Ganz klar Vape !
Wenn man einmal nachts gefahren ist dann ist man überzeugt
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Bei mir war das auch so, im Stand "extrem".
Ich hatte auch keinen Kettenschlauch als ich n gekauft hab und auch bei mir war abgeschliffen.
Mit Kettenschlauch ( nach 6000km und war gebraucht) keine Probleme.
Der Kettenschutz ist ja für die Reibung an der Kette gebaut, außerdem ist das ganz nicht mehr so schlimm wenn man drauf sitzt.
Mach am besten mal n Foto und überprüfe die Kettenspannung.
Ich nehme an das mit der Drossel hat er dann nur geschwafelt um vor seinem Kollegen (wohl noch in der Ausbildung, auf jedenfall wenig älter als ich), nicht komplett wie n depp dazustehen.
Trotzdem finde ich es schade das ein erwachsener Mann nichtmal wenigstes (bei der Leitstelle) nachfragen kann wenn er merkt das er keine Ahnung hat, bei nem Polizisten is das dann noch 3 mal so schlimm.
Er schien (wie damals sein Kollege) die DDR ausnahme zu kennen nur eben nicht das sie sich auf den Führerschein auswirkt. Ich nehme fast an das das einfach nicht/falsch gelehrt wird und dann steht man da und muss erklären...
Der Satzbau fehler wurde behoben^^
Den Text hier hab ich zusammengesucht, mir ausgedruckt und Laminiert in den Werkzeugbehälter gelegt.
Dann kann ich nächstesma direkt Ordentlich ablesen und gut is und muss nicht diskutieren.
ZitatAlles anzeigenAuszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 76 Übergangsrecht
[....]
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b. dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt
d. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
e. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
Einigungsvertrag
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb.B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S.1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.
Auszug aus dem Einigungsvertrag
Kapitel XI, Sgb.B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21
[...]
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mir ist klar das der 60er Satz illegal ist, ich meinte nur das der nicht Hinter mir herfahren wird und sagen kann der hat was am motor gemacht weil der mit 80 unterwegs war.
Sondern höchstens wenn er sich auskennt vermuten kann das was is weil ne Stino Simme noch langsamer Berge hochfährt.
(Bei mir sinds so 50km/h nen steilen Berg und das is für jemanden der sich nicht auskennt aber weiß das die 60 fahren dürfen ja kein grund zur Sorge).
Und ob er eben dann einfach mein Fahrzeug ohne begründeten verdacht (ich unterstell ma das er keine Ahnung hatte),
das Fahrzeug untersuchen lassen kann.
Ja das mit den 58km/h, ich hatte in etwa wieder so argumentiert wie bei meiner ersten Begegnung.
Also vonwegen wenn das stimme, dann dürfte man ja mit Klasse M auch keine auf 50km/h zugelassenen Roller von vor 2002 (oder wann) fahren.
Danach, hatte er wie der erste auch ziemlich eingelenkt vorher sahs halt so aus als wär der Lappen weg, also so wie er geredet hatte. Das ist Fahren ohne führerschein, ich denke nicht das es bei dieser Straftag gängig ist zu sagen Weiterfahren und Drossel einbauen.
Nach der kleinen unterredung meinte er dann das mit der Drossel, ich nehme an das sollen 50km/h plus Tolleranz sein, aucuh wenn das nur 58 wären.
Am Ende meinte er dann auchnochwas wregen nicht Versichert, aber da wars mir echt zu blöd ihm nochma meinen Versicherungsschein zu zeigen der ja auf 60km/h ausgestellt ist.
Dazu hätt ich auch ne Kleine Frage, wenn ich jetzt mit 50ccm bergab 70km/h fahr und nen Unfall baue, ist das Trotzdem versichert?
Heute schonwieder,
Polizei hinter mir, bin extra was langsamer gefahren. Dann haben se mich angehalten und wieder den mist mit dem Führerschein vom Stapel gelassen.
Diesmal war ich zwar etwas organisierter in meiner Argumentation, weshalb das ja wohl nicht sein könne, aber die passenden Paragraphen hab ich immernoch nicht vorzeigen können. Mittlerweile hab ich die mir rausgescht und ausgedruckt.
Nun meinte der Polizist ich solle mir ne Drossel einbauen lassen (Hab 60ccm, aber packe so 63 auf Ebene),
so dass max 58km/h drin wären und wenn er mich nächstesma anhalten würde ohne solch eine Drossel würde er das Fahrzeug stillegen und untersuchen lassen.
Wie is das, kann der Herr einfach so sagen das Fahrzeug is stillgelegt, ohne irgend einen Verdacht (dann würden bei der Untersuchung die 60ccm ja vermutlich rauskommen, obwohl die nur am Berg was Bringen...
Also ich würd (obwohl ich etwas angetrunken bin)
Behaupten das beide Passen könnten,
Der eine Seitenständer ist wohl für als Hinterrad und der andere für an den Fußrastenträger
Okay, mit welcher Körnung hört man da so auf ?
Ja, aber der Motorblock (das unter dem Zylinder) in dem das Getriebe sitzt, lässt sich nur öffnen wenn man Zylinder und Kurbelwelle demontiert, quasi alles komplett auseinander nimmt--->regeneriert
Sind die Teile noch zu gebrauchen müssen sie zwar nicht ersetzt aber trotzdem abgebaut werden
Hallo, ich hatte aus versehen meine Zylinderköpfe so aufn Boden gelegt das die Dichtfläche nu mit diesem weißen/salzigen
gedöns versaut ist...
Wie bekomm ich das weg (gibts auch nen chemischen Weg wo ich danach net neu Planschleifen muss)?
Ja, das mit dem Bremslicht stimmt,
wenn ich bremse wirds vorne n bisschen Dunkler.
Was passiert wenn die Spule zu viel Leistung abgeben muss?
Ist der Unterschied zwischen alten und den neueren H4 (die ja als super hell beworben werden) groß?
Wo habt ihr denn gekauft?
nächstes Jahr brauch ich nämlich auch nen neuen...