Simson ohne Blinker fahren?

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  • also nochmal...ob blinker oder nicht...ob abgebaut oder nicht...die betriebserlaubniss erlischt nicht...


    bsp.: man wechselt die lenkerhandgriffgummis...da aber vom werk aus andere montiert waren, so einige hier als bsp, ist die betriebserlaubniss erloschen, weil durch das anbringen neuer gummis der werkszustand nicht mehr gegeben ist! so ein stuss erzählen hier einige aber nur mit der blinkanlage!


    da es sicherlich vorteile hat blinker zu besitzen und zu benutzen..ist schon logisch...dennoch verliert ein Moped/Mokick keine Betriebserlaubniss nur wegen Blinkern oder diese erlischt, weil Blinker fehlen...da wiederum keine Vorschrift für Leichtkrafträder mit dieser sogenannten Blinkerpflicht erlassen wurde... man kann und darf ohne fahren selbst wenn das Moped/Mokick mit Blinkern ausgestattet war! Da man aber keine Zulassung brauch und keine Blinker benötigt, erlischt auch nicht die Betriebserlaubniss..weil keine Blinkerpflicht besteht!


    und wie jeder mongo das hier sieht...ob er das jahrtausende schon so macht, mit rahmen tausch oder hand raushält oder nur eine batterie kauft..ist jedem selber überlassen...als gäbe es nichts schlimmeres als fehlende blinker an einen kleinen Mokick mit 50ccm :panic:

    Einmal editiert, zuletzt von michi123 ()

  • kumpel hat benz bj. 1934, ab werk nur winker aber keene blinker. sein vater hat zu ostzeiten blinker nachjerüstet.
    diese darf er jetzt nicht mehr zurückbauen, weil ja im fzg-brief blinker eingetragen sind.
    ärgert ihn tierisch, aber es gibt keine rechtlich legale möglichkeit den 170er wieder auf nur winker zurückzurüsten...


    Ginge auch gar nicht, weil das mit den Winkern ein Sonderfall ist, bei dem der Bestandsschutz irgendwann in den 50ern oder 60ern per Gesetz ausgehebelt wurde. Damals wurden alle Besitzer eines Autos mit Winker per Gesetz gezwungen, nicht nur elektrische Blinker nachzurüsten, sondern auch die Winker stillzulegen.
    Ich habe auf einer Oldtimerveranstaltung jemanden mit einem alten Brezelkäfer aus Familienbesitz getroffen, bei dem das Stilllegen damals "vergessen" wurde, d.h. bei dem die Winker noch funktionieren. Das ist seit dem damaligen Gesetz illegal ...

  • zum nachdenken:


    kumpel hat benz bj. 1934, ab werk nur winker aber keene blinker. sein vater hat zu ostzeiten blinker nachjerüstet.
    diese darf er jetzt nicht mehr zurückbauen, weil ja im fzg-brief blinker eingetragen sind.
    ärgert ihn tierisch, aber es gibt keine rechtlich legale möglichkeit den 170er wieder auf nur winker zurückzurüsten...


    Wo hat er diese denn sitzen, bzw wie auffällig sind diese? Ggf lassen sich die Blinker ja unauffälliger positionieren, wie an diesem Modell:

    Einmal editiert, zuletzt von Alex86 ()


  • Erzähle das dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht. Die werden über Deinen Vortrag nur gähnen ...
    "Wenn ich die Bremse abbaue, erlischt die Betriebserlaubnis nicht" ... Ja, das Beispiel ist extrem, trifft aber im Kern.
    Ein Griffgummi ist nicht mit einem sicherheitsrelevanten Element wie Bremse oder Blinker zu vergleichen.
    Was Veränderungen am Fahrzeug und deren Auswirkung auf die Betriebserlaubnis angeht, gibt es sicherlich irgendwelche Regeln/Vorgaben, die ich nicht alle kenne.
    Aber wenn Du auch nur einen anderen Lenker anbaust und dieser keine E-Nummer hat und Du den nicht eintragen läßt, erlischt die Betriebserlaubnis, - obwohl ja weiterhin ein Lenker dran ist, nur eben ein anderer. Und Du erzählst hier, daß bei Entfernung der Blinker, die Bestandteil der Betriebserlaubnis sind, diese nicht erlischt. Du lebst in einer Phantasiewelt!


