Moin!
Das "Standlicht" wird in Gesetzen auch als "Begrenzungslicht" bezeichnet.
Zitat: § 51 (1) StVZO:
"Kfz, ausgenommen Krad ohne Beiwagen (...), müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein(...) Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten(...)."
Das heißt, das Krad nicht müssen, aber dürfen.
Ich guck morgen nochmal, ob es dafür eine Owi-Regelung gibt.
Und wenn es die nicht gibt, dann können dir die Polizisten auch keine Owi ausstellen, weil sie keine Tatbestandsnummer eintragen können, weil es ja keine gibt.
mfg Martin
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SR50CE,SR50B4,S70E,S83C,S53B,KR51/1K,KR51/2L,S51/1,4xSR4-2/1,SR4-1,SR1 ,SR2...