Hi,
natürlich hat die Marzocchi-Telegegabel kein Prüfzeichen, sondern maximal eine Teilenummer. Die ist ja auch im zusammen mit dem Fahrzeug für das sie original war genehmigt worden.
Baue ich die jetzt an ein anderes Mopedmodel, dann greift da §19.2 Verkehrsgefährdung und sie muss abgenommen werden, weil die BE erloschen ist. Das ist genauso als wenn ich die Alufelgen vom 5er BMW auf den 3er Schrauben würde.
Da aber kein Teilegutachten vorliegt ist es keine Änderungsabnahme nach §19.3. sondern eine Einzelabnahme nach 19.2, was momentan noch im Westen nur der TÜV darf und im Osten die Dekra. Dafür braucht es einen amtlich anerkannten Sachverständigen (mit Teilbefugnissen) bzw. neuerdings einen USB, keinen einfachen Prüfingenieur.
Ist es ein Zubehörteil, hat es natürlich eine ABE oder ein Teilegutachten und dann ist es, sofern die Auflagen eingehalten, eine Änderungsabnahme nach §19.3 für einen normalen Prüfingenieur. Das sind z.B. Alufelgen am Auto mit Teilegutachten, der Tomaselli-lenker mit Teilegutachten....
Zum Thema Beleuchtung:
Die meisten Beleuchtungsteile sind heute nach §22a STVZO Bauartgenehmigungspflichtig.
Das war zu DDR-Zeiten auch schon so, war fast identisch in der DDR-STVZO festgelgt, der § hieß bloss anders. Ich kann die DDR-STVZO gerne mal raussuchen und den gleichen § zitieren.
Das ist auch der Grund warum die originalen Beleuchtungsteile ein nationales Prüfzeichen (Wellenlinie) bzw. E15 hatten.
Die ersten Nachbauten hatten nix, waren damit weder nach STVZO noch nach DDR-STVZO erlaubt.
Gleichzeitig steht in 22a STVZO:
Zitat von 22a STVZO
Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Also nix Bauartgenehmigung, nix verkaufen oder in Verkehr bringen. DA ist der Hund begraben.
Zum Thema Auspuff:
DA greift im Grunde das gleiche, das die damals mit dem Fahrzeug genehmigt worden sind und daher kein Prüfzeichen, maximal eine Teilenummer haben.
Dann greift heute noch §49 STVZO:
Darin heist es:
Zitat von §49 STVZO
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und
Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für
Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet
werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie 1.mit
dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der
Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen
Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom
13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L
98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
2.mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG
oder
3.mit
dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die
Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2
der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind.
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Das erklärt auch warum die Nachwende Simsonauspuffanlagen am MS50 Sperber auf einmal eine E-Nummer hatten.
Allerdings gilt zusätzlich die Pflicht der E-Nummer erst ab dem 1.4.1994
In den Übergangsbestimmungen §72 STVZO zu §49STVZO:
Zitat
Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.
Also muss der Simsonauspuff kein Prüfzeichen haben, muss dem original entsprechen, darf nicht lauter sein, keine Abgase verändern und nicht leistungssteigernd sein.
MfG
Tobias