Schlimmer ist ja noch direkt nett ausgedrückt
ROGNTUDJUU
§ 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1.ein Fahrzeug führt, obwohl er
(...)
b. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(...)
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht
ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er
zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung
nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
(...)
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein
von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil
eingezogen.
Sowas KANN man einfach nicht bringen 
Niemand wird so müde ohne vorher was zu merken! 