Der Krankenfahrstuhl "DUO" - Thread

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  • Hmm, jetzt fragst du mich was, aber vielleicht hat ja eine DUOSpule mehr Watt. Nein ich fahre mit Licht, Zum beispiel war heute die Batterie leer, weil das Kabel von der Zündung ab war. Dann hab ich das Kabel wieder angebaut und bin mit leerer Batterie im Regen mit Licht gefahren, Scheibenwischer und alles hast geklappt.

  • Also laut Schaltplan dürften die Schlusslichter nur bei der Schlüsselstellung \"Licht\" und damit laufendem Motor leuchten. Bei mir ist das auch der Fall. Oder meint ihr die Bremslichter? Die leuchten ja auch bei ausgeschaltetem Motor und Schlüsselstellung \"Zündung\". Oder redet ihr etwa davon, bei ausgeschaltetem Motor den Schlüssel bis \"Licht\" zu drehen und dann leuchtende Schlusslichter zu haben?

  • du liest nicht richtig.


    Also Rücklciht und Begrenzungsleuchten gehen nur bei Posi II. Also bei Licht. Bei Posi I gehen sie nciht, weil ja Tagesfahrt.


    Du musst am tag sowieso mit Licht fahren, wir haben keine DDR mehr :)

  • Stimmt, du hast recht. Ich hab nicht richtig gelesen.
    1. Die Schlusslichter sollen nur bei Position II (wenn AUS = Pos. 0) leuchten
    2. Sie bekommen ihren Strom von der Batterie und müssten daher auch bei abgestelltem Motor und Schlüssel auf Pos. II leuchten.


    Was ich allerdings auf meiner juristischen Ehre nicht sitzen lassen kann ist, dass man am Tage mit leuchtenden Schlusslichtern fahren muss.
    §17 Nr. 2a StVO sagt hierzu nämlich nur:
    \"Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.\"
    \"Abblendlicht\" umfasst aber rein begrifflich nur die Frontscheinwerfer. Alles andere halte ich für juristisch nicht haltbar und kenne auch kein Urteil, dass ein solches jemals anders entschieden hat.


    Somit ist mein Umbau mit einer Überbrückung von Klemme 59 auf Klemme 56 für § 17 StVO absolut ausreichend...auch ohne DDR :b_wink:

  • Moin,


    Schau auch mal in die STVZO §§ 49a-51b.


    §49a (5) STVZO sagt aktuell doch schon folgendes aus:


    \"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für


    - Parkleuchten,
    - Fahrtrichtungsanzeiger,
    - die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
    - Arbeitsscheinwerfer an
    + land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
    + land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
    - Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\"


    Hinzu kommt §51a (1) STVZO:


    \"Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. ...\"


    Da du also nicht nur die STVO, sondern auch die STVZO beachten musst, müssen wegen der Breite eines DUO von 1,45m die Begrenzungsleuchten bei eingeschaltetem SW mit eingeschalten sein und wegen 49a auch die Rückleuchten. Es sei denn, du baust separate Tagfahrleuchten an. Dann kann die rückwärtige Beleuchtung entfallen.


    Mir ist kein Wortlaut aus Zeiten der DDR-STVO oder -STVZO bekannt, der besagt, dass nur der Hauptscheinwerfer ausreicht als Tagfahrlicht.
    (Also wenn da nachweisliche Wortlaute aus DDR-STVO und -STVZO im WEB existieren, dann bitte verlinken. Wäre zumindest interessant...)


    Gruß Frank

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


    Morgens mit Hochspannung aufstehen,
    mit Widerstand zur Arbeit gehen,
    den ganzen Tag gegen den Strom schwimmen,
    abends geladen nach Hause kommen,
    an die Dose fassen
    und eine gewischt bekommen!


    :a_bowing: DAS ist Elektrizität! :a_bowing:
    :whistling:

  • Na dann will ich mal zu einigen Punkten auch meinen Senf dazu abgeben:


    Erstmal zum Strom in nem Duo:
    Grundsätzlich zu wenig! Die Spule für den Scheinwerfer macht 25 Watt, dementsprechend hat auch die Scheinwerferbirne 25 Watt - ergibt etwas funzeliges Licht bei Fahrten im Dunklen. Kein Duotypisches Problem, kennt wohl jeder mit nem 25W Scheinwerfer.


