Originalvergaser für ne S51 iss der 16N1-11 sollte aber erstmal nix zur sache tun, wenn sie Vorher lief.
Iss der Auspuff frei?? Nich einfach ja sagen, ausbauen und nachsehen!
Originalvergaser für ne S51 iss der 16N1-11 sollte aber erstmal nix zur sache tun, wenn sie Vorher lief.
Iss der Auspuff frei?? Nich einfach ja sagen, ausbauen und nachsehen!
Zitat
Original von Charles:
naja, bleibt immer noch die Frage was in dem §18 drin stand und welcher dann jetzt gilt, wenn der die Zulassung geregelt hat
Das hier stand drinn: Quelle: http://www.sadaba.de/GSBF_StVZO.html#FN_72_19 (Auf der Seite bis zu §18 Hochscrollen
§ 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
§_18 StVZO (F)
Zulassungspflichtigkeit (1)
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler,
2.
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4.
a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm),
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm),
4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
5.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
6.
folgende Arten von Anhängern:
a) aAnhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden;
bbeträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
d) aMaschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e) aWohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g) eisenbereifte Möbelwagen;
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
k) ...
l) Arbeitsmaschinen;
m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o) afahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
2Ausgenommen sind
1.
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1.Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1.Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
2.
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1.Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs.2 Nr.4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
3.
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1.April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
5.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr.6 Buchstabe b).
(4) 1Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
1.
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2.
Anhänger nach Absatz 2 Nr.6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
3.
Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen.
2Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.
3Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) 1Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden.
2Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs.4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
3.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk \"Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr.2 und Nr.6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.
3Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) 1Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr.1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
2.
die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht.
3In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
(7) 1aAuf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden;
1bdie Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
[hr]
In § 72 Abs.2 wurden Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs.2 Nr.4, § 18 Abs.2 Nr.4 Buchstabe a, § 18 Abs.2 Nr.4a, § 18 Abs.2 Nr.5, § 18 Abs.3, § 18 Abs.4 Satz 1 Nr.2, § 18 Abs.5 Satz 3, § 23 Abs.1 Satz 5, § 23 Abs.1 Satz 6, § 23 Abs.4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs.4 Satz 7, § 23 Abs.6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 1, § 27 Abs.3 Satz 1, zu § 27 Abs.4, § 27 Abs.5 und 6, § 27 Abs.7, § 28 Abs.1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60 Abs.1, § 60 Abs.1 Satz 2, § 60 Abs.1 Satz 5 erster Halbsatz, § 60 Abs.1a, § 60 Abs.2 Satz 5, § 60 Abs.2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungsbestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mustern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c, zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Muster 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Muster 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Ich lese daraus das §72 Abs.2 ab jetzt erstmal Gültig iss.....
Von mir auch alles jute, feier schön
Zitat
Original von bluerider1989:
sagt mir mal wannn ihr morgen scheeßel erreicht. da würde ich gerne dazustoßen.
scheesel erreichen wir gegen 1230 ca.
schreib mir mal deine handynummer damit ich dich kurz bevor wir da sind anrufen kann!!!
grüße
Jan
Ja, wir sind genau in
21217 Seevetal
Zum Berge 32
die Straße zum Berge hoch und dann über\'n Wald/Feldweg und dann kommt das Haus!
Abfahrt wird hier sein um ca 11:30 Uhr!
Wer da iss iss da, wer nich der nich!
Grüße,
Jan
so, Braunschweig iss in Hamburg angekommen!!
Nass wars
naja, weiteres besprechen wir nachher
... also ich werde mich dann nochmal melden wenn wir da sind.. dann können wir das ja noch weiter absprechen, bei interesse....
wir sind so Grob gepeilt schon 8 Leute mit Moped!
Grüße,
Jan
Moin, moin..
Wir Braunschweiger sind ab heute Abend bei Hamburg, bei Deutz40 aussn Schwalbennest.
Wir fahren dann Samstag nach Unterstedt zum Rennen..
Vielleicht kannst du ja bei uns mitfahren?? Nur wo genau Deutz wohnt, kann ich dir nich sagen.
Vielleicht ihn selbst im Nest fragen, wenn du interesse hast.
Grüße,
Jan
Euro 5 haben die mindestens seid Herbst 2007...
Da bin ich beim Kumpel auffn Rüben LKW mitgefahren.. der hatte auch Euro5..
nur soviel dazu..
jenau.. wo kommst du denn genau her aus BS...
Wir treffen uns meistens bei net-harry in Lehndorf.
meld dich doch mal hier:
http://www.schwalbennest.de/in…ewtopic&t=10411&start=760
und dann können wir weiterhelfen....^^
Braunschweig und umgebung ist hier in diesem Forum weniger aktiv,
Mehr halt unter dem oben angegebennen Link
Grüße,
Jan
23. Jeder weg, der länger ist als mein Moped, wird damit gefahren!
Zitat
Original von Schwarzfahrer:
jedoch hab ich Schiss bei den Fluffibremsen und den Motor wie Bühü bei 10.000 Umdrehungen laufen lassen wollte ich auch nich.
Sollte man nicht machen, aber > kann der Motor ab...
Muss abkönen das boooooot *gg*
außerdem warens ja nur 9500
Schaltdrehzahl bergauf war auch je nach steigung 8000-8500U/min..
Mein Motor hat allerdings schon 11000 km runter