Guten Tag.
Ich versuchte, den Regularien der auf Hrn. Mauls Webseite -und der kennt sich wirklich aus - genannten § zu folgen. StVZO §49 in Kombination mit genannter EU-Richtlinie, welche allerdings nicht mehr gültig ist und bereits ersetzt wurde.
In dem Chaos lässt sich kein definierter Wert ablesen.
Hr. Maul gibt an, Zitat
ZitatAlles anzeigenDie Einhaltung des Fahrgeräusches von 80 db(A) für Fahrzeuge nach 1983 ist mit Luftfilterumbau / Änderungen am Endschalldämpfer nahezu unmöglich! Das Serienfahrzeug hat bereits ein Fahrgeräusch von 79 db(A)! D.h. für abnahmen mit Vergasern >16mm sowie Luftfilterumbauten ist ein Hauptrahmen vor 1984 (FIN <5325116) notwendig.
Für Fahrzeuge <80cm³
bis 01.10.1983 ≤ 84dB(A)
ab 01.10.1983 und vmax <80km/h ≤ 75dB(A)
ab 01.10.1983 und vmax ≥80km/h ≤ 78dB(A)
Da Hr. Maul auch hier aktiv ist, sollte er präzise Aussagen treffen können, betrifft es doch sein Kerngeschäft.
Ansonsten schließe ich mich gern an: Geh bloß woanders hin. Wenn der TÜV-Schlumpf nicht mal weiß, daß die Motoren nur die Nummer, aber nie eine Plakette trugen/tragen, dann kannst du dir den Rest schon ausmalen.
Ich hab hier immer noch zur Belustigung eine S51-Begutachtung eines TÜV Dipl.-Ing. mit 4 massiven Fehlern drin rumliegen
Viel Erfolg.