Beiträge von Rossi

    Lenker schloss ist keine Pflicht. Laut Tüv muss ein Kraft gegen Diebstahl gesichert werden können, hatte damals bei der Es nen Fahrradschloss drangemacht. TÜV ohne Mängel.


    Jein, nach §38a Stvzo muss das Fahrzeug eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugtes benutzen haben, soweit richtig.


    Aber die Sicherungseinrichtung muss den in im Anhang der STVZO beschriebenen Ausführungen entsprechen. Das erfüllt das werksmässige Schloss, aber ein Fahrradschloss leider nicht. Nur vor Baujahr 1962 darf die Sicherung durch loses Zubehör sein und selbst das muss im Fahrzeugschein eingetragen sein. Später nur mit Ausnahmegenehmigung.


    MfG


    Tobias

    Sicher das du Feld 22 meinst? Das sind bei mir die Größenbezeichnungen von den Reifen.


    Feld 4: FIN: 000128


    Ah.. alter Fahrzeugschein vor 2005, da ist Feld 4 die FIN richtig.


    Wenn da nur 000128 als Fin steht, ist das äh.. suboptimal, da hat einer beim umtragen geträumt und nicht begriffen wie eine FIN aufgebaut sein sollte.


    Mit Feld 22 meinte ich die Bemerkungen unten im neuen Fahrzeugschein. Im alten ist das Feld 33, da stehen die Bemerkungen. Da müsste sowas stehen wie "Austauschrahmen..."


    Ich fürchte du wirst damit nochmal zum aaS latschen dürfen und das korrigieren lassen. Auf dem Rahmen und Typenschild steht die komplette richtige FIN?


    MfG


    Tobias


    Da lege ich mal ein Veto ein.


    §1 Pflichtversicherungsgesetz sagt eindeutig, dass bestimmte Halter von der Pflichtversicherung befreit sind. (Bund, Länder, Gemeinden über 100keur Einwohner...) Die haben damit keine Versicherung.


    Damit sagt die §4 FZV folgendes:


    Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.


    Das ist quasi das Mofa von Frau Merkel, der motorisierte Rollstuhl von Schäuble. Die sind nach §3 FZV Versicherungskennzeichenpflichtig, aber weil von der Versicherungspflicht nach §1 Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen, müssen sie ein amtliches Kennzeichen haben. So auch das Mofa des Hausmeister einer Bundesbehörde.


    MfG


    Tobias


    Schlüsseln wir das mal auf:


    Nach §3 FZV sind zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (kleine Quads), elektronische Mobilitätshilfe (Seqway) Versichungskennzeichenpflichtig.


    Nach §1 Pflichtversicherungsgesetz gibt es Ausnahmen von der Pflichtversicherung. Wenn z.B. der Halter Bund, Land, Gemeine über 100.Einwohner, Versicherer ist, entfällt da die Versicherungspflicht. DANN greift das diese Fahrzeuge ein Kennzeichen nach §8 FZV führen müssen. Das war früher das Mofa vom Hausmeister einer Bundesbehörde, da keine Versicherungspflicht. Das hatte ein normales Kennzeichen mit Siegel, aber keine HU. Das heist aber nicht, dass dieses Fahrzeug Kennzeichenpflichtig ist, es muss nur eins führen wegen keine Versicherung. Klingt doof, aber ist so.


    Kennzeichenpflichtig nach §4 FZV sind Leichtkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mehr als 20kmH (deswegen ist auf den Radladern oft nur eine 20), angehängte Arbeitsmaschinen und Sportgeräteanhänger über 25km/h.


    §29 STVZO sagt, dass zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge zur HU müssen.


    Ein Kleinkraftrad ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht kennzeichenpflichtig (§4FZV), ergo keine HU. Unterwirft man sich FREIWILLIG dem Zulasungsverfahren, ist man immer noch nicht ZULASSUNGSPFLICHTIG und auch nicht KENNZEICHENPFLICHTIG. Man führt nur das amtliche Kennzeichen, daher keine HU. Es ist und bleibt ja ein zulassungsfreies und nicht kennzeichenpflichtges Kleinkraftrad, man hat sich ja nur freiwillig dem Zulassungsverfahren unterworfen. Die Fahrzeugart und Fahrzeugklasse bleibt ja erhalten.


    Das der Behörde zu verklickern ist das interessante.


    MfG


    Tobias

    Da gibt es nichts quer zu stellen. Die Rechtsmeinung des Innenministeriums kommt einer Weisung gleich, der die Zulassungs- und Prüfstellen Folge zu leisten haben. So einfach ist das.


    Das ist nicht richtig so. Die Prüfüberwachung ist Ländersache. Da ist dann das Bundesverkehrsministerium nur Verordnungsgeber, nicht Weisungsgeber. Die Technische Prüfstelle bzw. Prüforga bekommt nur Weisungen vom entsprechenden Landesministerium. Deshalb unterscheiden sich die Prüfungen nach §29 STVZO auch minimal in den Ausführungsbestimmungen je nach Bundeslandauffassung.


    MfG


    Tobias

    Wird vom Auto sein, Golf1 etc. VEB Ruhla hat schon immer H4-Scheinwerfer produziert für VW, selbst in den 80ern. Mal beim frühen VW T3 Bus schauen, da steht auch VEB RUHLA auf den Scheinwerfern.


    Gerüchteweise sind beim Leopard 1 die (Golf1-Scheinwerfer) auch von VEB Ruhla.


    Zitat von Wikipedia


    Bereits in den 1980er Jahren lieferte der damals volkseigene Betrieb in 40 Staaten, darunter auch nach Frankreich und Westdeutschland. Dabei handelte es sich oft um Tauschgeschäfte mit der Bundesrepublik Deutschland. So wurden etwa mehrere tausend VW Golf gegen Maschinen oder Zulieferartikel getauscht. Deshalb waren zahlreiche VW-Modelle schon vor der Wende mit FER-Scheinwerfern ausgestattet. An den VW-Modellen Golf I, Golf II und Transporter (T3) sind diese oft zu finden. Auch waren Fahrraddynamos aus dem damaligen Eisenacher Betriebsteil an westdeutschen Fahrrädern zu finden.


    MfG


    Tobias

    Hi,


    da da nix von der Stange ist mit Gutachten, wird das sowieso eine §21 Abnahme. Das darf nur die techinsche Prüfstelle, grob im Westen der Tüv und im osten die Dekra.


    Und da muss das ein aaS machen, der normale Prüfer hat dafür gar nicht die Befugnisse.


    MfG


    Tobias

    Sop... Fortbildung in Hamburg auch erledigt, ich bin froh wieder zu hause zu sein.
    Nun bin ich Sachkundig und darf in der Werkstatt mit dem Laser spielen und lustige Plätze einmessen...


    MfG


    Tobias