Beiträge von MuZ

    Stimmt nicht ganz
    für den hänger must du auch immer eine Versicherung abschließen wenn du diesen anmelden willst
    denn auch der hänger kann ein unfall oder schaden verursachen und den muss dieser eben auch versicher sein


    Das PflVG spricht im Paragraphen 6 von "in Gebrauch nehmen". Ein bloßes Abstellen des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum erfüllt diesen Tatbestand noch nicht.


    Es ist wieder so eine juristische Haarspalterei ;) Eine Versicherung muss bestehen, dass stimmt. Aber es kann keine Straftat mit einem Anhänger begangen werden. Es kann nur die Zulassung entzogen werden.

    aber aufpassen das das Möp versichert ist, hab mal nenAnhänger aus der Garage geschoben um aufzuräumen, da kamen die an und haben mir nen Zettel verpasst weil der unversichert(ohne schild) auf dem Fußgängerweg stand ... wenn du also nen unversichertes Möp durch die gegend bzw im Straßenverkehr schiebst, wird es dir dann ähnlich ergehen oder irre ich mich? :doofy:


    Nicht ganz ...


    Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kann man nur mit einem Kraftfahrzeug begehen, welches gefahren (siehe oben, was fahren ist!) wird. Stehende Fahrzeuge oder geschobene Fahrzeuge fallen nicht darunter.
    Es stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar, zulassungspflichtige (zulassungsfreie Fahrzeuge nicht!) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr stehen zu lassen (40€ 1P). Das hat man dir vorgeworfen.


    Mit einem Anhänger kann man nie gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen, da eine Versicherung beim Stehen nicht erforderlich ist und beim Ziehen ist er über das Zugfahrzeug versichert.

    Fahrten zur Wartung und Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit... Nen Fahrzeug steht sich kaputt, fährt man also ne Runde zum Erhalt der Wartung oder man sagt man stelle grad den Vergaser fein ein... Solange das im Fahrtenbuch steht ist alles gut und soll mal erst einer das Gegenteil beweisen...


    Das läuft alles unter Probefahrt.

    Najaaa, es gibt Ausnahmen, die nur Obliegenheitsverletzungen darstellen und es gibt welche, die bei einer Zuwiderhandlung noch einen Verstoß gegen die FZV darstellen und bußgeldbewährt sind.


    Schwammig ist es auch nicht. Es gibt ja die Rechtsprechung.

    Das geht solange gut bis was passiert, dann wird Nachgeforscht und der Vertreter bekommt eine aufn Sack, weil er es nicht Überprüft hat.
    Mein Vertreter, wollte jedenfalls den Gewerbeschein sehen, und eine Belehrung gab es auch noch dazu, zudem hatte er mir gesagt das die Versicherung so gut
    wie nichts daran Verdient, und für das Kennzeichen auch keine Großartige Werbung betrieben wird.


    Gruß
    René
    :b_wink:


    Der Versicherer bekommt gar nix auf den Deckel. Er schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Vertrag ab. Sollte der Versicherungsnehmer nun gegen die Klauseln (nur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten) verstoßen, begeht er eine Obliegenheitsverletzung.
    Im Schadenfall kann nun die Versicherung Regressanforderungen stellen. Der einzelne Versicherer und das Versicherungs haben in keiner Weise vorwerfbar gehandelt.

    Das ist auch nicht 100% richtig. Mein C1E aus der alten Klasse 3 von 1997 ist noch unbegrenzt gültig. nur CE79 für die 18,5 tonnen Züge muss 2029 verlängert werden.


    MfG


    Tobias


    Ich steh gerade auf dem Schlauch. Aus Welchen Vorschriften leitest du die Info ab? edit: habs gefunden :) §76 Nr.9 FEV


    EDIT2: Weil wir gerade dabei sind ... ich sammel Führerscheine. Wer also welche abzugeben hat, kann sich mit mir gern in Verbindung setzten :)