Zulassungsfragen/Versicherungsempfehlungen anhand meiner S51

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  • Ich vermute die hier hervorgehobenen Formulierungen als Ursache für die Weigerung einiger Zulassungsstellen:


    (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.


    In der FZV §4 findet man dann:
    (3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.


    Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird, sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit Versicherungskennzeichen gefahren wird.
    Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson zutrifft.
    Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.


    Zitat

    mit einem 'Dad gibts bei uns nicht'.

    Auch Beamte und Angestellte von öffentlichen Behörden müssen ihr Handeln durch entsprechende Gesetze oder Verordnungen begründen können.

    Einmal editiert, zuletzt von Zweiradfan ()


  • sollten sie zwar, aber die realität sieht oft anders aus.


    da fällt mir ein in dem beitrag von @Robin dülken, erster simsonfahrer mit freiwilliger zulassung aus viersen, oder so hat dazu hier mal nen großen beitrag geschrieben, glaub auch mit ablichtung der papiere, bei extras steht zumindest bei ihm drin (mit §?) warum sie keine HU braucht. müßte von 2014 sein.
    wenn nicht mal seine webseite suchen.


    ist teilweise etwas undurchsichtig geschrieben, aber letztendlich, mehr infos dazu als hier.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Locke ()


  • Schlüsseln wir das mal auf:


    Nach §3 FZV sind zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (kleine Quads), elektronische Mobilitätshilfe (Seqway) Versichungskennzeichenpflichtig.


    Nach §1 Pflichtversicherungsgesetz gibt es Ausnahmen von der Pflichtversicherung. Wenn z.B. der Halter Bund, Land, Gemeine über 100.Einwohner, Versicherer ist, entfällt da die Versicherungspflicht. DANN greift das diese Fahrzeuge ein Kennzeichen nach §8 FZV führen müssen. Das war früher das Mofa vom Hausmeister einer Bundesbehörde, da keine Versicherungspflicht. Das hatte ein normales Kennzeichen mit Siegel, aber keine HU. Das heist aber nicht, dass dieses Fahrzeug Kennzeichenpflichtig ist, es muss nur eins führen wegen keine Versicherung. Klingt doof, aber ist so.


    Kennzeichenpflichtig nach §4 FZV sind Leichtkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mehr als 20kmH (deswegen ist auf den Radladern oft nur eine 20), angehängte Arbeitsmaschinen und Sportgeräteanhänger über 25km/h.


    §29 STVZO sagt, dass zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge zur HU müssen.


    Ein Kleinkraftrad ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht kennzeichenpflichtig (§4FZV), ergo keine HU. Unterwirft man sich FREIWILLIG dem Zulasungsverfahren, ist man immer noch nicht ZULASSUNGSPFLICHTIG und auch nicht KENNZEICHENPFLICHTIG. Man führt nur das amtliche Kennzeichen, daher keine HU. Es ist und bleibt ja ein zulassungsfreies und nicht kennzeichenpflichtges Kleinkraftrad, man hat sich ja nur freiwillig dem Zulassungsverfahren unterworfen. Die Fahrzeugart und Fahrzeugklasse bleibt ja erhalten.


    Das der Behörde zu verklickern ist das interessante.


    MfG


    Tobias

    Einmal editiert, zuletzt von Rossi ()

  • Soo, kaum schraubt man den PC-Konsum am Wochenende etwas zurück, explodiert der Thread. Sehr gut! :)



    Und damit eines nach dem anderen:




    Hallo,
    Ist es mit dem "großes Kennzeichen" dann auch möglich, auf Saisonkennzeichen anzumelden?


    Zum Thema HU: es muss doch irgendwo in einem Gesetz geregelt, welche Fahrezeuge HU benötigen. Da sich beim "großen Kennzeichen" die Fahrzeugart nicht ändert, muss man doch auch aus dem Gesetz ableiten können, dass man die HU nicht benötigt. Richtig? Dann könnte man auf Schreiben oder E-Mails irgendwelcher Landesbehörden verzichten und sich darauf berufen.


    Ja, das ist möglich. Aber: Das spart kaum Versicherung und ärgert dich womöglich in den Wintermonaten umso mehr, wenn es einmal etwas schöner ist und du Moped fahren willst.


    Zur HU: Ja, es ist, wie es der ein oder andere vor mir bereits ausgeführt hat, gesetzlich verankert. Zunächst: Das ganze hat nichts mit großen oder kleinen Kennzeichen zu tun. Das ist ein ganz anderes Thema. Kennzeichnung wird in der FZV geregelt. Die HU ist in der StVZO geregelt.
    Nun, was steht dort genau: § 29 I StVZO "Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."


    Jetzt könnte man ganz einfach sagen: Steht doch alles da. So einfach ist es aber nicht ;)
    Denn: Leider steht in diesem Passus nicht direkt, welche "zulassungspflichtigen" Fahrzeuge gemeint sind. Es sind nämlich URSPRÜNGLICH zulassungsfreie Fahrzeuge gemeint. Und darunter zählt auch die Simson, da diese regelmäßig ein KKR ist. Dass das Moped auf eigenen Antrag von der Zulassungsfreiheit entbunden wird, ist nicht maßgeblich.
    Da die Angestellten bei den Zulassungsbehörden meistens aber nicht besonders vertraut mit solchen Ausnahmen sind, muss man da eben bei höherer Stelle nachhaken. Hilft alles nichts.



    Wie argumentieren eigentlich die Zulassungsstellen, die keine freiwillige Zulassung ohne Hauptuntersuchung machen wollen? Wird das damit begründet, dass die Simson durch die freiwillige Zulassung kennzeichenpflichtig wird?


    Nunja: Die Zulassungsstellen argumentieren da eigentlich überhaupt nicht.
    Argumentieren musst mehr oder weniger du. Die Antwort steht ja bereits weiter oben: Kennzeichenpflichtig wird sie wegen der freiwilligen Zulassung -> Freiwillige Kennzeichnung -> Fällt nicht unter die Vorschriften des § 29 StVZO (HU).


    Und wie Locke es schon ganz richtig geschrieben hat: Die Pflicht zur HU bemisst sich an der ZULASSUNG, nicht an der KENNZEICHNUNG.


    Also wiederum: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.



    Da gibt es manches richtig zu stellen:




    Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird,
    sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit
    Versicherungskennzeichen gefahren wird.


    Richtig. Das kann man nicht nur so auslegen, sondern das gibt der Gesetzestext so explizit her.




    Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene
    Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man
    argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson
    zutrifft.


    Diese Vorschrift hat NICHTS mit der Versicherungspflicht zu tun! Kleiner Exkurs: Die "Pflicht für das Abschließen/Aufrechterhalten eines Haftpflichtversicherungsvertrag besteht für jedes Kraftfahrzeug. Das wird aber im sog. Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) geregelt. Also ganz andere Baustelle. Hier geht es NUR um die Kennzeichnung in Form eines Versicherungskennzeichens.


    So kann man nicht argumentieren. Würde man so argumentieren, ergäbe sich aus dem Absatz 3 Satz 2 (so hast du es geschrieben), dass keine Simson ein amtliches Kennzeichen führen dürfte. Und das ist falsch.
    Denn hier heißt es: Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.




    Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.


    Nein, es gibt hierzu lediglich die Anlage VIIIa. Und die ist ja im Gesetzestext zum § 29 StVZO (HU) explizit genannt. Aber hier gibt es keine weiteren Ausführungen. Das müssen die selbst wissen.
    Wissen die das nicht, gilt wieder: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.





