Willkommen! Melde dich an und mach mit – schreiben, antworten, austauschen.
Jetzt registrieren

  • Folgende Paragraphenkette ist zu beachten:


    §2(3a) StVO

    Zitat


    (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

    Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG

    Zitat

    ""M + S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist,

    Mehr Vorschriften gibts es zu der Thematik nicht. Leider ist die EWG-Richtlinie sehr schwammig formuliert worden, was bei einer Kontrolle von "grenzwertigem" Profil zu Problemen führen kann. :(


  • sagte mir der Reifenhändler vor Ort einst, dass es eben genau diese feinen Rillen sind, die für zusätzlichen Grip auf Schnee sorgen. Hier noch mal eine Großbildaufnahme eines Nokian-Reifen, welche in Tests auf Schnee oft Bestnoten erzielen

    Das nennt sich "Lamellen". Und der IRC-Winterreifen, den ich bei Schnee auf meine Schwalbe mache, hat eben diese:


    ________________________________________________________________________

    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Danke Simon S93.
    damit ist doch eindeutig klar, was letztes jahr schon klar gewesen ist. ein fahrzeug hat gemäß dieser verordnung mindestens 4 räder und die winterreifenplicht kann also nicht für zwei- und dreiräder gelten.

  • Das nennt sich "Lamellen". Und der IRC-Winterreifen, den ich bei Schnee auf meine Schwalbe mache, hat eben diese:


    ________________________________________________________________________

    Die sind klasse bei Schnee und Glatteis lassen sich auch auf trockener Strasse gut fahren , jederzeit zu empfehlen :thumbup:

    Nieder mit Keilriemen, es lebe die Simsonkette !!!!!!!!!!






    Neulich bei ebay
    Zündfunke kommt noch mal mit elsterglanz drüber und wie neu <==== :whistling: :tischklopp:




  • Danke Simon S93.
    damit ist doch eindeutig klar, was letztes jahr schon klar gewesen ist. ein fahrzeug hat gemäß dieser verordnung mindestens 4 räder und die winterreifenplicht kann also nicht für zwei- und dreiräder gelten.

    Neeeeeeeeein! :wacko:

  • Ich finde einfach nir Schei....... das der Gesetzgeber keine eindeutige Regelung herrausgegeben hat, was ist denn so schwer daran


    auch für kleinmotorige 2Räder den Gesetzestext zu verfassen ??


    Es weis keiner richtig was Sache ist und solange es nix eindeutiges dazu gibt, wird auch kaum ein Reifenherrsteller aktiv.


    Und wenn Reifen angeboten werden, dann nicht für alle Größen und wer ist wieder der gef........e der auf das Mopped angewiesen


    ist ??


    Schüler/Arbeitnehmer die keinen ÖPV nutzen können..


    PS.


    Selbst die Polizei kann keine eindeutige Auskunft geben wie das ganze aussieht :a_bowing:

    Nieder mit Keilriemen, es lebe die Simsonkette !!!!!!!!!!






    Neulich bei ebay
    Zündfunke kommt noch mal mit elsterglanz drüber und wie neu <==== :whistling: :tischklopp:




    Einmal editiert, zuletzt von SIMSON-Fan ()

  • Mehr Vorschriften gibts es zu der Thematik nicht. Leider ist die EWG-Richtlinie sehr schwammig formuliert worden, was bei einer Kontrolle von "grenzwertigem" Profil zu Problemen führen kann. :(


    Und was ist "grenzwertig" ?????


    Den sollte man mal erklären !!!!

    Nieder mit Keilriemen, es lebe die Simsonkette !!!!!!!!!!






    Neulich bei ebay
    Zündfunke kommt noch mal mit elsterglanz drüber und wie neu <==== :whistling: :tischklopp:





  • Und was ist "grenzwertig" ?????


    Den sollte man mal erklären !!!!

    Reifen, bei denen man nicht eindeutig wintertaugliches Profil erkennen kann, aber eine Wintertauglichkeit erahnen lässt. K66 z.B.


    @frogga


    Nein, dass die Richtlinie nicht anzuwenden ist, ist keine Interpretationsfreiheit, sondern Lobbyarbeit :whistling: Wenn viele es meinen, wird es dadurch aber nicht richtiger ;) Aber wenn es dem ein oder anderen bei einer Kontrolle hilft, warum nicht. Dann hat Schutzmann Schneidig eben Pech gehabt :D
    Man sollte aber bei der ganzen Diskussion auch die Kirche im Dorf lassen. Außer Sven-R hat es doch noch keinen "erwischt". Auch habe ich dießbezüglich noch keine Anzeige geschrieben. Solange mir keiner vor das AUto rutscht, ist doch alles paletti :whistling:


    sven-r


    Was kam denn eigentlich bei deiner Anzeige raus?

  • Danke Simon S93.
    damit ist doch eindeutig klar, was letztes jahr schon klar gewesen ist. ein fahrzeug hat gemäß dieser verordnung mindestens 4 räder und die winterreifenplicht kann also nicht für zwei- und dreiräder gelten.

    Kompletter, völliger und absoluter Schwachsinn was Du da von dir gibst! Und das weißt Du auch ganz genau. :a_zzblirre:


    Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)




    Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO) tritt am 4. Dezember2010 in Kraft.
    § 2 Abs. 3a Satz 1, 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung wurde wie folgt gefasst:„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeugnur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugenund Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
    (ABl. L 129 vom 14.5.1992,S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005,S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M + S Reifen).Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. IS. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn anden Rädern der Antriebsachsen M + S Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht fürNutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in§ 35 Abs. 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingtkeine M + S Reifen verfügbar sind.Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug <<...weiter wie bisheriger Text... >>.“
    Die Winterreifenpflicht erstreckt sich somit auf zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge.Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M 2, M3, N2 und N3 müssen an den Rädern derAntriebsachsen entsprechende Reifen angebracht sein. Bei einer Antriebsachsemit Doppelbereifung müssen somit 4 „Winterreifen“ verwendet werden.Als Winterreifen gelten nur solche Reifen, die mit der Aufschrift M + S, (M&S,M.S), einem Schneeflockensymbol oder einem Alpine-Symbol (Bergpiktogrammmit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Auch Allwetter- oder Ganzjahresreifenmüssen mit o. a. Aufschrift oder Kennzeichnung versehen sein.Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen muss bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch,Eis- oder Reifglätte mindestens 1,6 mm betragen (§ 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).


    Sie führten das Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte verbotswidrig ohne Winterreifen § 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a
    B - 1 40,00€

    910221 - und behinderten +) dadurch Andere. § 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1 BKat; § 19 OWiG
    B - 1 80,00€


    910221 - und gefährdeten +) dadurch Andere. § 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19
    OWiG
    B - 1 100,00€



    910221 - Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 3a Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 3 Abs. 3
    BKatV; § 19 OWiG
    B - 1 120,00€

    2 Mal editiert, zuletzt von Andi318is ()

  • ich wurde auch schon letzten winter auch schon kontrollert.
    der beamte fragte dann "haben sie winterreifen drauf"? natürlich hab ich dan ja gesagt. und er lief zum moped und vergewisserte sich.
    die k46 reifen gingen durch. :thumbup:

    Alles eine Frage der Technik!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!