    Dann die Ladeanlage, ja, die Spule macht 18W. Und ja, die Verbraucher brauchen deutlich mehr. Aber die Idde war mal, das die meißte Zeit der Fahrt garnicht alle bzw garkeine Verbraucher an sind. Ein Irrglaube, wie jeder Duofahrer weiß. Nu heißt das aber nicht, das das nicht ginge, bedeutet nur das man im heutigen Straßenverkehr seine Batterie dauernd leerfahren kann und wieder aufladen muss.


    Im allgemeinen ist es nunmal so, das man fürs Duo keine Spezielle und leistungsfähigere Ladeanlage gebaut hat. Aber an dem Ding sind definitiv mal mehr Verbraucher. Funktioniert das mit der Batterieladung an nem Zweirad gerade so, ist es beim Dreirad einfach mal zu wenig. War immer so und wird auch ohne Änderungen immer so bleiben.
    Kleiner Beweis dafür das selbst die Konstukteure das schon wussten ist das Fehlen eines Reglers. Wenn man eh zu wenig Ladestrom hat, braucht man auch kein Teil das den Ladestrom begrenzt


    Dann zum Tagfahrlicht:


    Nicht Stvo und Stvzo durcheinanderbringen.
    Die Stvzo befasst sich mit der Zulässigkeit von Fahrzeugen und deren anbauteilen. Da steht dann zB das der Scheinwerfer nur in Verbindung mit den Rückleuchten gehen darf - aber nichts davon das man diese auch Tagsüber einschalten muss.


    Das würde in der Stvo stehen - tuts aber auch nicht, weil ein Duo weder ein Einspuriges KFZ noch ein KFZ unter 1000mm Fahrzeugbreite ist. Das gilt zumindest im Moment und auch nur in D, bei Reisen durchs europäische Ausland kann das schon wieder anders aussehen.
    Ob es nu Sinn macht auch am Tage mit Licht zu fahren ist wieder ne andere Sache, dürfen tut man das in D zumindest wenn man möchte...
    Und eine Vorschrift das Begrenzungsleuchten tagsüber eingeschaltet sein müssen gibts mal so garnicht - entsprechende Lichtverhältnisse mal vorrausgesetzt. :b_wink:


    Einen hab ich noch:
    Wenn man die Steckverbindungen in dem kleinen roten Kasten trennt, hat die Ladespule keine Masseverbindung mehr. Ein durchmessen gegen Masse ist damit unmöglich. Anders ausgedrückt: Wer viel misst, misst viel Mist :laugh:


    Chrom

  • \"Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.\" :frown:


    Duo78 hat völlig recht. Nach der StVZO muss am Duo bei Tagfahrten folgende Beleuchtung brennen:
    1. Abblendlicht
    2. Positionslichter vorne
    3. Schlussleuchten


    Weiterhin besagt §51a I :
    \"Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß.\"


    Der Coca-Cola-Weihnachtstruck ist nen Kack gegen diese vorschriftsmäßig beleuchteten Duos... :glowface:


    Toll... und ich war so stolz auf meinen energiesparenden Umbau.... Naja in Verbindung mit gesockelten-LEDs macht dieser Verstoß gegen die StVZO den Kohl auch nicht mehr fett. Wenn der Rennleitung mein Tagfahrlicht nicht zusagt, dann sage ich: \"Oh, Entschuldigung, das habe ich ganz vergessen einzuschalten! Sie wissen ja: Diese alten Kisten...\", drehe den Schlüssel auf Pos. II und schon sind alle glücklich. :censored:
    Aber rein rechtlich hat Duo78 wirklich recht.

  • Hmm, das sehe ich nicht so wie Chrom.


    §17 Nr. 2a StVO sagt ja bekanntermaßen:
    \"Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.\"


    und § 49a StVZO V sagt:
    \"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.\"


    Weiterhin besagt § 51 I StVZO:
    \"Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.\" ... \"Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.\"


    Ich halte das alles schon für wenig interpretationsfähig.
    Die StVO besagt, dass Abblendlicht eingeschaltet sein muss. Da nach der StVZO kein Fahrzeug im Verkehr sein darf, dass seperate Schaltungen für Abblendlicht und Schlusslicht hat, reicht dieser Verweiß in der StVO. Die StVO muss ja nicht alle Begrifflichkeiten neu und doppelt zur StVZO erläutern. Es ist also nach dem Gesetzgeber garnicht möglich, dass du mit Abblendlicht aber ohne Schlussleuchten fährst, denn dann wäre dein KfZ schon garnicht zugelassen....
    Aber natürlich darf man einen Verstoß gegen die StVO nicht mit einem Verstoß gegen die StVZO verwechseln. Da hat Chrom wiederum recht.
    Allerdings verstehe ich Chroms Aussage \"Das würde in der Stvo stehen - tuts aber auch nicht, weil ein Duo weder ein Einspuriges KFZ noch ein KFZ unter 1000mm Fahrzeugbreite ist.\" nicht so ganz. Spielst du daraf an, dass das Duo kein \"Kraftrad im Sinne des §17 Nr. 2a StVO sein soll?


