Simson ohne Blinker fahren?

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  • 2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist


    da beruf ich mich auf verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php


    Ob die Betriebserlaubnis erlischt, ist eine Frage von § 19 (2) StVZO. Hier stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung zu erwarten ist. Dieses kann verneint werden, da der Verordnungsgeber in § 54(5) Nr. 4 Klein- und Leichtkrafträder ja ausdrücklich von der Pflicht, Fahrtrichtungsanzeiger zu haben, befreit. Und der Verordnungsgeber würde ja nie etwas erlauben, was jemanden gefährdet In sofern müssen wir uns nur noch Gedanken über § 13 FZV (Mitteilungspflichten) machen. Änderungen an der Blinkanlage sind dort nicht explizit aufgeführt, müssten als bei der "nachsten Befassung" der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Da sich die Zulassungsstelle normal nicht mit Kleinkrafträdern befasst, also praktisch nie, und bei Leichtkrafträdern z.B. bei Halterwechsel oder ähnlichem. Bei Änderungen der Abmessungen sind Kräder auch ausdrücklich ausgenommen, Anzeige also ebenfalls bei nächster Befassung, wobei nach § 32(1) Lichttechnische Einrichtungen sowieso bei der Fahrzeugbreite unberücksichtigt bleiben.


    hatt ich schonmal geschrieben!

  • ich zitire jetzt mal


    "§ 54 der StVZo besagt das Motorräder ab dem Bj 1961 mit Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet werden müssen. Unter Absatz 5.4 werden aber Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor ausgenommen.Auf der anderen Seite sind die Blinker an Leichtkrafträdern Bestandteil der ABE. Wenn man nun die Blinker an einem Leichtkraftrad entfernt, unter Berufung auf oben genannt Ausnahme. Erlischt dann die BE weil ein Bestandteil der ABE entfernt wurde weil folgendes zutreffen würde: Die BE erlischt durch- Veränderungen an Bauteilen- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder- Entfernen von BauteilenDenn die BE kann nur dann Erlöschen wenn gleichzeitig1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.Da aber §54 ein Betrieb von Leichtkrafträdern ohne Fahrtrichtungsanzeiger zuläßt, dürfte trotz Weglassen keine Gefährdung bestehen, da ja dann der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde."


    "Zitat von Vintage DS: ↑
    Da aber §54 ein Betrieb von Leichtkrafträdern ohne Fahrtrichtungsanzeiger zuläßt, dürfte trotz Weglassen keine Gefährdung bestehen, da ja dann der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde.


    Das sehe ich anders, weil bei den LKR (wird sich ja nur um die drehen), die von vornherein ohne Blinker ausgestattet sind, ein Bauartunterschied zu den LKR mit Blinker sein könnte. Heißt: beim neuen Fahrzeug wird durch das Abmontieren des Blinkers die Unfallgefahr erhöht.


    Anderes Beispiel: Alte Kfz mit EZ vor dem 01.01.1970 benötigen keine Sicherheitsgurte. Das legitimiert nicht dazu, mit dem Argument des Gleichheitsgrundsatzes bei neueren Kfz die Gurte herausmontieren zu können."


    "Anderes Beispiel: Alte Kfz mit EZ vor dem 01.01.1970 benötigen keine Sicherheitsgurte. Das legitimiert nicht dazu, mit dem Argument des Gleichheitsgrundsatzes bei neueren Kfz die Gurte herausmontieren zu können.


    Dieses Beispiel greift hier nicht, weil ja sich in Bezug auf die Gurte ab 1970 die Zulassungsverordnung geändert hat. Laut StVZo sind aber auch aktuell für neue LKRs keine Fahrtrichtungsanzeiger notwendig. Hier gibt es keine zeitliche Beschränkung.Wieso soll dann von einem LKR, das ohne Blinker zugelassen worden ist, weniger Gefahr ausgehen wie von einem, wo nachträglich die Blinker abmontiert worden sind?Achso, und durch den Abbau der Blinker würde auch keine zusätzliche Verletzungsgefahr aus gehen, die man z.B bei der Entfernung einer Verkleidung ohne gleichzeitige Entfernug der Verkleidungshalter gelten machen könnte."


