Beiträge von PAN-Mann

    Danke für den Plan, aber der nützt mir glaube ich nichts, da der mit Zündschloss und 15A Sicherung ist. Ich bin auf der Suche nach einem Schaltplan für eine S50/51N mit Vape ohne Zündschloss.

    Doch, das passt so. Einfach an das rote Kabel (Powerdynamo) eine fliegende Sicherung, und dann Alles dort anschließen. Die Verkabelung zur Klemme 56/59 am Schalter rechts würde ich weglassen, dann leuchtet das Licht vorn und hinten auch am Tage.


    Aber, vielleicht schreibst Du hier nochmal genau, hast Du schon eine Vape gekauft, falls ja, welche.

    Weil, irgendwie ist mir das nicht schlüssig. Man kauft eine (teure) Vape normalerweise, weil man vorn dann besseres Licht mit einer H4 hat und die Batterie besser geladen wird. Du aber hast keine Batterie und fährst ohne Blinker, dann vermutlich eher nichts im Dunkeln.

    Wenn man nicht mehr mit Unterbrecher fahren will, kann man sich auch wesentlich preiswerter eine originale E-Zündung für die N besorgen.

    Guten Tag,


    mein Sohn und ich bauen gerade eine S50 N neu auf. Auf ein Zündschloss möchten wir gern verzichten (um z.b. die originalen Seitendeckel weiter verwenden zu können). Hat jemand einen Schaltplan für eine S50N mit Vape ohne Zündschloss?


    Vielen Dank schon mal.

    Du hast nicht dazu geschrieben, ob Du eine Batterie und Blinker nachrüsten möchtest. Weil ohne Blinker, ist ja eigentlich nicht mehr Zeitgemäß als Alltagsfahrzeug.

    Dass nicht die Polizei die Gesetzte macht, ja, klar. Ist korrekt.

    Allerdings:

    Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

    Hier hast Du bei Deinem Zitat den Satz „Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.“ weggelassen.

    Und der Duo ist laut Einigungsvertrag einem Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh gleichgestellt, nicht 25kmh.


    Und dass man den Duo als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nach Klasse L6e EU-Verordnung 168/2013 betrachten kann, glaub ich nicht.

    Die aufgrund des Leergewichts von 80kg und der A1-Beschränkung von maximal 0,1kw/kg die hier feste Grenze von 8 kW / 10,88 PS überschreitet

    Falls Du zufällig in der DDR einen Mopedführerschein vor dem 1.4.1980 gemacht hast, darfst Du A1 fahren, ohne die Beschränkung auf 0,1KW/kg


    Ach nu, weiter vorne hattest du aber was anderes uns weiß machen wollen.

    Klasse M im EU- Führerschein :kopfkratz:

    Den Zusatz "04.04.60" in Spalte 12, hast du wohl jetzt erfunden ? Ich habe den nicht im den link von dir entdeckt.

    Es ist 05.04.60, hab grad nochmal nachgeschaut, da geht es um das Fahren Krafträdern bis 50ccm, die darf man heute bis 60kmh fahren, wenn man in der DDR einenFührerschein gemacht hat.

    Guckst Du zB hier:

    https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Kreisverwaltung/Ämter/Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle/Schlüsselzahlen/

    Das gilt dann natürlich auch für BRD-Mokicks bis 60kmh

    Es geht hier aber um Bestandsschutz im Führerscheinrecht, und hat mit dem Krause-Duo erstmal nichts zu tun, für den Duo gilt dir Spalte 12 in Zeile L


    Und der Link von mir, betrifft nicht Führerscheinbestandsschutz, sondern wie die Polizei die DDR-Krankenfahrstühle einstuft, bracht man demnach die Prüfbescheinigung (Krankenfahrstühle)

    Und einen alten BRD-Krankenfahrstuhl mit damals 30kmh darf man heute auch nicht mit AM fahren.


    Ach nu, weiter vorne hattest du aber was anderes uns weiß machen wollen.

    Hab ich nicht.

    Ja, sag ich ja, es ist ein Krankenfahrstuhl und kein Kleinkraftrad, und es ist laut Einigungsvertrag wie ein Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh zu betrachten.

    Und dafür braucht man heute einen Führerschein >AM, außer, man hat eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle von vor 2002, und das haben die Wenigsten.


    Steht auch hier, Seite 31 Tabelle oben, letzte Zeile

    https://www.dpolg.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg_de/pdf/2021/Lay_DPolG_Fahrerlaubnisrechtl_Klassif_4_2021_5.pdf


    Bezüglich Bestandsschutz: Wer in der DDR einen Führerschein gemacht hat, bekam ja immer die Klasse M mit dazu, da waren auch Krankenfahrstühle dabei. Im Zuge der Umstellung auf die neuen Führerscheinklassen darf die Berechtigung nicht entfallen. Daher hat man nun (wer in er DDR eine Fahrprüfung gemacht hat) im neuen EU-Führerschein bei Klasse M in Spalte 12 den Zusatz "04.04.60", bedeutet man darf auch Kleinkrafträder bis 60kmh fahren, und man hat in Zeile L in Spalte 12 den Zusatz 175, bedeutet "auch Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3". Da ist der Duo mit dabei.

    Nur mal nebenbei §18Abs 2 Nr 5 der STVZO ist aufgehoben

    Ja, klar, die STVZO von 1988 gilt nicht mehr. Aber der Text im Einigungsvertrag bezieht sich nunmal auf diesen Abs 2 Nr 5, den ich zitiert habe.

    Schau bitte im Einigungsvertrag: Anlage I Kap IX... und da unter 2., Absatz 22:

    Da ist ausdrücklich die Regelung zu Krankenfahrstühlen. Mopeds sind in (21).


    https://www.gesetze-im-interne…8890990BJNE020003377.html

    Ja, hab ich ja geschaut, und auch in die zitierte STVZO von 1980.


    Im Übrigen bin ich nicht der Einzige, der nicht an die AM-Klasse glaubt.

    Dein Beispiel mit den alten Mopeds 50kmh ist aber im §76 geregelt. Aber für Krankenfahrstühle gibt es dort auch Regelungen, aber keine, die auf den Duo zutreffen.

    würdest Du bitte hier den Paragraphen in der FeV nennen? Ich kann dort Nichts finden, nur dir Übergangsregelung für Kleinkrafträder aus der DDR.


    Ergänzung: Gemäß EinigVetr gilt der Duo als maschinell angetriebener Krankenfahrstuhl gemäß §18Abs 2 Nr 5 der STVZO von 1988. Das waren damals Krankenfahrstühle bis 30kmh, siehe Screenshot. Dafür genügt aber heute kein AM mehr.