Der Krankenfahrstuhl "DUO" - Thread

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  • Das weißt du nich, das glaubst du nur :b_wink:


    Ein Duo ist ein Versehrtenfahrzeug, ohne wenn und aber. Steht doch in den Papieren - auch wenn mans erstmal umständlich rausfinden muß und auch noch ne Menge anderes Zeug drinsteht :laugh:


    Chrom

  • Wr hatten doch erst den Fall vor ein zwei Tagen, Da hat jmd, ausm Forum bei der Polizei nachgefragt und die sagten das so, wie ich. Ende, Willste dich wegen dem Lilcht mit der POlizei rumstreiten und Bußgeld bezahlen, och nee.

  • Ok, aber daran, wie umstritten das unter uns Duo-Profis ist, sieht man doch, wie diffizil die ganze Angelegenheit ist, oder? Da könnte die Rennleitung dann doch auch sicherlich geteilter Ansicht sein.


    Sofern man also davon ausgeht, dass ein Duo ein \"Krankenfahrstuhl\" im Sinne der StVZO/StVO ist (wohl konsensfähig, oder?) müssen wir nun klären, welche rechtlichen Anforderungen an Krankenfahrstühle zu stellen sind.
    Ich hab mir mal die letzte Version des gestrichenen §18 Abs.5 StVZO angesehen. Da geht es aber nur darum, dass man eine Betriebserlaubnis mit sich führen muss... auch sonst sagt der § 18 nichts über notwendige Anbauten... Er klärt nur die Frage, ob spezielle Fahrzeuge zulassungspflichtig sind oder nicht.
    Hier der Link:
    http://www.buzer.de/gesetz/2423/al6067-0.htm

  • Ich streite nicht, warum auch. Meins ist doch auch - völlig zu recht - als Krankenfahrstuhl über 30 Km/h versichert. Da gibts nix zu diskutieren. Un Polizisten haben auch nicht die komplette Stvzo im Kopp, da liegt bei Exoten wie nem Duo die Nachweispflich erstmal beim Fahrer. Zumindest was Diskussionen angeht. Na und wenn du weiter im Forum rumsuchst, gab auch Leute denen gesagt wurde das sie mit ihrem Führerschein klasse M eine Simme mit bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h nicht fahren dürften und ähnlichen Unsinn...



    Chrom

  • Moin,


    Ich hätte meinen Senf betreffs der Wechselwirkung von STVO und STVZO nicht gepostet, wenn es denn nicht so wäre. :b_wink:


    Hinzu kommt aber auch noch ein weiterer Punkt in der STVZO:


    §49a ( 8 )
    \"Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.\"
    :eek:


    Das ist -so wie ich früher schon mal und nun Chrom jetzt auch wieder angesprochen haben- mit der 18W-Spule technisch nicht möglich.
    (Zum Glück führt diese Eigenart des DUO\'s aber nicht zu einer Stilllegung. \"stille Duldung\") ?)


    Der DUO wurde damals wohl eher als Kurzstrecken-FZG gebaut. Außerdem gab es damals in der Entwicklungsphase kein Tagfahrlicht-Gebot und die Nachtfahrten wurden als zu vernachlässigen eingestuft, da diese eher sehr kurz sein würden. (frei nach dem Motto: Ein Gehbehinderter würde mit einem DUO keine \"Weltreise\" unternehmen und eher im engsten Nahbereich bleiben, wenn es dunkel ist.)


    Ich bezwiefel aber, dass selbst mit einer 21W-Spule die Energiemenge ausreichen würde, da die Beleuchtung ja alleine schon 22W erfordert. Und was bleibt für die Batt-Ladung übrig? -1W
    Wenn noch Blink- und Bremslicht sowie Scheibenwischer hinzukommen ist die Batt noch schneller leer.


    Wenn man das Problem beheben will, so muss also die LiMa umgebaut werden. Wenn dann auch nur original Simson-Teile verwendet werden sollen, dann sollte für die 18W-Spule mindestens eine 35W-Spule zum Einsatz kommen oder wer auch dabei gleich auf 12V umrüsten will, sollte eventuell an stelle der vorgeschlagenen 35W-Spule über den Einsatz einer 42W-Spule nachdenken, um noch mehr Lade-/Energiereserven zu haben. Jedoch wird ein entsprechender Spannungsregler (z.B. ein Eigenbau-Shuntregler, welcher auch gleichzeitig die Bordspannung begrenzt) benötigt.
    Und wenn man schon mal bei ist, dann kann für den SW auch gleich eine 35W-Spule einsetzen um den SW mit 35/35W Bilux oder HS1 aufzurüsten. Oder vielleicht doch gleich GP raus und Vape rein? :biggrin:


    Entscheidend ist aber auch die Art der Gleichrichtung, ob es eine einfache Dioden-Gleichrichtung ist, ein Seleen-Brückengleichrichter oder ein Silizium-Brückengleichrichter. Noch effektiver würde ein Brückengleichrichter mit Schottky-Dioden sein.


    _


    Aber zurückkommend auf die Gesetzlichkeiten im Straßenverkehr:
    Wir dürfen einfach das Wechselspiel von STVO und STVZO nicht vernachlässigen.
    So regelt die STVO das Verhalten auf der Straße und die STVZO die Zulässigkeit der im Straßenverkehr teilnehmenden FZG und deren technischer Ausrüstungen.


    Die Rennleitung bei mir vO hat mir ausdrücklich erklärt, dass am Tage mit voller Beleuchtung gefahren werden muss (siehe die von mir angesprochenen Punkte in der STVO und STVZO). Es sei denn, es werden die speziell zugelassenen Tagfahrscheinwerfer angebaut.


    Gruß Frank

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


    Morgens mit Hochspannung aufstehen,
    mit Widerstand zur Arbeit gehen,
    den ganzen Tag gegen den Strom schwimmen,
    abends geladen nach Hause kommen,
    an die Dose fassen
    und eine gewischt bekommen!


    :a_bowing: DAS ist Elektrizität! :a_bowing:
    :whistling:

  • Beim §18 kommt fürs Duo Abs 5 zum tragen. Nur entspricht ein Duo nicht den Vorgaben für Krankenfahrstühlen. Aber durch den Satz auf der letzten Seite der KBA-Papiere ist doch geklärt, das ein Duo trotz unterschiedlicher Vorraussetzungen (2 Sitzig, 55 bzw 60 Km/h) zu eben dieser Fahrzeuggruppe gehört. Das hängt wiederum mit dem Einigungsvertrag zusammen.


    Ist also nix erfunden, nix interpretiert oder schöngeredet, sondern steht da schwarz auf weiß.
    In meinem Fall von meinem Versicherungsvertreter rausgefunden als es darum ging, als was so ein Teil nu zu versichern sei. Und weil die Versicherung als Krankenfahrstuhl nebenbei auch noch die günstigste Variante darstellt, hatte sowas wie Profitgier offensichtlich keinen Einfluß auf das Ergebnis.


    In den KBA-Papieren steht auch sonst nirgens eindeutig, um was für eine Fahrzeugart es sich handelt. Da steht was von Kleinkraftrad, von Kraftrad, Krankenfahrstuhl, Versehrtenfahrzeug, dreirädrig usw.


    Sogesehen dürfte man mit dem Führerschein Klasse M auch garkein Duo fahren. Kleinkraftrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45Km/h? Geht nicht, zu schnell und ein Rad zuviel!
    Kraftrad dreirädrig? Wird auch nix, zu schnell, einen Sitz zu viel und 15Kg zu viel Leermasse - abgesehen davon ist es kein \"Lastendreirad\"


    Nur als Krankenfahrstuhl über 30 Km/h , dem Eintrag auf der letzten Seite der Papiere und dem Einigungsvertrag darf man mit M so ein Ding bewegen :b_wink:


    Chrom

  • Eben. Da hast du völlig recht. Die Nachweispflicht liegt (zumindest faktisch) erstmal beim Fahrer. Daher ist es doch um so wichtiger, dass wir unsere Diskussion auf fundierte gesetzliche Grundlagen stellen. Die kann man dann ausdrucken und dem Freund und Helfer unter die Nase halten.
    Und an dem Eintrag von Duo78 sieht man ja auch, dass die Herren sich sonst (zu recht) auf die ihnen bekannten allgemeingültigen Vorschriften berufen.


    In der mir vorliegenden Zweitschrift der Betriebserlaubnis stehen als genehmigte Ausnahmen von der StVZO nur die §§ 33 (abschleppen) und 39 (Rückwärtsgang). weiterhin steht vorne drauf:
    \"Betriebserlaubnis für Kraftrad (Krankenfahrstuhl)\"


    Daher muss ich davon ausgehend der Rennleitung erklären, welche §§ der StVZO/StVO für mich gelten und welche nicht. und wenn ihnen das nicht passt, dann werden sie immer auf das Wörtchen \"Kraftrad\" vor der Klammer verweisen. also ist ein möglichst geschlossene Argumentationskette für die Herren von nöten.

  • Ähm betreffs der Einträge vom KBA:


    Da steht bei mir drin:


    Erste Seite: Betriebserlaubnis für Kleinkraftrad


    Seite 2 => Fzg-Art: Kraftrad, dreirädrig, Versehrtenfahrzeug mit verweis auf Fußnote 4


    Fußnote 4 sagt:
    - Kraftrad dreirädrig, Versehrtenfzg (Ergänzung 7 vom 26.07.1982)
    - Kraftrad (Krankenfahrstuhl), dreirädrig (Ergänzung 9 vom 17.09.1987)


    Also wenn BJ vor \'87, dann = Kraftrad, dreirädrig, Versehrtenfahrzg mit 55 km/h.


    Also zählt der DUO idF trotz seiner Breite zwar als Versehrtenfzg, ist aber trotzdem als (Klein-)Kraftrad eingestuft.


    Auch laut DDR-Zulassung: Registrierschein für Kleinkrafträder und laut Typ: Mot. Krankenfzg.


    Also ist ein DUO ein Kleinkraftrad mit dem Sonderstatus Versehrtenfahrzeug. Sonst würde im Reg-Schein (DDR) oder in der Betreibserlaubnis (BRD) ein DUO direkt als Versehrten oder Krankenfahrzeug bezeichnet sein.
    Auf Grund der Breite von 1450mm gab es jedoch in der DDR für den DUO eine Sonderreglung, nach der nur ein zentral/mittig montierter Hauptscheinwerfer in Verbindung mit den beiden äußeren Begrenzungsleuchten zulässig ist.
    Ansonsten hätte der DUO laut der DDR-STVZO auch zwei Hauptscheinwerfer haben müssen, was technisch nicht realisierbar war.


    Also da ein DUO ein KKrR ist, ist folglich laut STVO Lichtpflicht vorgeschrieben und hat wegen seiner Breite von mehr als 1000mm laut STVZO dann bei Lichtpflicht auch Pflicht zur Begrenzungsbeleuchtung inkl. Rücklicht.


    Gruß Frank

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  • Ja, meine original Zweitschrift ist übelst zerfleddert. Daher hab ich sie mal kopiert und zusammengeklebt. Das Original würde nicht eine Woche in meinem Portemonnaie überleben. Wenn das der Rennleitung nicht reicht, komme ich am nächsten Tag auf der Wache vorbei und lege sie vor.


    Aber der Grundthenor aller Papiere ist also, das das Duo eine Sonderform eines Kraftrades ist. Und für Krafträder gelten die Vorschriften, welche wir oben aufgelistet haben, d.h. auch die ganzen Tannebaumvorschriften zwecks Beleuchtung.
    Hmm, das ist ja mal unbefriedigend.


    Und wie gesagt, der Verweis auf §18 Abs. 5 bringt uns da auch nicht weiter, da dort nur stand:
    \"Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen


    1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder


    1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder


    2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk \"Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;


    bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\"


    Es regelt somit nur, ob du mit einem Sonder-KfZ (selbstfahrender Baukran etc.) auch Papiere mit dir führen musst.
    Von einer Zuordnung der Duos zu den Krankenfahrstühlen ist dort keine Rede. Oder reden wir über unterschiedliche Gesetze oder übersehe ich etwas???
    In diesem Zusammenhang macht ja auch die von Chrom zitierte Formulierung in den KBA-Papieren Sinn:
    \"...Nachweis der Betriebselaubnis entsprechend §18 Abs.5 Stvzo der Fahrzeuge im Beitrittsgebiet...\"
    Denn § 18 regelte die Nachweispflicht einer Betriebserlaubnis.


    \"Nun stehe ich hier ich armer Thor...\" :frown:

  • Also damit es keine Missverständnisse gibt:


    Ich habe mit/zu meinem DUO
    => die Originalpapiere aus DDR-Zeiten und auch KBA-Papiere <=
    ausgehändigt bekommen.


    Hier die eingescannten Dokumente (Nummern/Namen geschwärzt)



    Gruß Frank

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


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