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Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahr-
zeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie
92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geän-
dert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Anhang II Nr. 2.2 ->
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„M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die
Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem
oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten
als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist
im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen
gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume
getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;
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in der Änderung steht nichts drin, was hier von Bedeutung sein könnte.
Definition Kraftfahrzeug: Kraftfahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die mit Motorkraft angetrieben werden und nicht an das Schienennetz gebunden sind
Definition Fahrzeug: Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel auf dem Lande, welche nicht besondere Fortbewegungsmittel nach §24 StVO sind.
Somit gilt diese Vorschrift für alle (!) Kraftfahrzeuge. Wenn man ganz kleinlich ist, zählen da auch Fahrräder mit Hilfsmotor rein. Auch diese müssten M+S-Reifen drauf haben. 