Begründung?
Beiträge von MuZ
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Ja , ich scheiß auf 10€. Frage: reichen erstmal Kopien von Versicherung usw., wenn ich original Führerschein mit hab?
Nein, beglaubigte Kopie oder das Original.
Zur Betriebserlaubnis ...
Die Betriebserlaubnis bestätigt, dass ein Typ zum Verkehr zugelassen wurde. Diese Erlaubnis erteilt das KBA und sie wird nur einmal erteilt. Dieses "Original" liegt dann beim Hersteller.
Die Datenbestätigung ist eine vom KBA oder einer anderen Behörde beglaubigte Kopie der Betriebserlaubnis. Diese ist mitzuführen.Somit kann der Tatbestand des Fahrens ohne Zulassung/Betriebserlaubnis nicht erfüllt werden, wenn die Datenbestätigung nicht mitgeführt wird. Diese Ordnungswidrigkeit kostet lediglich auch 10€.
Die Betriebserlaubnis kann nur erlöschen, wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, der Fahrzeugtyp sich ändert oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
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ich denke ich weis was MEIN ONKEL (mal richtig lesen) gesagt hat und wie gesagt ich frage auch gerne noch mal mein Vater (bei der Kripo) was der dazu sagt ob Pflicht oder nicht! aber muss ja auch jeder selber entscheiden wie er rum fährt!
§ 4(5) FZV
Das Ding nennt sich Datenbestätigung und ist mitzuführen. Wenn dein Onkel die nicht sehen will, ist das sein Bier. Ich will diese aber sehen und eine Mängelanzeige ist minimal drin. Wenn nicht sogar 10€. -
Lässt sich denn nicht aus der Rahmennummer der Typ ableiten? Hallo-stege müsste etwas dazu sagen können.
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Anhand der Rahmennummer lässt sich doch der Typ rausfinden. Demzufolge wirst du nie die BE für eine S50N erhalten. Es sei denn, du gibst eine falsche FIN an. Aber das wäre totaler Quatsch.
übrigens ...
TB-Nr.: 354000
Sie führten das Fahrzeug, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger fehlte/mangelhaft *) war.
15€+
Mängelanzeige
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Der Prüfer prüft auch nicht, ob der Fahrschüler das macht, was der Fahrlehrer ihm während der Fahrt sagt, sondern wie er allein zurecht kommt.
Daher ist der Prüfling nach der Prüfung voll und ganz in der Lage ein Auto allein zu steuern, doch das Gesetz will eben, dass eine Begleitperson danaben/dahinter sitzt um dem Jugendlichen den schon angesprochenen Übermut zu nehmen oder eben die Angst vorm alleine fahren im Straßenverkehr.
Warum er das so gut wie nüchtern machen muss ist allerdings einfach nur eine typisch Deutsche Regelung.
MfGfelix9474
Ist das dein Ernst?
Vielleicht, um Kneipenheimfahrten zu verhindern oder um sicherzustellen, dass das was die Begleitperson sagt auch wenigstens etwas gehaltvoll ist?
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Scholzy, wenn du das Formular ausgefüllt hast und fahren willst, sagst du mir dann rechtzeitig Bescheid?
Ne, nochmal im Ernst ...
Mofaprüfbescheinigung ist eine Notwendigkeit für alle, die nach dem 1.4.1965 geboren wurden. Alle anderen brauchen den Wisch nicht.
Ansonsten ist das Mindestalter 15 (!!!) Jahre. -
Gute Infos von dir immer
Also Klartext: Der Junior wird bestraft, weil der alte Sack, der danebensitzt, einengetüdelt hat?
So sieht es aus. Sohnemann kennt aber auch die Vorschrift und sollte sich darüber vergewissern. Macht er dies nicht, ist er für den Straßenverkehr auch nicht geeignet.
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Nun mal gesetzt dem Fall, ich hab einen gezogen und Junior fährt stocknüchtern, dann passiert ihm bei ner Kontrolle doch nichts, oder? Weils wegen mit reinziehen jetzt ging.
Siehe die Konsequenzen für den Fahrer in meinem vorletzten Beitrag.
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Das begleitende fahr ist genauso als ob du am Steuer
des Wagen siezt somit gelten die gleichen Regeln kein Alkohol am Steuer usw.
falschWen du trinken willst dann fahr lieber selbst und zieh
nicht dein Junior mit rein
richtig -
zu erst mal die Vorschriften:
Zitat(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber1.
vor Antritt einer Fahrt und
2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.und die möglichen Konsequenzen ...
Fahrer: Da hier ein Verstoß gegen die Auflagen vorliegt und die Erfordernisse somit nicht mehr eingehalten werden, droht ein Bußgeld. Damit verbunden sind Punkte, die wiederrum zu einem Aufbauseminar und zu einer Sperrfrist führen. Die Weiterfahrt wird natürlich untersagt.
Beifahrer: Auch hier gibts ein Bußgeld und eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde.
(die genauen Bußgelder suche ich noch raus. Komischerweise stehen zum §48a FEV im Tatbestandskatalog keine Sätze dazu drin (???). Müsste aber alles so 50€/3P sein)
edit: Der Beifahrer wird nicht wie ein Fahrer behandelt.
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Ups, ich meinte den Vortest für Alkohol. Die stimmen. Die Drugwipes sind wirklich schlecht.