2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
da beruf ich mich auf verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php
Ob die Betriebserlaubnis erlischt, ist eine Frage von § 19 (2) StVZO. Hier stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung zu erwarten ist. Dieses kann verneint werden, da der Verordnungsgeber in § 54(5) Nr. 4 Klein- und Leichtkrafträder ja ausdrücklich von der Pflicht, Fahrtrichtungsanzeiger zu haben, befreit. Und der Verordnungsgeber würde ja nie etwas erlauben, was jemanden gefährdet In sofern müssen wir uns nur noch Gedanken über § 13 FZV (Mitteilungspflichten) machen. Änderungen an der Blinkanlage sind dort nicht explizit aufgeführt, müssten als bei der "nachsten Befassung" der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Da sich die Zulassungsstelle normal nicht mit Kleinkrafträdern befasst, also praktisch nie, und bei Leichtkrafträdern z.B. bei Halterwechsel oder ähnlichem. Bei Änderungen der Abmessungen sind Kräder auch ausdrücklich ausgenommen, Anzeige also ebenfalls bei nächster Befassung, wobei nach § 32(1) Lichttechnische Einrichtungen sowieso bei der Fahrzeugbreite unberücksichtigt bleiben.
hatt ich schonmal geschrieben!