Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Mai 2010.
Die Mitgliedstaaten der EG können für das Führen von Fahrzeugen in
ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse
A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5
Abs.3 b) der derzeit geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom
29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG 2.
EG-Führerschein-Richtlinie).
In Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit im
Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier
besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf
Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und
Prüfung durchzuführen. Frühere Untersuchungen zum Unfallgeschehen von
Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass auch eine langjährige Erfahrung
als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen
sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
In der neuen, 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Artikel 6 Nr. 3 b) der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.12.2006 über den Führerschein wird den Mitgliedstaaten das o. g.
Wahlrecht weiterhin eingeräumt. Im Rahmen der Umsetzung dieser
Richtlinie wird derzeit intensiv mit allen Beteiligten (Verbände,
zuständige Landesbehörden, Bundesanstalt für Straßenwesen) erörtert,
ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in Deutschland die
Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden sollte. Da die Umsetzung
der 3. EG-Führerschein-Richtlinie in nationales Recht erst zum
19.01.2011 erfolgen kann (Anwendung dann ab 19.01.2013), sind die
Beratungen hierüber noch nicht abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Politische Planung und Kommunikation
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin