Mmh. Der TE fährt doch schon (ich hoffe legal ) eine S51,
da dürfte sich die Führerscheinfrage doch erledigt haben?! Seine Frage war ja nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieses
Geräts.
Willkommen! Melde dich an und mach mit – schreiben, antworten, austauschen.
Jetzt registrieren
Mmh. Der TE fährt doch schon (ich hoffe legal ) eine S51,
da dürfte sich die Führerscheinfrage doch erledigt haben?! Seine Frage war ja nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieses
Geräts.
Ja, sag ich ja, es ist ein Krankenfahrstuhl und kein Kleinkraftrad, und es ist laut Einigungsvertrag wie ein Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh zu betrachten.
Und dafür braucht man heute einen Führerschein >AM,
Ach nu, weiter vorne hattest du aber was anderes uns weiß machen wollen.
nun (wer in er DDR eine Fahrprüfung gemacht hat) im neuen EU-Führerschein bei Klasse M in Spalte 12 den Zusatz "04.04.60", bedeutet man darf auch Kleinkrafträder bis 60kmh fahren.
Klasse M im EU- Führerschein
Den Zusatz "04.04.60" in Spalte 12, hast du wohl jetzt erfunden ? Ich habe den nicht im den link von dir entdeckt.
Der würde auch auch keinen Sinn wenn man in §76 "Übergangsrecht" schaut.
Ach nu, weiter vorne hattest du aber was anderes uns weiß machen wollen.
Klasse M im EU- Führerschein
Den Zusatz "04.04.60" in Spalte 12, hast du wohl jetzt erfunden ? Ich habe den nicht im den link von dir entdeckt.
Es ist 05.04.60, hab grad nochmal nachgeschaut, da geht es um das Fahren Krafträdern bis 50ccm, die darf man heute bis 60kmh fahren, wenn man in der DDR einenFührerschein gemacht hat.
Guckst Du zB hier:
Das gilt dann natürlich auch für BRD-Mokicks bis 60kmh
Es geht hier aber um Bestandsschutz im Führerscheinrecht, und hat mit dem Krause-Duo erstmal nichts zu tun, für den Duo gilt dir Spalte 12 in Zeile L
Und der Link von mir, betrifft nicht Führerscheinbestandsschutz, sondern wie die Polizei die DDR-Krankenfahrstühle einstuft, bracht man demnach die Prüfbescheinigung (Krankenfahrstühle)
Und einen alten BRD-Krankenfahrstuhl mit damals 30kmh darf man heute auch nicht mit AM fahren.
Ach nu, weiter vorne hattest du aber was anderes uns weiß machen wollen.
Hab ich nicht.
Es ist 05.04.60, hab grad nochmal nachgeschaut, da geht es um das Fahren Krafträdern bis 50ccm, die darf man heute bis 60kmh fahren, wenn man in der DDR einenFührerschein gemacht hat.
Guckst Du zB hier:
Tut mir leid aber den Zusatz 05.04.60 sehe ich da auch nicht, auch hier nicht https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
Abgesehen davon, es spielt keine Rolle ob den Führerschein in der DDR gemacht hast oder jetzt in der BRD, mit AM darfste KKR innerhalb der BRD auch KKR mit maximal 60km/h fahren, das bedarf von daher kein Zusatz.
ZitatDas gilt dann natürlich auch für BRD-Mokicks bis 60kmh
Weil es auch BRD-Mokicks gab die als KKR 60km/h durften ........
Mit dem hier darf man Duo fahren
@ PAN-Mann
es ging um deine Aussage " im neuen EU-Führerschein bei Klasse M in Spalte 12 den Zusatz "04.04.60" bzw. 05.04.60 wie du korrigiert hast
und nicht über den L-Schein.
ZitatUnd der Link von mir, betrifft nicht Führerscheinbestandsschutz, sondern wie die Polizei die DDR-Krankenfahrstühle einstuft, bracht man demnach die Prüfbescheinigung (Krankenfahrstühle)
Und einen alten BRD-Krankenfahrstuhl mit damals 30kmh darf man heute auch nicht mit AM fahren.
Polizei hat nichts selber einzustufen das macht der Gesetzgeber und die Rennleitung hat sich daran zu halten.
Zitat:
"Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.”
" Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)
Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.
Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt ..."
Das DUO als Krankenfahrstuhl laut Einigungsvertrag dem die nach BRD Recht mit 25km/h gleichgestellt sind, hattest du ja selber geschrieben.
Damit sind wir wieder da was guidolenz123 (Link im Beitrag 4) kurz und knapp geschrieben hat.
Dass nicht die Polizei die Gesetzte macht, ja, klar. Ist korrekt.
Allerdings:
Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.
Hier hast Du bei Deinem Zitat den Satz „Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.“ weggelassen.
Und der Duo ist laut Einigungsvertrag einem Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh gleichgestellt, nicht 25kmh.
Und dass man den Duo als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nach Klasse L6e EU-Verordnung 168/2013 betrachten kann, glaub ich nicht.
Hier hast Du bei Deinem Zitat den Satz „Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.“ weggelassen.
Mit Absicht, weil das schon lange per Gerichtsurteil geknickt wurde.
ZitatUnd der Duo ist laut Einigungsvertrag einem Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh gleichgestellt, nicht 25kmh.
Nu steht es extra da in Klammern maximal Höchstgeschwindigkeit 30km/h
" im neuen EU-Führerschein bei Klasse M in Spalte 12 den Zusatz "04.04.60" bzw. 05.04.60 wie du korrigiert hast
Gibt es mal eine Antwort dazu ?
Ja, gerne
Wer in der DDR irgendeine Fahrprüfung hatte, bekam immer das Moped bis 60kmh dazu. Im Zuge der Führerscheinumstellung auf EU bleibt das erhalten.
Spalte 12 „05.04.60“ hinter M, hab ich zB auch (2008 ausgestellt)
Ahhhhh jetzt verstehe ich.
Du hattest vom "neuen" EU- Frühschein gesprochen, da gibt es keine Führerscheinkasse M.
Du hast da vermutlich ein der ersten EU-Führerschein, einen "alten" EU- Frühschein.
Im "neuen" unter AM steht, da in Spalte 12 nicht 05.04.60 und ich habe den Mopedschein auch Anfang der 80er in der DDR gemacht.
"05.04." Steht für "Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h" und die "60" steht für die km/h auf die beschränkt wurde.
Ist jetzt eine Vermutung von mir,
das hängt wohl damit zusammen das es mal "offene Kleinkrafträder" mit 50ccm im Westen gab,
zb. Kreidler Florett RS war so ein Kleinkraftrad, die ist mit 85km/h V-max angegeben.
Eventuell hängt es auch damit zusammen das mit dem Schein ohne den Zusatz nur KKR ja eigentlich nur maximal 45km/h fahren darfst.
Ja, ich vermute letzteres. Mit 05.04.60 kann ich die Simson zB im benachbarten Österreich fahren, wo ja die nationale Übergangsregelung aus der FeV nicht gilt.
Wer vor dem 1.4.1980 in der DDR eine Kleinkraftrad-Fahrerlaubnis gemacht hat, bekommt jetzt sogar A1 und auch noch ohne die Beschränkung mit dem 0,1kW/kg
Also. Ich habe mir nun die Duo mit Papieren die fährt und bremst gekauft. Leider stimmt bei den Papieren so einiges nicht, und zwar steht da bei Typ KR51/1S drin, und bei Baujahr 1984 (das Baujahr passt mit dem Typenschild). Zudem ist auch die KTA Nummer die Nr.950.
Ich habe sie jetzt für 1800 gekauft, sie läuft und fährt ist wirklich komplett original, und hat sogar eine originale Standheizung verbaut. Das originale Typenschild hat sie auch.
Rahmennummer habe ich schon mit dem Baujahr verglichen, passt auch.
Jetzt würde ich gerne beim KBA Papiere beantragen, aber bei dem online Formular gibt’s die Duo ja nicht. Ich muss also den schriftlichen Antrag ausfüllen. Dort wird aber ein Bild von der eingeschlagenen Rahmennummer verlangt, die aber bei den 4/1ern nicht eingeschlagen wurde (laut meinen Recherchen, ich schaue nachher mal). Wie und was soll ich dann machen wenn ich keine Rahmennummer finde?
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!