Beiträge von MuZ

    Schuelerfahrt, Pruefungsfahrt. Das sind alles Aussnahmen. Hier geht es aber um den ganz normalen Verkehsteilnehmer. Und da ist es abhaengig von den eingetragenen Plaetzen. Kann sein , dass gewisse Sitze ausgetragen werden koenen, wenn diese unbrauchbar gemacht werden. Aehnlich wie ein Multicar abgelastet werden darf.




    Fakt ist aber, dass es ein Fahren ohne gueltige Fahrerlaubnis ist.


    Hast du schon mal bei der Zulassungsstelle angerufen? Die muessen dir doch eigentlich weiterhelfen koennen.

    @ gregor_bln


    Dann benötigst du die Klasse D.


    mrH


    Naja, eigentlich ist es doch recht einfach.


    "Klasse D:Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)"


    Einzige Ausnahme sind Prüfungsfahrten durch Sachverständige; hier reicht eine C1 oder C. Je nach Gewicht.



    Was ist denn der Grundtenor bei der Diskussion der Busfreaks?

    Stimmt, Magdeburg ist nicht so groß. Übrigens gut, dass Du sagst, wir sollen Dich nicht vom Moped treten. Genau das waren nämlich unsere ersten Gedanken, als die Dinger weg waren. Aber wir werden bevor wir einen umhauen genau drauf achten, ob es wirklich unsere sind ;)
    Die Idee mit dem Lockvogel ist wirklich nicht so schlecht. Nur haben ich leider keinen mehr... Aber wenn man welche in die Finger bekommt, die häufiger klauen, würde es sich richtig lohnen. Ist aber die frage, ob die Polizei dem dann auch wirklich gründlich nachgeht? Ich finde ja auch, dass, wenn wirklich so viel geklaut wird, wie man hört, Polizei auch mal etwas ernsthaftes dagegen tun könnte.

    Was soll denn die Polizei deiner Meinung nach ernsthaftes tun?

    Irrtum! Es kommt darauf an, wie viele Sitzplätze eingetragen sind. Es ist unerheblich, wie viele Personen mitfahren. Demzufolge hat sich deine Idee auch schon erledigt ;)


    Ob das letztenendlich eine strafrechtliche Relevanz hat ... puh, da bin ich jetzt erstmal überfragt. Kennzeichenmissbrauch jedenfalls nicht, das ist was anderes. Der Betrug würde mir jetzt spontan einfallen. Vortäuschen falscher Tatsachen (Fz noch nicht zugelassen) zur Täuschung im Rechtsverkehr, mit dem Ziel der Vermögensverfügung ... Passt aber auch nicht sooo richtig. :doofy:

    Da will wieder einer Gesetzeslücken finden ^^


    Ein Fahrzeug kann natürlich nur einmal zugelassen werden. Sollte die FIN fehlen, dann wird bei der Zulassung wahrscheinlich eine neue eingestanzt (hallo-stege?). Weiterhin sind beide Fahrzeugklassen nicht kompatibel, da diese Merkmale aufweisen, die sich widersprechen:


    LKW: Fahrzeug, was durch die Bauart hauptsächlich zum Lastentransport gebaut worde
    KOM: Fahrzeug zur Personenbeförderung (> 9 Sitzplätze).



    Weiterhin ist die Führerscheinklasse unabhängig von dem Fahrzeugtyp. Viel mehr sind diese von zulässigem Gesamtgewicht und Sitzplatanzahl abhängig:


    B: <=3,5t zgG; max. 9 Sitzplätze (inkl. Fahrer)
    C1: >3,5t und <=7,5t zGG; max. 9 Sitzplätze
    D1: <= 16 Sitzplätze


    Aber ehrlich gesagt, weiß ich nicht genau, was du genau bezwecken willst. Bedenke, dass bei einem 07er Kennzeichen auch nur bestimmte Fahrten zulässig sind.

    Das ist ja grade das Thema wollen die doch von fast heute auf morgen gleich auf die grüne Plakette springen! Also gelb und rot erst recht nicht!
    In dem Kaff steht noch nicht mal das normale Umweltzonenschild wie es in den "Normalen Städten" ist. Vermutlich brauch das so ein Kaff auch nicht :cursing:


    Edit: Ist ein stink normales Auto mit gelber Plakette (Fabia)

    Dann fällst du auch mit Anhänger und LOF-Fahrzweck leider nicht unter diese Ausnahmegenehmigung.

    Okay, dann will ich nochmal etwas ausführlicher werden.


    1.) Das Fahrzeug mus als LOF Zugmaschine zugelassen sein. Ein Blick in den Fahrzeugschein hilft.
    2.) Wenn du die "Sonderrechte" der LOF-Fahrzeuge wahrnehmen willst, muss der Zweck der Fahrt auch in irgendeiner Weise land- oder forstwirtschaftlich sein. Wenn dem nicht so ist (Brötchen holen, etc), liegt ein Zulassungsverstoß vor (50€/3P)
    3.) es ist unerheblich, ob ein Anhänger dran hängt oder nicht


    Was steht denn im Fahrzeugschein?
    Du hast geschrieben, dass du eine gelbe Plakette hast; die sind doch meistens auch mit freigegeben.


    Die Ausnahmen sin in der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung aufgeführt :D

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;

    Ausnahmen:


    1.


    mobile Maschinen und Geräte,
    2.

    Arbeitsmaschinen,
    3.

    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
    4.
    zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    5.
    Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
    6.
    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
    7.
    Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
    8.
    Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
    9.
    zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
    10.
    Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.