Gerichtsurteile zu Reimporten oder möglichen Strafverfahren?

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  • In 6 Wörtern erklärt.


    nicht im Besitz einer gültigen BE

    Darum ging es gar nicht. Nicht den Zusammenhang verlieren. Die Rede war von einem originalen DDR-Moped. Nach der Aussage wird nicht mal mehr einem DDR-Moped die 60 km/h zugestanden.

    Und eine BE die zwar von einem gutachter erstellt, aber nicht von einer zuständigen Behörde gestempelt ist, ist eben ungültig.

    Das weiß ich. Hab ich schon geschrieben und nicht widersprochen.

    Die Frage wurde ja gestellt um eine Antwort zu bekommen, aber die Antwort die es darauf gibt schmeckt wohl so garnicht. Also hoffen wir mal das das Gericht wenig milde walten lässt, und den vollen Knüppel zieht. Vielleicht verstehst du es dann.

    Eine Antwort auf meine Frage habe ich noch nicht erhalten.


    4883xxx ist eine S51N Ungarn Export mit CM50ccm Kennzeichnung auf dem Typschild, und damit ein 40 km/h Einsitzer nach ungarischem Recht.

    Vielen Dank!

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

    Einmal editiert, zuletzt von Atomfred () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Atomfred mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Darum ging es gar nicht. Nicht den Zusammenhang verlieren. Die Rede war von einem originalen DDR-Moped. Nach der Aussage wird nicht mal mehr einem DDR-Moped die 60 km/h zugestanden.

    Wie denn auch wenn du nichts hast womit du das nachweisen kannst? Man steht immer in der nachweiß Pflicht, weiß das mal vor Gericht nach das es sich um ein moped handelt welches vor 92 auf der gebietskörperschaft der DDR erstmalig in den Verkehr gekommen ist...


    Und Selbst wenn die dekra dir ein 60er Gutachten ausstellt und du das abstempeln lässt ist das in deinem fall mit dem cm50 auf dem Typenschild wieder hinfällig...



    Nochmal zum mitschreiben, es gibt kein KKR mit 60kmh nach deutschem recht. Wenn du ein KKR hast welches schneller fährt als erlaubt wird es automatisch zum LKR wofür man in De einen FS braucht der eben passt.


    Ich bin an der Stelle raus.

  • Die Rede war von einem originalen DDR-Moped. Nach der Aussage wird nicht mal mehr einem DDR-Moped die 60 km/h zugestanden.

    Quark

    Ist das Moped in der DDR auf der Straße gewesen und hatte daher eine BE vom KTA der DDR, dafür bekommt man auch eine Zweitschrift von KBA

    mit 60km/h. Versteht sich von selber das dazu alle Voraussetzung für das erstellen eine Zweitschrift passen müssen.

  • Quark

    Ist das Moped in der DDR auf der Straße gewesen und hatte daher eine BE vom KTA der DDR, dafür bekommt man auch eine Zweitschrift von KBA

    mit 60km/h. Versteht sich von selber das dazu alle Voraussetzung für das erstellen eine Zweitschrift passen müssen.

    Den Ursprung zu diesem „Quark“ habe nicht ich geschrieben! Hier nochmal zum Nachlesen!

    Hast du ne Ahnung, wenn du zb mit einer DDR Maschine die mal ne original DDR BE hatte ohne gültige BE angetroffen wirst ist es automatisch fahren ohne FS, egal was du machst, denn das Gesetz ist das eben eindeutig.


    Wenn die gurke dann auch noch 60kmh nachweislich läuft is der Drops eh gelutscht.

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

  • Aus diesen Ursprung machst du Quark. :rolleye:

    Du hast es noch immer nicht begriffen (oder willst es nicht), das mit AM Schein eigentlich nur 45km/h darfst und ohne BE kannst es nicht belegen das das Moped unter eine Sonderregelung fällt, sprich legal damit 50km/h oder 60km/h fahren darfst als KKR .


    Ich hatte im Beitrag 11 geschrieben:

    Ich spinne das jetzt mal weiter, bekommt dieses Moped jetzt im Nachgang auch keine BE mit 60km/h, wovon man bei einen Reimport eigentlich ausgehen kann, bleibt es nicht beim Vorwurf.

  • Wie denn auch wenn du nichts hast womit du das nachweisen kannst? Man steht immer in der nachweiß Pflicht, weiß das mal vor Gericht nach das es sich um ein moped handelt welches vor 92 auf der gebietskörperschaft der DDR erstmalig in den Verkehr gekommen ist...

    siehe hier:

    Quark

    Ist das Moped in der DDR auf der Straße gewesen und hatte daher eine BE vom KTA der DDR, dafür bekommt man auch eine Zweitschrift von KBA

    mit 60km/h. Versteht sich von selber das dazu alle Voraussetzung für das erstellen eine Zweitschrift passen müssen.