    "Dieses Beispiel greift hier nicht, weil ja sich in Bezug auf die Gurte ab 1970 die Zulassungsverordnung geändert hat.


    Korrekt. Das Beispiel soll aber zeigen, dass ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis nur für einen bestimmten Ausstattungszustand hat.Wieso soll dann von einem LKR, das ohne Blinker zugelassen worden ist, weniger Gefahr ausgehen wie von einem, wo nachträglich die Blinker abmontiert worden sind?


    Das kann ich nicht sagen. Das Problem ist aber, dass die Betriebssicherheit nur im aktuellen Zustand geprüft wurde. Und dass ein Blinker ein sicherheitsrelevantes Teil ist, dürfte unstrittig sein."


    Quelle: Forum : https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html


    https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html
    Mal davon abgesehen und meine persönliche Meinung. Wenn Bauteile wie Blinker oder Sicherheitsgurte nicht zur Verbesserung der Verkehrsicherheit entwickelt worden, wozu dann? Weils so schön gelb leuchtet, wenn man den Blinker betätigt, weils die Brüste von Mädels schön hervor hebt?

    TEAM SAUSTAHL


    "Bier trinken hilft der Landwirtschaft"


    Never Touch A Running Simson!!!

    2 Mal editiert, zuletzt von LordHelmchen ()

  • sowas wie gleichheit gibt es nicht..auch nicht im strassenverkehr.. und eine zulassung bzw eine zulassung mit betriebserlauniss gleichzusetzen mit nur betriebserlaubniss...sind 2 paar schuhe... eine simson braucht keine zulassung..also fallen da deine PKW paragraphen weg weil keine zulassung besteht. nur eine betriebselaubniss...die ein model vorgibt...aber ebn nicht die blinker als relevant bezeichnet weil leictkrafträder keine brauchen bis dato und diese auch nachträglich abgebaut werden dürfen wenn das alter der maschine es zulässt!

  • da brauch man auch nichts austragen lassen weil das MOKICK/PED kein ZULASSUNG ansich besitzt.


    Das wird ja immer wilder. Was soll denn das Eintragen- bzw. Austragen-lassen mit Zulassung zu tun haben?
    Wenn Du an einem Klein- oder Leichtkraftrad (letzteres hat i.d.R. trotz größerem Nummernschild dennoch keine Zulassung) - wie erwähnt - auch nur den Lenker änderst und dieser keine ABE hat, mußt Du den eintragen lassen.
    Nur weil Du selbst an Deinem Mokick noch nie etwas hast eintragen lassen, heißt das nicht, daß es deshalb für zulassungsfreie Kfz keine Eintragungspflicht bei Änderung gibt.


    Rechtsanwalt braucht es hier nicht. Auch viele TÜVer haben oft keine Ahnung, wie die Praxis in Einzelfällen beweist.
    Hallo-Stege, der beim KBA arbeitet, hat die Ahnung. Der könnte Dich aufklären. Aber Du glaubst ja nichts, sondern beharrst auf Deinem verbohrten Standpunkt.
    Das kannst Du natürlich, ist mir egal.


    Wie ich schon schrieb, kannst Du das alles im Ernstfall einem Richter erzählen. Sicherlich gibt es auch Richter, die keine Ahnung haben und sich manchmal von einem Rechtsanwalt überfahren lassen (z.B. in der Sache mit der Helmpflicht bei offenen Autos ohne Gurt, die vom Gesetzestext her klar besteht, von einem Richter aber aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwalts bezüglich der eigentlichen Intention der Helmgesetzänderung verneint wurde); wenn so einer Deinen Ausführungen folgt, hast Du Glück gehabt. Im allgemeinen aber wird Dich ein Richter mit Deiner Argumentation auslachen und Dich verurteilen.