    Wie ich oben schon geschrieben habe, hat das Gesetz, das Blinker vorschreibt und von dem Klein- und Leichtkräfträder nicht betroffen sind, absolut nichts mit der erteilten Betriebserlaubnis zu tun! Das betrifft ausschließlich Neufahrzeuge, d.h. es müssen keine Blinker dran sein, wenn eine Herstellerfirma eine Betriebserlaubnis für ein Kleinkraftrad oder ein Leichtkraftrad beantragt und diese ausgestellt wird.
    Sind aber welche dran und wird die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit Blinkern ausgestellt, dann sind die Blinker Bestandteil der Betriebserlaubnis. Das o.g. Gesetz hat damit gar nichts zu tun!
    Es geht ganz alleine darum, daß das Neufahrzeug ab Werk Blinker hatte (die somit Teil der Betriebserlaubnis sind), diese also dran sein müssen, - sofern sie nicht extra ausgetragen wurden.
    Dein Gesetz, daß Kleinkrafträder und Leichtkrafträder keine Blinker haben müssen, kannst Du in diesem Falle voll und ganz vergessen. Das kannst Du nur vorbringen, wenn Du die vorhandenen Blinker austragen lassen willst.
    Beim Neufahrzeug vorhandene Blinker später einfach abzubauen und ohne entsprechende Eintragung einfach weiterzufahren (habe ich auch schon gemacht; genau wie ich vorhandene Blinker nicht nutze), ist illegal. Punkt.

    3 Mal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • oh man wird das schräg hier.... ein bsp.:


    du kaufst dir ein Golf mit Sonderaustattung Klima...baust die klima aus und erlischt dann die betriebserlaubniss? ich glaube nicht!
    du kaufst eine Simme mit Sonderausstattung Blinkanlage...baust die ab...aber da erlischt die betriebserlaubniss? weil im gesetz steht, das sie keine Blinkvorrichtung haben muss...versteh ich das so richtig? du benennst ein sicherheitsrelevantes teil was zb blinker sind...die keine vorschrift sind, aber das demontieren als erloschen der betriebserlaubniss? :D
    jungs ohne mist...ich kenn viele tüver...durch mein auto..und frage den löcher in die bäuche...aber jeder hat das gleiche gesagt...MAN KANN SIE DEMONTIEREN...sind selbst simsonfahrer..aber ehrlich...wenn ihr das besser zuwissen glaubt, dann macht ruhig! :D es gibt leute die sind unbelehrbar ;)


    ps: neufahrzeuge hahahahaha also mal ehrlich..wir reden von simsons...und das ist weder neu..noch darf man neuware mit altware vergleichen...ist mein auto von 1960 zugelassen dann muss es die dinge die relevant sind zu der zeit erfüllen! was 1990 oder 2000 erlassen wird stht in keinster weise mit der in betriebnahme oder zulassung. bitte informiere zwecks bestandsschutz!

    Einmal editiert, zuletzt von michi123 ()

  • das mit dem Bestandsschutz haben wir alle verstanden, was du uns aber erklären willst ist das Gegenteil, du willst Sachen, die damals ab Werk dran waren und das Modell auszeichnen, sicherheitsrelevante Teile einfach abbauen... Der Verlgeich mit einer Klimaanlage stinkt ja wohl zum Himmel, wo ist das denn Sicherheitsrelevant.


    vielleicht findet ja hallo-stege die Zeit hier mal was zu zuschreiben...


    die Betriebserlaubnis erlischt schon wegen ganz anderer Sachen, zB abgeschnittener Auspuff, abgeschnittene Kotflügel über ein gewisses Maß, Endurofederbeine in der SR50 etc

    Probleme sind nur Lösungen in Arbeitskleidung !!!

  • sicherlich ist eine klima kein sicherheitsrelevantes teil..das sollte eher verstanden werden als model typ...aber die simson wurde auch in mehreren modellen geführt zb mit blinker und auch ohne angeboten...das war nur preislich ein unterschied...und das blinker die dafür nur als aufpreismodell galten und für LEICHTKRAFTRÄDER kein relevant bedeuten weil sie gesetzlich ohne blinker geregelt sind...bedeutet zeitgleich NICHT das deren betreibserlaubniss erlischt weil man sie abbaut weil die sicherheitsrelavanz bei BLINKERN bei LEICHTKRAFTRÄDER nicht relevant ist! WAS GIBT ES DA NICHT ZU KAPIEREN? soll ich ein TÜVER mal mit zu wort lassen? da brauch man auch nichts austragen lassen weil das MOKICK/PED kein ZULASSUNG ansich besitzt. Die reine betriebserlaubniss gibt nur den werksausgang vor..mit was sie ausgestattet war...relevant ist das aber nicht für die betriebserlaubniss ohne blinker!

  • Hab mir mal den Gesetzestext angeschaut. Was ich bis jetzt rausgelsen habe und für wichtig erachte:


    Auszug aus "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


    Zitat "...2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."


    Die weiteren Ausführungen beziehen sich nur auf den Ein- bzw- Anbau


    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html

    TEAM SAUSTAHL


    "Bier trinken hilft der Landwirtschaft"


    Never Touch A Running Simson!!!

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