Ich vermute die hier hervorgehobenen Formulierungen als Ursache für die Weigerung einiger Zulassungsstellen:
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
In der FZV §4 findet man dann:
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.
Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird, sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit Versicherungskennzeichen gefahren wird.
Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson zutrifft.
Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.
Zitatmit einem 'Dad gibts bei uns nicht'.
Auch Beamte und Angestellte von öffentlichen Behörden müssen ihr Handeln durch entsprechende Gesetze oder Verordnungen begründen können.