duos unter. ich denke an eine "Ladefläche" anstelle des Beifahrersitzplatzes.... Allerdings bitte ich dich für deine experimente ein eh schon verhunztes Duo zu nehmen...die "rettbaren" werden mittlerweile nicht mehr.

    Aldi oder Lidl hat ab und zu mal Motorradsachen. Da hab ich mir ein Ladegerät geholt. Ist umschaltbar von 6 auf 12V und schaltet sich automatisch ab, wenn die Batterie voll ist. easy to use und hat 4,99€ (wenn ich mich recht entsinne) gekostet.
    Es geht aber eigentlich jedes 6V-Ladegerät.

    Nein, weinen wird hier wohl niemand, außer HSS, der nimmt sich sowas immer so zu Herzen ;) . Ist ja nicht unser Geld/ unsere Mängelkarte. Wir wollten dich nur vor Unheil bewahren.... Aber ist ok. Das gute an Ratschlägen ist ja, dass man sie auch in den Wind schlagen kann.
    Allerdings ist es für einen auch nur halbwegs ausgebildeten Polizisten ein leichtes, LED Birnen in dem minutenlang vor ihm fahrenden Fahrzeug zu erspähen (Stichwort Ansprechzeit, Abstrahlwinkel/-charkteristik) und das besonders bei klaren Rücklichtern, welche es bei einem solch alten Fahrzeug sicherlich nicht original gab.
    Aber wir sind hier ja nicht im Schwalbennest und daher darfst du selbst deines Glückes Schmied sein :thumbup:


    Und das andere Menschen hier auch Umbauten präsentieren, die mehr als Zweifelhaft sind, ist auch deren gutes Recht (siehe oben). Allerdings bekommen die dann auch Lack.... wir können uns ja drauf einigen, dass jeder von uns legal und nicht legal so ernst nimmt, wie er möchte. Wobei ich als Jurist diesen letzten Satz doch eher im übertragenen Sinne verstanden wissen möchte. Gesetze sind ja schließlich nicht zum Spaß da, liebe Kinderlein! :thumbdown:
    Und nebenbei gesagt: Es gibt bei legal - nicht legal keine Abstufung... deine LED-Rückleuchten sind exakt so illegal wie der 80ccm Zylinder... daher halte ich den Hinweis auf die Illegalität eher nicht für kleinlich. Aber auch das mag mal wieder Ansichtssache und juristische schwarz-weiß-Malerei sein.

    Ohne dass ich da genaueres zu sagen kann (weil Lola die flachen "Schalen" als Begrenzungsleuchten hat), habe ich schon mehrfach gehört, dass die HELLA-Leuchten nicht so ohne weiteres passen sollen. Allerdings kann ich dir leider auch nicht sagen, was genau da nicht passt.
    Laut meiner Gleichteileliste wurden die "Becher " auch als Begrenzungsleuchten bei MZ-Seitenwagen verbaut. Vielleicht können dir da ja die einschlägigen Händler mit einem Originalteil weiterhelfen.
    Nachtrag: Ich hab gerade deinen Post nochmal überlesen: eine original-Leuchte hilft dir nicht...hat ja nur eine Fassung... vergiss also meinen Post. Sorry.


    Ich muss DUO78 zustimmen: Die LEDs in Bajonettfassungen sind nicht StVZO-konform. Damit sollten sie dich nicht anhalten... und das ist bei klaren Rücklichtern sehr wahrscheinlich.... außerdem habe ich mal selbst einen Vergleichstest mit meiner Lola mit LED-Rücklichtern gemacht und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass sie merklich dunkler sind als die Birnen.

    Moin, ich habe in eBay in einer Nachbarstadt von mir nen Duo ''Bausatz'' gefunden. Und nun wollte ich euch einfach mal fragen, was ihr von der Karre haltet und wie viel man realistisch darauf bieten sollte...ich spiele nämlich ernsthaft mit dem Gedanken, mir dieses Duo zu kaufen, wenn ich nen Stellplatz finde...


    http://cgi.ebay.de/Simson-Duo-Einzelteile_W0QQitemZ180304692345QQcmdZViewItemQQptZMotorrad_Kraftradteile?hash=item180304692345&_trksid=p3286.c0.m14&_trkparms=66%3A2|65%3A7|39%3A1|240%3A1318

    Und? Gekauft?

    Leider muss ich meinen Zug bekommen und kann daher nicht detaillierter Antworten, aber ich wollte noch schnell das Foto von den Papieren meiner Lola ins Diskussionsfeld werfen:

    Da steht nämlich Krankenfahrstuhl...... :wacko:

    Ich interpretiere die Gesetzeslage allerdings anders. Das das Duo die technischen Vorraussetzungen für eine Mofa überschreitet ist unschädlich.
    § 76 Nr. 2 FeV (Hier nachzulesen) besagt lediglich, dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist.
    Er sagt nicht, dass diese auch die technischen Voraussetzungen von Mofas erfüllen müssen! Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist die, dass auch Mensche die einen Krankenfahrstuhl im Straßenverkehr bewegen grundlegende StVO-Kenntnisse haben sollen damit sie nicht aus Unwissenheit sich selbst und andere gefährden.


    Auch das in der DDR eine andere Führerscheinklasse erforderlich war, ist nach meinem dafürhalten unschädlich. Der Einigungsvertrag sagt unter Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III 2. Unterpunkt (22):
    Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    DDR-Krankenfahrstühlen wurden also West-Krankenfahrstühlen angeglichen und damit "runtergestuft". Wie wir schon weiter oben festgestellt haben, braucht man für West-Krankenfahrstühle, welche schneller als 10 km/h fahren nur eine Prüfbescheinigung.
    Dies ist dem Gesetzgeber im Gegensatz zu Schärfungen jederzeit erlaubt.


    Ich bleibe also bei meiner Behauptung des Mofascheins als einzige Vorraussetzung.


    P.S.: Das Krause DOU ist (nicht nur) NICHT von Simson, es heißt eigentlich auch "die Krause Duo"... Auf dem DDR Typenschein ist es nämlich als "Schwalbe Duo" eingetragen (wenn ich mich recht entsinne). Aber das is beides nix zum aufregen.

    Das § 18 StVZO weggefalle ist, ist nicht tragisch. § 18 II Nr.5 StVZO wurde durch § 3 II Nr. 1 e) FZV ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle ebenfalls von der Zulassungspflichtigkeit. Und das sogar ohne die Einschränkungen des früheren § 18.
    Die verweisung des Einigungsvertrages ist daher auch einfach an die neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten könnte der Gesetzgeber ja ihm unliebsame Gesetze dadurch ausschalten, dass er ihre Verweisungen einfach umbenennt. Das würde Herrn Schäuble sicherlich freuen, wenn das Grundgesetz auf die Strafprozessordnung verweist....


    Mehr noch, als dass bei gesetzen jedes Wort zählt, zählt auch die Fortwirkung alten Rechts. Denn was früher einmal rechtmäßig war, kann nach einer Gesetzesänderung nicht plötzlich rechtswidrig sein.
    Daher gelten diese ganzen Beschränkungen (Gewicht, bbH, Gesamtmasse) immer nur für Krankenfahrstühle, welche nach dem Inkrafttreten des Gestzes bzw. seiner Änderung) neu zugelassen wurden. Ansonsten bestünde auch hier die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber rückwirkend ihm unliebsame Gesetze ändert. Das würde den Finanzminister bei seinen Steuern sicherlich auch freuen (die juristische Differenzierung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung mal unbesehen).


    Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV (Denn NUR darauf verweist der Einigungsvertrag!) auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist nicht zwingend, da es sich bei der FZV und der FeV um zwei völlig unabhängige Gesetze handelt. Und nur weil in dem einen 1=1 ist muss das noch lange nicht auch in dem Anderen =1 sein... (Als Beispiel sei hier nur das Wort "Behörde" genannt. Das bedeutet in fast jedem Gesetz was anderes) Nach meinem Dafürhalten, ist hier aber Begriffsidentität anzunehmen. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.


    Ich bleibe daher bei der Ansicht, dass die Mofa-Prüfbescheinigung ausreichend ist.

    Ich hingegen revidiere meine oben geäußerte Meinung und schließe mich der von kosmos an.
    Die Verwaltungsgerichtsentscheidung sagt ganz ausdrücklich, dass man zum führen von Krankenfahrstühlen keinen Lappen braucht.
    Und das das Duo ein Krankenfahrstuhl ist, hat er ebenfalls dargelegt.
    Ich halte die Sache für hieb und stichfest.
    Die Entscheidung im Volltext gibts übrigens hier .

    Den Benzinschlauch-Anschluss kann man eigentlich so drehen, dass er (auf dem Bild) nach unten bzw. oben zeigt, dann müsste das Problem eigentlich schon gelöst sein.

    Boar, jetzt mach mich nicht schwach! Kann man den wirklich einfach drehen? Ich dachte, der währe bei den Nachbauten fest mit dem Gehäuse vergossen?!