Beiträge von MuZ


    Das hat sich Auto, Motor und Sport ausgedacht. Auch Inhaber der "alten" Führerscheine können die Vorteile des neuen Fahrerlaubnisrechtes nutzen, mit außnahme der Klasse B. Hier muss der Führerschein umgetauscht werden, damit Fahrzeuge der neuen Klasse B gefahren werden dürfen. (§76 Nr 7b FEV)


    Wahrscheinlich aht jemand den §6(6) FEV falsch gelesen. Dieser beschreibt aber nur den Bestandschutz im Umfang des §76 FEV.


    Aber zu deiner Frage: Du darfst ungedrosselt fahren und die Leistung/Leermasse-Beschränkung von 0,1 kw/kg entfällt bei dir.

    Ich weiß nicht, was ihr fürn Sinn für Recht und Unrecht habt? Nur weil das Ding da rumsteht ist das noch lange keine herrenlose Fundsache.


    grob kann man drei Szenarien konstruieren:


    1.) Die Sache ist herrenlos, d.h. der frühere Eigentümer hat das Eigentum an seiner Sache aufgegeben. Ein Diebstahl ist bei herrenlosen Sachen nicht möglich, d.h. eine Wegnahme ist straffrei.


    2.) Die Sache ist verloren und eine Wegnahme und eine Zueignung ist rechtswidrig (Unterschlagung). Das BGB gibt aber die Möglichkeit, trotzdem rechtmäßig Eigentum daran zu begründen, falls bestimmte Vorraussetzungen gegeben sind. Siehe dazu die §§965 ff BGB. Eine Fund muss gemeldet werden.


    3.) Die Sache ist nicht verloren und Eigentum kann nicht erworben werden.



    Aufgabe der Behörde ist es nun zu prüfen, ob die Sache verloren ist, oder nicht. Der Eigentümer hat 6 Monate Zeit sein Recht am Eigentum der Sache anzumelden. Wenn er dies nicht macht, wird ihm unterstellt, dass die Sache verloren ist.

    Vorweg: Vom Zivilrecht habe ich nicht so viel Ahnung, desshalb ist dies hier mehr eine Vermutung.


    Es könnte gut möglich sein, dass die Schwalbe schon von jemandem gemeldet wurde und dieser Finder aber kein Eigentum daran begründen möchte. Demzufolge geht das Recht auf Erwerb an Eigentum an die Gemeinde. Was diese dann damit macht, ist deren Sache. (§976 BGB)


    Sprich am besten in aller Ruhe mit dem Sachbearbeiter. Ich vermute, dass es möglich ist, die Schwalbe vor dem Verschrotten zu erwerben.

    Ganz einfach. Der Passus der Altersbegrenzung existiert nicht mehr. ;)


    Vergleiche einfach die alte und die neue FEV miteinander, besonders den Paragraphen 6 FEV.

    Kann mich dem nur anschließen. Von Seiten des Gesetzgebers muss kein Fahrtenbuch oder ähnliches geschrieben werden.
    Anders ist es bei 06er oder 07er Kennzeichen. Aber auch dann ist es kein Fahrtenbuch im herkömmlichen Sinne.

    Er hat wahrscheinlich nur das hier gelesen:


    Zitat

    Klasse B:
    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


    und das hier nicht:


    Zitat

    Außerdem berechtigt...
    die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,


    Du vergleichst ein Blinkerglas ohne Prüfzeichen mit einem nicht genehmigungsfähigen Xenonumbau? :D . Die Gefährdung, die der 19er fordert muss konkret sein. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. So etwas bei solch einem Blinkerglas zu begründen ist unmöglich.

    Unabhängig von dem hier behandelten Problem sind in der EU alle Führerscheine anerkannt.
    Dazu braucht es keine Buchstaben.


    Wenn man mit dem großen grauen Lappen, der vor 1980 gemacht wurde, mit dem Autoführerschein Klasse 3 ein 125ccm-Motorrad fährt, ist das in jedem Land gültig. Ob die Polizisten in dem jeweiligen Land den deutschen Führerschein lesen können oder nicht, ob sie wissen, daß die Klasse 3 vor 1980 auch Motorräder bis 125 ccm einschließt, ändert daran nichts.
    Das gleiche würde für einen grauen Lappen mit der Klasse 4 vor 1980 gelten (damals ausgestellt nur für Kräder bis 50 ccm ohne Geschwindigkeitsbegrenzung; inzwischen gültig bis 125 ccm)!


    ...


    Grundsätzlich, d.h. mit Ausnahmen werden ausländische Führerscheine anerkannt. Siehe hier: http://www.auswaertiges-amt.de…hrerschein.html?nn=383016


    Weiterhin ist es so, dass eine Übersetzung des Führerscheins vorliegen muss, falls dieser im Reiseland nicht eindeutig lesbar ist. Das sind internationale Führerscheine.



    Wenn ich zusammenfassen darf:


    Klasse M im Ausland: KANN anerkannt sein
    Klasse AM: ist im Ausland anerkannt
    -> beide Klassen berechtigen zum Fahren bis 50ccm/45 km/h


    Simson mit 60 km/h
    -> das jeweilige Land muss auch dies anerkennen oder in diesem Land hat die Klasse AM keine Geschwindigkeitsbegrenzung
    -> ersteres wird es nicht geben, da dafür kein Bedarf besteht und zweites wäre zu prüfen (glaube aber nicht, dass es so ein Land gibt)


    => Klasse A1 und Versicherungskennzeichen

    Ich glaub wir reden anneinander vorbei...
    Die Klasse M wurde zur Klasse AM und ist jetzt EU weit gültig right?
    Das Bundesverkehrsministerium hat die eine veraltete Angabe gemacht right?
    Wenn man sich versucht mit Behörden auseinanderzusetzen, dann sollte man wissen das Leute die bei einer Behörde arbeiten "etwas" anders sind und Behördenmühlen sehr sehr sehr langsam arbeiten...
    Deshalb wird es etwas dauern bis es in allen Köpfen angekommen ist...


    Die Behörde hat keine veraltete Angabe gemacht, sondern die passende, denn der TE ist im Besitz der Klasse M. Erst mit dem Umschreiben auf den neuen Führerschein erwirbt er die Klasse AM.