Du wirst die Simson als Leichtkraftrad anmelden müssen. Wie auch immer es bei dir gehandhabt wird.
Beiträge von MuZ
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anderes beispiel: giovani darf in italien mit dem normalen autoführerschein auch motorroller bis 125 ccm fahre. so hat uns das giovani zumindest erklärt. deswegen fahren da auch alle mit solchen teilen rum. setzt giovani sich nu in milano auf seinen roller und fährt nach münchen und wird angehalten, hat er keinen motorradführerschein!
macht das sinn in europa
?Jopp, da er eine nationale Schlüsselzahl haben wird. A1 sozusagen nur im Inland.
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Da sagt der TÜV aber das Gegenteil

Glaub mir
Erst im späteren Verfahren, wenn der Mangel nach mehrfacher Aufforderung nicht beseitigt wird, kann der Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden. -
Ihr müsst viel ruhiger werden. Von einer Blinkerkappe ohne Prüfzeichen erlischt noch nicht gleich die Betriebserlaubnis. Erstens fehlt es in einer Kontrolle an der rechtlichen Handhabe und zweitens wäre auch die Verhältnismäßigkeit gar nicht gegeben.
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Der Händler macht sich keineswegs strafbar...
Wenn du übers MZA-Portal auf die onlinshops gehst und dann Teile für die Beleuchtungseinrichtung kaufst, so wie ich das Parklicht, wirst du an der "Kasse" und auf deiner Rechnung darüber aufgeklärt/hingewiesen, dass dieses Teil nicht der STVO entspricht, da es keine Zulassung besitzt...
so zieht sich MZA da aus der Schlinge....
Nicht ganz, siehe dazu das Urteil vom OLG Hamm vom 17.12.2012
ZitatAlles anzeigenAnbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen unzulässig
Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht bauartgenehmigte Fahrzeugteile iSv § 22a Abs 1 StVZO nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden.
Der Beklagte hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem bei ebay unterhaltenen "kfzshop" als Autoersatzteile angeboten und im weiteren Verlauf der Angebotsseite darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen. Hierin hatte der Kläger ein gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile gesehen und Unterlassung verlangt.
Nach Ansicht des OLG Hamm zu Recht.
Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.
ZitatDiese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.
... ich prüfe mal nach. -
sehe ich das richtig das sich damit die meisten Händler strafbar machen!?

Der Händler macht sich nicht strafbar. Er begeht nur eine Ordnungswidrigkeit. Das Problem ist aber, dass bei einer Mitteilung an die zuständige Behörde die Produktion und der Vertrieb recht schnell eingestellt wird.
Rossi, kannst du mir sagen, wer in diesem Fall sachlich Zuständig ist? KBA? -
Ich bin positiv überrascht
Wie sieht es bei anderen Versicherungsgesellschaften aus? -
Sie sollten aber eigtl. Das sind die Verkehrsministerien der jeweiligen Länder
Zweiradfan: Das ist mal ne super Information. Damit sollte es tatsächlich möglich sein.
Nein, sinngemäß steht bloß formuliert, dass die Führerscheinklassen nicht in irgendeiner Weise beschränkt werden. Vielleicht schaffen ein paar Beispiele Klarheit (frei erfunden und ohne Anspruch auf Realitätsnähe)
Italiener Giovanni hat die Klasse M, welche in seinem Land nur auf die Kubikzahl begrenzt ist. Also kann er in Polen einen Roller fahren, welcher nicht gedrosselt ist, während es dem Polen Andrej nicht erlaubt ist, da er nur bis maximal 45 km/h fahren darf. Diesen Fall schützt diese Vereinbarung. Ähnlich ist es mit den Teenagern, welche in den USA ihren Führerschein erwerben.
Anders sieht es bei folgendem Sachverhalt aus:
Russe Iwan hat Klasse B gemacht und darf nur Fahrzeuge bis 3,5t zGG fahren. In Russland gibt es aber kleine LKWs, welche 4,9t wiegen und zu Sowjetzeiten als PKW galten (dolle gepanzert
). Da das heutige Russland auch den Bestandschutz kennt, legt es fest, dass dieser spezielle Fahrzeugtyp auch mit der Klasse B gefahren werden darf.
Iwan denkt sich nichts dabei und macht eine Europatour. In Deutschland wird er angehalten und schwupp, hagelt es eine Strafe, da der LKW nur im Geltungsbereich Russlands mit der Klasse B gefahren werden darf. In Deutschland bräuchte er die Klasse C1. Anders wäre es, wenn Russland mit der Klasse B schon von Grund auf 7,5t als zGG festgelegt hätteDas letzte Beispiel ist identisch mit dem der Simsons, nur aus anderer Sicht gesehen.
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Ich glaube die angeschriebenen Stellen verstehen das Problem nicht.

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Nope. Das gilt für Rote Mopedkennzeichen. Diese sind für Überführungsfahrten, Probefahrten, und gelegentliche Fahrten.
Der 25€ Tarif ist ein ganz normaler, für tägliche Nutzung.
gelegentliche Fahrten
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Ja, EU-Führerscheinklassen. Aber die Klasse M erlaubt maximal 45 km/h. In alles anderen Ländern ist die SImson grundsätzlich ein Leichtkraftrad.
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Die Versicherungen werden ihre Beiträge schon mit dieser 80km/h-Trennung beibehalten. Warum sollte man dies auch ändern? Es sind lukrative Einnahmen. Und dass die Drosselung aus der Klasse A1 verschwunden ist, muss die Versicherung nicht interessieren.