    Hmm, das ist eine Diskussionsansatz auf die ich mich einlassen würde :smile:
    Aber in den Papieren steht doch \"Kraftrad (Krankenfahrstuhl)\"... zumindest in der mir vorliegenden Zweitschrift.
    Da sehe ich auch wenig Interpretationsspielraum.


    Zur Ergänzung:
    Der Vorbesitzer meines Duos hat das Problem der zu kleinen Ladespule einfach so gelößt, dass er die 25 Watt-Spule an die Ladeanlage und die 18 Watt-Spule an den Hauptscheinwerfer angeschlossen hatte....\"funzelig\" ist in diesem Zusammenhang kein Ausdruck :eek:

  • In einem Punkt geb ich dir recht, es gibt keinen Interpretationsspielraum. Nur interpretierst du, das ist der Fehler :b_wink:


    Die Stvzo sagt aus was dran sein muss, was mit was zusammen funktionieren muss, wie was beschaffen und angebracht sein muß usw.
    Sie sagt aber NICHT, wann Licht eingeschaltet sein muß und wann nicht.
    Das würde zB anders sein, wenn irgendwo sowas wie \"das Fahrlicht darf nicht mit einer Schaltvorrichtung aktiviert bzw deaktiviert werden können sondern muß bei eingeschalteter Zündung immer brennen\" stehen würde - tut es aber nicht.
    Wann das Licht eingeschaltet werden muss, sagt wiederum die Stvo. Da gehts beim Tagfahrlicht um Krafträder - und das ist ein Duo nunmal nicht! Ein Duo ist ein Krankenfahrstuhl - auch nach den Papieren vom KBA. Steht auf der letzten Seite:
    \"...Nachweis der Betriebselaubnis entsprechend §18 Abs.5 Stvzo der Fahrzeuge im Beitrittsgebiet...\"


    Und eben dieser § befasste sich mit der Zulässigkeit von Krankenfahrstühlen! Auch wenn dieser § in der neuen Stvzo ersatzlos gestrichen ist, gilt das immernoch da dieser Eintrag aus dem Jahr 1991 stammt und damit auch die Stvzo von \'91 gilt - auch heute noch!
    Anders bei Neuzulassungen, da gilt natürlich die jeweils aktuelle Stvzo. Und jetzt nicht Neuzulassung und Widerinbetriebname durcheinanderbringen :b_wink:


    Fazit: Ein Duo ist kein Kraftrad sondern ein Versehrtenfahrzeug, damit entfällt die Taglichtpflicht.


    Übrigens, ne nachrüstpflicht für seitliche Rückstrahler gibt es ebensowenig :b_wink:


    Die aktuelle Stvzo gilt immer nur für Neufahrzeuge, für ältere Fahrzeuge gilt immer die damals gültige Version. Darum brauchen manche Oldtimer auch keine Sicherheitsgurte, dürfen lauter sein, brauchen keinen Kat, müssen nich zur AU, dürfen Winker anstatt Blinker haben usw.


    Ausnamen dieser Regel sind in der Stvzo durch ein \"ab-Datum\" kenntlich gemacht. ZB müssen seit neuestem alle Motorräder ab Bj. 1989 eine AU über sich ergehen lassen - unabhängig davon ob es zB 1995 nu ne AU-Pflicht gab oder nicht. Nur unterscheiden sich ältere von neueren Modellen in den zulässigen Grenzwerten


    Chrom

  • Also cih weiß nur eins . KLeinkrafträder oder Leichtkrafträder müssen am Tage mit Licht fahren. Ist auchlogisch mit Abblendlicht, Fernlicht ist nirgendswo pflicht.


    Da ein DUO zu einem Mokick zählt fällt es unter die Kategorie die ich obengeannt habe und muss somit mit Licht fahren.

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