darf man die blinkethalterung denn kürzen?
so wie hier?
Recht: Die Blinkerfrage
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Ich kenne dazu keinen Text und wo kein Kläger ist ...
Bei der Technischen Abnahme (Erteilung der ABE) hatten die aber einen Abstand von 415mm
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hab da ma nen textchen:
Die Beleuchtung
Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen ein Prüfzeichen tragen.Neuere Beleuchtungen müssen mit einem E - Zeichen gekennzeichnet sein.
Ältere geprüfte Beleuchtungen müssen mit einer Prüfschlange gekennzeichnet sein.
In die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen Lenkerendenblinker ( auch Ochsenaugenblinker genant).
Bei selbstimportierten Fahrzeugen muss auch ein Prüfzeichen darauf hinweisen das die richtige Funktion gegeben ist.
Etwa durch SAE-Zeichen. Blinkerabstand Hinten zueinander min. 240mm , vorn min. 340mm ,
dabei ist darauf zu achten das der Abstand jeweils zum Scheinwerfer 100mm beträgt. Die Mindesthöhe ist auf 350mm
festgelegt. Bei Lenkerendenblinker muss der Abstand von Blinker zu Blinker min. 560mm betragen.
Das Gutachten spielt dabei immer eine wichtige Rolle. Ist der Lenker nach hinten stark gebogen dann ist eine Eintragung
nicht möglich. Die Blinker wären von hinter, besonders mit Beifahrer nicht mehr zu sehen.
Besonders bei Fahrzeuge die ab Bj. 1985 zugelassen sind fordert der Tüv hinten ein zusätzliches Blinkglas.
Doppel-Abblendlicht nur wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist oder das
Fahrzeug eine EG Betriebserlaubnis hat. Doppelscheinwerfer, Doppelfernlicht ist zugelassen. Zusatzscheinwerfer
darf nur je einer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer muss rechts und der Fernscheinwerfer muss
links montiert werden. Beide müssen auf der Höhe des Hauptscheinwerfers angebracht werden.
Oder das Fahrzeug eine EG Betriebserlaubnis hat.
Die Zusatzscheinwerfer dürfen nicht auf die Sturzbügel montiert werden.
Bremslicht darf am Motorrad nur eins vorhanden sein. Ein Rückstrahler muss auch heute noch vorhanden sein
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Zitat
Original von manndorfer*s51:
... Und ausserdem, wenn du links abbiegen willst, musst du zwangsläufig von Gas gehen. Ausser du hast einen schwergängigen Gasgriff.Also, ich weiß ja nich was du für ein moped fährst, aber wenn ich links abbiege, könnte ich, wenn ich wollte, trotzdem gas geben!!! nur wenn ich rechts abbiegen will, wird`s kompliziert...

Und zum thema... ich hab beim kba angerufen und mir papiere für ne N bestellt!!! mußte nur noch das typenschild entfernen...
wie sieht es denn eigentlich mit ner E aus? wurde die mit und ohne blinker ausgeliefert, oder gab es die nich ohne? -
B,C und E gab es nur mit Blinker ab Werk
einzig die N-Version hatte keine
aber der Enduroumbau gehört auch bei der N-Version zu den vom Werk genehmigten Umbauten

achte aber darauf, keinen E-Rahmen drunter zu haben, dann wird\'s mit erklären schwierig, weil E gleich Blinker, nachgeschweißt gleich unzulässig
oder du machst die Enduro-Streben so wie ich fest, mit Lochband, dann haben sie aber keine andere Funktion als schick aussehen
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Es geht auch einfacher: bei einer neuen ABE das Kreuzchen einfach bei \"ohne Blinker\" machen, bei zusätzlicher Bezeichnung keine Angabe machen und dann hat sich das gegessen. Und falls jemand mal fragen sollte wieso du bei nen 4Gang Motor ohne Blinker fährst, dann is das halt ein tauschmotor.
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Ich zitiere mal §54 Abs. 5 der StVZO:
ZitatAlles anzeigen(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5. folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d) Sitzkarren (§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
(Quelle: http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#54)
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auch das hatten wir leidlich geklärt: alles was ab Werk verbaut war muss dran sein und funktionieren
deine Blinker stehen nähmlich in der ABE (der kompletten) und weil sie da drin stehen müssen sie auch dran sein, da das Werk sie verbaut hatte
ergo kannst du dich da nicht unbedingt auf §54 berufen wenn sie dir sowas beim TÜV an den Kopf knallen, weil dann kommt nähmlich zurück, dass du die Änderung der ABE (Demontage der Blinker) nicht gemeldet/eingetragen hast
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Du meinst, weil das Gesetz in diesem Fall für das produzierende Unternehmen gedacht ist und die Serienzulassung stärker bindend ist? Also wenn ich eine Einzelzulassung machen würde bzw. die Demontage der Blinker eintragen lassen würde, wird mir das durch §54 erlaubt, aber wenn nicht gilt die Serienzulassung in der die Blinker drinstehen (wenn dem so sei)? Macht so betrachtet natürlich Sinn, ja. :biggrin:
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theoretischerweise müsstes du beim TÜV mit Hinweis auf diesen § die Blinker austragen lassen können
ausprobiert hab ich es aber noch nicht, will in Berlin nicht auf meine Fahrtrichtungsanzeiger verzichten
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Zitat
Original von Charles:
auch das hatten wir leidlich geklärt: alles was ab Werk verbaut war muss dran sein und funktionierenfalsch.
an einer simmi bzw. allen leichtkrafträdern müssen keine blinker ran,egal wie es ab werk verbaut war.
rein theoretisch kannst du an einem plastebomber auch die blinker abbauen. du kannst dich bei der polizei immer auf §54 berufen. und hier in chemnitz gibt es keinen polizisten der je gesagt hat mach die blinker ran. die kennen nämlich den paragraphen
und das mit dem \"alles was ab Werk verbaut war \" ist auch nur bedingt richtig. bestes beispiel sind die außenspiegel am auto. ab werk sind 2 dran,du kannst aber auch ohne probleme den rechten abbauen,da nur der linke pflicht ist. und da interessiert es nicht ob ab werk 2 dran waren.
p.s ich habe seit 1996 keine blinker dran und werde auch nie welche ranmachen. finde die nämlich nur zu häßlich

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Einige lernen das nie,
ich sage nix mehr zu den ewigen Blinkerdiskussionen.
MfG
Tobias
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