  • Das runterdrehen der Blinker zu DDR Zeiten lag ganz einfach daran, das es manchmal keine Batterien gab. Deshalb wurde das auch geduldet. Erlaubt war es aber nicht!

    geht nich und kann ich nich sind die brüder von will ich nich

  • quer durch die (simson-)foren sehen es so gut wie alle fahrer wie schwabe, nur gibt es dann immer den ein oder anderen, der glaubt es besser zu wissen.
    versuche mal deine argumentation im schwalbeforum. da wirst du fast gekickt, weil alle von dem immer wieder aufkeimendem thema so genervt sind :D


    mal einen anderen vergleich: du fährst ein motorrad baujahr 2010, eine CBF 600 (PC43). diese gab es werksseitig ohne ABS "CBF 600" und optional mit ABS "CBF 600 ABS".
    wenn nun dein ABS - sensor ausfällt, leuchtet im mäusekino die entsprechende warnleuchte auf.
    damit kommst du nicht durch den tüv, obwohl es das motorrad auch serienmäßig ohne abs gibt. selbiges gilt natürlich für den umbau auf die bremsanlage einer "CBF 600". du wirst damit nicht durch den tüv kommen, weil der tüvprüfer bemerken wird, dass das abs nicht funktioniert, auch wenn keine lampe aufleuchtet. da reicht ein blick auf die bremsscheibe, bei der die aussparungen fehlen. zudem erfolgt ja sowieso ein bremsentest. ausgetragen bekommst du den spaß auch nicht.

  • ok tüv und dekra liegen falsch... und eine cbf, was natürlich nicht als leichtkraftrad zubezeichnen ist, grenzt an der logik die ihr nicht verstehen könnt oder wollt!


    eine blinkerversion damals hat rein garnichts mit der betriebserlaubniss zutun..aber das muss man hier wahrlich allen noch aufmalen! egal..lebt weiter..nur gebt ruhe...ich enthalte mich nun...nützt alles nichts! wenn 200 leute es falsch machen und 1 richtig...wer is dann wohl der trottel bei 200? ihr schafft das schon :D

  • ruf doch mal beim kraftfahrtbundesamt an und lass dir deine aussagen belegen. da wirst du dich anschauen.
    wenn ich von einem leichtkraftrad wissen würde, dass es wahlweise mit und ohne abs gibt, hätte ich das aufgezeigt. es ist nämlich scheißegal. :P


    EDIT: Yamaha MT-125/ MT-125 ABS :P

    Einmal editiert, zuletzt von schreggl ()

  • Falls unser Tüvi demnächst mal langkommt, frag ich den mal.
    Ich bin aber auch der Meinung, wenn es das Modell von Anfang an mit Blinkern gab, kann man die nicht einfach abbauen.

  • ...
    ...nützt alles nichts! wenn 200 leute es falsch machen und 1 richtig...wer is dann wohl der trottel bei 200? ihr schafft das schon :D


    Radiomeldung: "Auf der Autobahn A9 zwischen der Abfahrt Eisenberg und der Abfahrt Naumburg kommt ihnen ein Geisterfahrer entgegen",


    Autofahrer: "Ein Geisterfahrer? Ich sehe hunderte!" :kopfkratz:

  • schreggl....


    du vergleicht wieder ein neues kleinkraftrad mit dem alten! ist wie birnen und äpfel..sinnlos!


    eine simson hatte den komfort einer blinkanlage die aber nicht bestandteil dieser ABE waren!


    Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“


    das wiederum sollte dein Abs schwachsinn und alles was nach 1992 noch von euch kommt..bremsen!
    mein bsp lag nur darin das es eine ausstattungsvaiante gab und die gekennzeichnet wurde...aber kein bestandteil der ABE war, weil es bis dato keine Blinkerpflicht gab und gibt...also ist die ABE unangetastet ob blinker dran sind oder abgebaut!


    und mich nun so hinzustellen enjay is schon bissl lächerlich...weil ihr es nicht besser wisst muss mein nicht falsch sein...und ja ich hatte schon mehrmals auch beim KBA angerufen...stelle 2 fragen zwecks zulassung und betriebserlaubniss und da fangen alle an zu stottern...und gesetzlich so geregelt ist das sie keine benötigen auch wenn welche dran waren dessen aber kein bestandteil der ABE war!


    und wie jeder blinkt oder wie froh er wäre wenn er das hätte oder nicht hat..oder ob sonne scheint noch sonst was, spielt keine rolle...das ist jeden selbst überlassen. genauso wie die farbe oder schuhwahl!

    3 Mal editiert, zuletzt von michi123 ()

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