    Locke: Das sehe ich nicht so. Genau deswegen habe ich diesen Thread aufgemacht. Nicht, um alles nochmal zu wiederholen. Sondern weil die Website das Ganze nicht eindeutig und mit viel zu wenig Erläuterungen hinsichtlich des geltenden Rechts ausführt.
    Zudem wollte ich hier einzelne Fragen sammeln und zusammen mit anderen Beantworten. Da hilft diese Website nicht weiter. Eben aufgrund des Mangels an Informationen


    Zur Info: In seiner Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein) steht, dass die HU-Freiheit auf Grundlage einer Auskunft vom jeweils zuständigen Staatsministerium beruht. Und das ist ja, was ich sage: Einfach selbst nachfragen, wenn die Zulassungsstelle nicht mitmacht. Mehr geht da eben nicht. Die meisten hier sind keine Rechtsgelehrten, ebenso wenig wie die Angestellten der Zulassungsstelle.

  • Ich bitte, den Doppelpost zu entschuldigen. Die maximale Nachrichtenlänge wurde überschritten :yapyap:


    Schlüsseln
    wir das mal auf:


    Ei ei, bitte nicht wieder alles durcheinanderschmeißen


    Ich versuche das mal korrekt aufzuschlüsseln:



    Nach
    §3 FZV sind zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte
    Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (kleine Quads),
    elektronische Mobilitätshilfe (Seqway) Versichungskennzeichenpflichtig.


    Nein. Die Pflicht zur Kennzeichnung solcher Fahrzeuge richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des § 4 FZV.



    Bitte nicht irgendwelche Gesetze kombinieren und durcheinander schmeißen!
    Dass für jedes Kraftfahrzeug
    ein Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen muss, ist, wie oben
    ausgeführt, im PflVersG geregelt. Da lässt sich überhaupt nichts zum
    Thema Kennzeichen (in der FZV geregelt) ableiten.
    Deine Ausführungen sind da etwas seltsam. Kennzeichen haben absolut nichts mit der Versicherung oder umgekehrt zu tun. Bitte das schnell wieder vergessen.



    Ein Kleinkraftrad ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht kennzeichenpflichtig (§4FZV), ergo keine HU.


    Natürlich
    ist ein KKR kennzeichenpflichtig (§ 4 Absatz 3 Satz 1) -> Es muss
    ein Versicherungskennzeichen führen. Auch das fällt unter
    "Kennzeichnungspflicht".
    Sehr richtig ist allerdings: "Unterwirft man sich FREIWILLIG dem Zulasungsverfahren, ist man immer noch nicht ZULASSUNGSPFLICHTIG"

  • Hallo Tobias,


    danke für die Erklärungen.
    So ganz logisch erscheint es mir zwar nicht, dass für ein Kraftfahrzeug ein amtliches Kennzeichen Pflicht ist, es aber trotzdem nicht kennzeichenpflichtig ist. Aber wenn die amtliche Kennzeichenpflicht allein von der Fahrzeugklasse abhängig ist, wird die freiwillige Zulassung ohne HU wohl trotzdem richtig sein.


    MfG
    Peter


  • Da lege ich mal ein Veto ein.


    §1 Pflichtversicherungsgesetz sagt eindeutig, dass bestimmte Halter von der Pflichtversicherung befreit sind. (Bund, Länder, Gemeinden über 100keur Einwohner...) Die haben damit keine Versicherung.


    Damit sagt die §4 FZV folgendes:


    Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.


    Das ist quasi das Mofa von Frau Merkel, der motorisierte Rollstuhl von Schäuble. Die sind nach §3 FZV Versicherungskennzeichenpflichtig, aber weil von der Versicherungspflicht nach §1 Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen, müssen sie ein amtliches Kennzeichen haben. So auch das Mofa des Hausmeister einer Bundesbehörde.


    MfG


    Tobias

  • nicht unbedingt robin seine webseite, sondern der thread dazu im forum von ihm, da wurden die ganzen sachen schon mal durch gekaut mit paragraphen und so.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

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