Ich vermute die hier hervorgehobenen Formulierungen als Ursache für die Weigerung einiger Zulassungsstellen:
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
In der FZV §4 findet man dann:
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.
Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird, sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit Versicherungskennzeichen gefahren wird.
Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson zutrifft.
Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.
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Schlüsseln wir das mal auf:
Nach §3 FZV sind zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (kleine Quads), elektronische Mobilitätshilfe (Seqway) Versichungskennzeichenpflichtig.
Nach §1 Pflichtversicherungsgesetz gibt es Ausnahmen von der Pflichtversicherung. Wenn z.B. der Halter Bund, Land, Gemeine über 100.Einwohner, Versicherer ist, entfällt da die Versicherungspflicht. DANN greift das diese Fahrzeuge ein Kennzeichen nach §8 FZV führen müssen. Das war früher das Mofa vom Hausmeister einer Bundesbehörde, da keine Versicherungspflicht. Das hatte ein normales Kennzeichen mit Siegel, aber keine HU. Das heist aber nicht, dass dieses Fahrzeug Kennzeichenpflichtig ist, es muss nur eins führen wegen keine Versicherung. Klingt doof, aber ist so.
Kennzeichenpflichtig nach §4 FZV sind Leichtkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mehr als 20kmH (deswegen ist auf den Radladern oft nur eine 20), angehängte Arbeitsmaschinen und Sportgeräteanhänger über 25km/h.
§29 STVZO sagt, dass zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge zur HU müssen.
Ein Kleinkraftrad ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht kennzeichenpflichtig (§4FZV), ergo keine HU. Unterwirft man sich FREIWILLIG dem Zulasungsverfahren, ist man immer noch nicht ZULASSUNGSPFLICHTIG und auch nicht KENNZEICHENPFLICHTIG. Man führt nur das amtliche Kennzeichen, daher keine HU. Es ist und bleibt ja ein zulassungsfreies und nicht kennzeichenpflichtges Kleinkraftrad, man hat sich ja nur freiwillig dem Zulassungsverfahren unterworfen. Die Fahrzeugart und Fahrzeugklasse bleibt ja erhalten.
Das der Behörde zu verklickern ist das interessante.
MfG
Tobias