Beiträge von MuZ

    Da der Beitrag noch keinen Monat alt ist gehe ich davon aus, dass es doch kommt. Vermutlich ist der Informationsfluss in MD nicht sonderlich gut :D. Abwarten.


    Interessant ist, ob denn diese Ausnahme an Auflagen oder Bedingungen geknüpft ist.



    @Threadersteller:


    Hast du schon einen Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht?

    Es heißt immer noch Fahrerlaubnis ;)


    Ich habe weiterhin mal mit der Fahrerlaubnisbehörde in Magdeburg telefoniert. Eine Ausnahme vom Mindestalter ist denen nicht bekannt.

    So wurde mir das mal bei unseren Treffen(also kein Simontreffen) von nem Polizisten erklärt, man kann zwar dort sein Fahrzeug gestohlen melden aber die Überprüfung macht die Zulassungstelle.
    Natürlich könnt ihr auch nen FIN und Haltermono machen und dann seht ihrs ja auch......


    Die Polizei hat schon Zugriff. Die Anfrage der Polizei geht an einen zentralen Rechner der Zulassungsstellen. Vielleicht hat er das gemeint.


    Dass die Polizei keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellt hat einfach den Grund, dass es nicht deren Aufgabe ist.

    Die Aussage mit dem Verbot, Anhänger hinter Zweikrafträdern zu führen, wenn man die FE nach neuem Recht hat, hällt sich im Internet. Fakt ist aber, dass die alte und die neue Fassung der FEV sich darüber ausschweigen.
    Demzufolge darf natürlich im Rahmen der FZV und StVZO ein Anhänger mitgeführt werden.

    Kommt darauf an, wie penetrant oder kulant der "Streckenposten" bei einer Kontrolle ist (also kein Unfall; darüber wurde schon genug geschrieben). Es gibt nämlich auch noch das "Delikt" des "Fahrens ohne Versicherungsschutz"; und wenn da auf dem Zettel explizit steht, daß Fahrer unter 23 nicht von dieser Versicherung abgedeckt sind und der Polizist irgend merkt, daß da noch ein paar Wochen oder Tage fehlen, könnte er evtl. mehr Streß machen.
    Mehr müßte MuZ dazu beitragen können.


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    Jo, kann er ^^


    Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kann nur begangen werden, wenn für das Fahrzeug gar keinen Versicherungsvertrag besteht.
    Wenn gegen Versicherungsbestimmungen verstoßen wurde, zum Beispiel durch einen zu jungen Fahrer oder durch mehr Hubraum muss die Versicherung trotzdem zahlen.


    Strafrechtlich ist die Sache klar, in welchem Umfang sich der Versicherer das Geld wiederholt kann er selbst entscheiden. Maximal aber nur 10.000€ (gibt Urteile, die die 5000€ verdoppelt haben, da der Fahrer ein extrem schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat).

    Ach ja, das leidige Thema Schutzhelm.


    Ich kann hierzu keine genauen Auskünfte geben, da mir bis zum heutigen Zeitpunkt keine Urteile bekannt sind. Es wird sicherlich an den 15€ Bußgeld liegen. Es lohnt sich einfach nicht, dafür in Widerspruch zu gehen. Es sind ja auch nicht nur die 23,50€ Verwaltungskosten, die dazu kommen, sondern auch die Kosten für einen Gutachter. Wer sich den Spaß machen möchte, gern. Nur so lässt sich das Problem der Oldtimerhelme klären.


    Aber zur Zeit ist es lediglich das Ermessen des Beamten, was darüber entscheidet. Von einer Anweisung, wie Schwabe sie genannt hat, weiß ich nichts. Jedoch handhabe ich es persönlich so:


    1) Helm im ordnungsgemäßen Zustand?
    2) Helm als Motorradschutzhelm gebaut?
    3) Helm zur Herstellungszeit geprüft worden?
    4) Passen Fahrzeug und Helm ungefähr zusammen? Moped und Eierschale ist okay, aber bitte keine 1000er Maschine.


    Wie schon gesagt, das ist meine persönliche Auslegung. Wie es andere machen kann ich nicht sagen. Da ich aber keine Meinung eines Sachverständigen kenne, kann meine Auffassung auch falsch sein.