Gerichtsurteile zu Reimporten oder möglichen Strafverfahren?

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  • Recht und Gesetz oder Gemütszustand?

    Ein Richter muss sich an das Gesetz halten hat aber natürlich in seiner Urteilsfindung einen gewissen Spielraum. Und das kann auch mal von der Tagesform abhängig sein (was es nicht sollte) oder eben wie Angeklagte sich verhalten und äussern. Klar sagt man das Unwissenheit nicht vor Strafe schützt aber es sollte natürlich in das Strafmaß einfließen. Du willst hier ein definitve Vorraussage was auf deinen Bekannten zukommt aber die gibt es nicht. Kann auch sein das die ganze Sache fallen gelassen wird da es zum Glück keinen Personenschaden gab.


    Wichtig ist das nicht vorsätzlich gehandelt wurde sondern unwissentlich. Es wurde ja nicht getunt damit das Moped auf 60 kommt sondern nur die DDR Sonderreglelung bedacht. Ein strenger Richter widerrum könnte der Meinung sein das man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.

  • man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.

    Und das nun es soweit gekommen ist, zeigt das dies nicht mal beim kauf gemacht wurde.


    Pass auf DerSebbi89 gleich bekommst auch gesagt "widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen." :undwech:


    widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen.

    Sagt derjenige der das gelesen nicht versteht :a_bowing:

  • Ein Richter muss sich an das Gesetz halten hat aber natürlich in seiner Urteilsfindung einen gewissen Spielraum. Und das kann auch mal von der Tagesform abhängig sein (was es nicht sollte) oder eben wie Angeklagte sich verhalten und äussern. Klar sagt man das Unwissenheit nicht vor Strafe schützt aber es sollte natürlich in das Strafmaß einfließen. Du willst hier ein definitve Vorraussage was auf deinen Bekannten zukommt aber die gibt es nicht. Kann auch sein das die ganze Sache fallen gelassen wird da es zum Glück keinen Personenschaden gab.


    Wichtig ist das nicht vorsätzlich gehandelt wurde sondern unwissentlich. Es wurde ja nicht getunt damit das Moped auf 60 kommt sondern nur die DDR Sonderreglelung bedacht. Ein strenger Richter widerrum könnte der Meinung sein das man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.

    Von wirklich nichts anderem rede ich die ganze Zeit. Wenn man mich aber als doof hinstellt, werde ich mich ja wohl noch erklären dürfen. Ich habe aber auch schon geschrieben, dass meine Frage ergebnisoffen ist. Dass ein solcher Fall etwas vom Standard abweicht, zeigt ja schon die Ausnahmeregelung in der FEV. Ich habe auch keine Glaskugel und kann den Ausgang vorhersehen. Ich habe eine (vielleicht zu) spezielle Frage nach bisherigen Erfahrungen mit genau dieser Problematik gestellt und nur allgemeingehaltene, belehrende Antworten bekommen, die nichts mit der Fragestellung zu tun hatten. Das wird seltsamerweise nicht angemahnt.


    Und wenn ich mehrfach schreibe, dass ich weiß was eine BE ausmacht und trotzdem wieder darauf eingegangen wird, scheint nicht nur diese Information ohne den Umweg über die menschliche Schaltzentrale direkt vom Auge in die Finger zu gehen!


    Und das nun es soweit gekommen ist, zeigt das dies nicht mal beim kauf gemacht wurde.


    Pass auf DerSebbi89 gleich bekommst auch gesagt "widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen." :undwech:


    Sagt derjenige der das gelesen nicht versteht :a_bowing:

    Und ein weiterer Kommentar ohne Inhalt! Was hat „nicht verstehen“ mit Widersprüchlichkeit zu tun? Was habe ich denn nicht verstanden? Erklär dich doch mal vernünftig ohne mich mit deinen sinnfreien Floskeln anzufeinden!

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

    Einmal editiert, zuletzt von Atomfred () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Atomfred mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die fahrlässige Variante (Abs 2 nr.1), Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StVG.


    Da steht auch der Strafrahmen. Wenn man dann ein wenig die Rechtsportale (so weit verfügbar, da kostenpflichtig) bemüht, kommt man auf eine untere Strafzumessung von 10-20 Tagesätzen bei fahrlässig, vorsätzlich auch schon mal bis zu Höchstgrenze von 180 Tagessätzen. Freiheitsstrafe hab ich allein aus dem Vorwurf jetzt keine finden können. Sperre dürfte bei Fahrlässigkeit nicht kommen und, wenn habe ich nur 1-2 Monate allgemein zum Führen eines Fahrzeugs gefunden.


    Schon der Vorwurf "vorsätzlich" dürfte selten - hier gar nicht - zum Tragen kommt. Fahren ohne FS ist halt eine Strafsache und in der StPO muss dem Angeklagten alles nachgewiesen werden und für diesen besteht im Unterschied zur ZPO keine Wahrheitspflicht.


    Ergänzung: Hat der Sohn einen A1 Führerschein? Wenn er mit Auto anfangen will, dürfte er zumindest 16 sein. Falls ja, wäre der Vorwurf Fahren ohne FS vom Tisch, da 60km/h vom A1 gedeckt sind und es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit = nix für den künftigen Auto-FS zu befürchten.

    Hat er nur AM, ist er bei 45 km/h mit FZ vor 2002 50 km/h.


    Davon unabhängig ist aber eben das/ein Ordnungswidrigkeitenverfahren §69a in Verbindung mit §19 StVZO wegen Fahren ohne gültige BE. So, da sind 50€ fällig (Bußgeldkatalog 10-50€ aber da es hier das komplette Fahrzeug ist=Volltreffer), bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 135€

    2 Mal editiert, zuletzt von Bun-Bun ()

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