    Zumindest da sind wir einer Meinung. Ein echtes DDR-Moped hat nichts mit einem Reimport mit Dekra-Gutachten zu tun. Schmeißt nicht alles in einen Topf!


    Aus diesen Ursprung machst du Quark. :rolleye:

    Wer hat es denn geschrieben? Ich?

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

    Einmal editiert, zuletzt von Atomfred () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Atomfred mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Du hast es noch immer nicht begriffen (oder willst es nicht), das mit AM Schein eigentlich nur 45km/h darfst und ohne BE kannst es nicht belegen das das Moped unter eine Sonderregelung fällt, sprich legal damit 50km/h oder 60km/h fahren darfst als KKR .


    @ UniSolRomeo

    ist vergeben Mühe, er will es nicht war haben, das dreh und Angelpunkt die BE ist.


    Da es ein Ungarn Export ist, der 60km/h läuft, ist der Drops genau genommen doppelt gelutscht.

    Mensch Jungs, Textverständnis ist gefragt. Ich habe nichts anderes behauptet.


    Ich versuch es nochmal:


    Schritt 1: Kontrolle unter den o.g. Feststellungen, Rechtlich ein Fahren ohne FE, ich habe da keine andere Meinung als ihr und auch nichts Gegenteiliges gesagt/geschrieben! Anzeige durch Polizei mit weiterer Vernehmung und was da so zugehört.


    Schritt2: Abgabe ans Gericht, tatbestandsmäßig noch immer der erfüllte Straftatbestand. Das heißt aber nicht, dass es auch zu einer Verurteilung kommt. Ein Richter ist frei in seinen Entscheidungen. Eine Strafanzeige führt nicht zwingend auch zu einer Strafe/Verurteilung.


    Ich bin bei Schritt 2 und nicht 1. Deshalb frag ich nach Urteilen/Entscheidungen und nicht danach, wer mal von der Polizei angezeigt wurde.


    Schon mal was vom gutgläubigem Erwerb gehört? Da kann man z.B. auch an einem Gegenstand, der aus einer Straftat stammt und eigentlich jemand anderem gehört, Eigentum erwerben. Da bin ich auch erstmal einer Hehlerei beschuldigt, und zum Schluss kann ich die Ware unter Umständen behalten und werde nicht bestraft.

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

  • Ein Richter ist frei in seinen Entscheidungen.

    Falsch der hat sich an Gesetze zu halten und an dem was das Gesetzt für Zuwiderhandlung als Strafmaß vorsieht.

    Wie das Strafmaß genau aussieht, ob es nun das Mindeststrafmaß oder das Höchststrafmaß oder was dazwischen wird, hängt von den Fall spezifischen Umständen und dem Richter seinen Gemütszustand ab. Das ist hier auch schon gesagt worden.

    Zitat

    Schon mal was vom gutgläubigem Erwerb gehört?

    Und was hat das mit Pflichten zu tun die ein Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (welches meist ein und die selbe Person ist) haben ?

    Der hat dafür zu sorgen, das alles Vorschriftsmäßig ist, für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis, auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fahrzeugpapiere, das das Fahrzeug Haftpflicht versichert ist, sowie auch das sein KKR die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einhält.

    Das nun keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, ist klar und und deutlich ersichtlich wenn da nichts unter "Bescheinigung der Zulassungsbehörde nach § 4Abs. 5 FZV >> BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT<< " nichts ausgefüllt ist.

    Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen.


    So nebenbei ist dann auch noch eine Falsche Angabe beim Abschluss der Haftpflichtversicherung gemacht worden, sonst hättest du ohne BE

    keine abschließen können.

    Kommt noch hinzu, laut Versicherungsbedingungen, ist für einen aktiven Versicherungsschutz, Voraussetzung das das Fahrzeug eine BE hat.


    Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen und mit falschen Angaben gemacht um eine Versicherung abzuschließen zu können.

    Ob man da milde von Richter da erwarten kann :kopfkratz:

  • hängt von den Fall spezifischen Umständen und dem Richter seinen Gemütszustand ab.

    Oh man, jetzt nimmst du deinen Leitspruch unter deinem Avatar aber auch beim Wort und legst hier alles auf die Goldwaage und widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen. Was denn nun? Recht und Gesetz oder Gemütszustand? Dann für dich: Innerhalb der Gesetze ist er frei in seiner Entscheidung!

    Wenn bei dir alles in einer Verurteilung endet, frag ich mich ja, warum es z.B. den §153StPO gibt.

    Und was hat das mit Pflichten zu tun die ein Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (welches meist ein und die selbe Person ist) haben ?

    Das war ein Vergleich= ein stilistisches Mittel, um etwas zu erklären, zu erläutern oder zu verdeutlichen

    Und was hat dieser ganze Text mit meiner Frage zu tun?

    SR50CE S70E KR51/2L S51B1-4

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