Beiträge von MuZ

    Doch steht doch indirekt da:
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    aus einem anderen Forum


    Zitat


    In meiner DDR-StVZO (von Stand 1977) - § 84 Abs. 1 steht


    "Kleinkrafträder sind


    a) Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und
    b) Fahrräder mit Hilfsmotoren."


    Das heißt aber wieder nicht, dass der Halter verpflichtet ist, dass diese Geschwindigkeit nicht überschritten wird.

    gibts da auch irgendein Schriftstück auf welches man sich berufen kann, wenn die Rennleitung mit der Diskussion anfängt?

    Ich weiß nicht, was du da diskutieren willst? Die Klassen M1, M2, N1 und N2 sind irgendwelche Baumaschinen, etc. Da steht sinngemäß drin, dass nur die Antriebsachse mit M+S ausgerüstet sein muss. Hat gar nichts mit Mopeds zu tun.


    "...Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung..."

    Zitat

    Sieh mal in anderen Bereichen im Forum nach diesem Thema! Dort existiert bereits ein Seitenlanger Thread wo über das Thema Diskutiert wird!
    Ich habe ebenfalls bei der Polizei nachgefragt und dieser sagte mir nach eingehender Studie seiner Unterlagen dass zwar erstmal alle Kraftfahrzeuge ( also auch Fahrräder mit Hilfsmotor ) Winterreifen ( M+S, Schneeflocke oder Bergpanorama ) haben müssten! Von dieser Regelung seien jedoch alle Kraftfahrzeuge die mit der Führerscheinklasse M gefahren werden dürfen ausgenommen! In wie weit das nun stimmt kann man sich streiten!


    Wenn du dich besser fühlst, dann bau M+S Reifen drauf, ich fahre meine normalen K42 und bin auch zufrieden!
    Grüße Jens :b_wink:

    um hier gleich mal irgendwelchen Mythen vorzubeugen: NEIN, die Vorschrift macht Außnahmen bei Fahrzeugen der Klassen M1 und M2, etc. Das hat aber nichts mit der FE-Klasse zu tun. Dies ist eine bloße Klassifizierung.

    Entweder bist du ein totaler Dummquatscher oder ein komplettes egoistisches Arschloch. :thumbdown: Es gibt Menschen, die auf solche (wenn auch lahmen) Fortbewegungsmittel angewiesen sind. Und dann kommt da ein Typ, der Meint den Max machen zu müssen und greift gefährlich in den Straßenverkehr ein, nötigt andere und begeht ne Sachbeschädigung. Solche wie du gehören nicht in den Straßenverkehr!!!
    Aber 15-Jährige und alte Opas wehren sich ja nicht. .... Ich wünsche dir, dass du mal an den Richtigen kommst und dieser dann von seinem Notwehr- und Festnahmerecht auuuuusgiebig Gebrauch macht. Schönen Tag noch.

    In diesen Zusammenhang habe ich auch nochmal ne frage.
    Es gilt ja die Leistungsgrenze von 6,25KG/KW
    nun meine frage bezieht sich das auf das Gesammt oder das Leergewicht?

    Zitat


    (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

    §6 FEV

    Bin jetzt 23 Jahre alt. Angefangen hab ich mit ca. a6 Jahren. Zuerst wurde ne Simme verschandelt :S dann kam ne MuZ SM 125 und jetzt wird eine RT 125 /3 restauriert (Nur die Gummiteile sind Nachbauten :D )

    Habs mal kurz überflogen.



    Das Problem, was ich habe ist, welche Definition für Kraftfahrzeug genommen werden muss. Entweder die allgemeinere (kurz: alle Fz mit Motor) oder die aus der EU-Richtlinie. Da ich noch keinen Gesetzestext oder eine Verwaltungsvorschrift habe, kann ich bloß Mutmaßen ...


    Ich binn aber der AUffassung, dass die allgemeine Definition genutzt werden muss, da nur auf die paar Merkmale der M+S-Reifen verwiesen wird. Man hätte diese paar Punkte auch mit in die Vorschrift schreiben können. Dies wär aber zu lang geworden.

    Dann wird es demnächt Änderungen geben. So wie du es beschreibst SOLLTE es sein, und so wie ich es beschrieben habe IST es zZ. Aber ich glaube auch kaum, dass der § so auf der Straße ausgelegt wird. Einen Mopedfahrer ahnden, der keine M+S-Reifen hat ist ... naja. Muss nicht sein.

    Ich kann mal sehen, wo eine Anfrage am sinnvollsten ist. Aber es wird daraus hinauslaufen, dass die Vorschrift noch geformt wird, nachdem es massenweise Widersprüche von Mopedfahrern gehagelt hat.


    Bedenkt auch, dass der Verstoß zwangsläufig mit einer Untersagung der Weiterfahrt verbunden ist. :wacko: