So ich habe das StGB durchgelesen und wie schon Enduro festgestellt hat, gibt es bei §275 einen Verweis zu §149 Absatz 2 und 3, wo wirklich eine Lösung für Problem steht.
Deswegen zitiere ich nun kurz die zwei relevanten § für diesen Fall:
(§275 Absatz (1) Nr. 3 wird mir vorgeworfen)
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1 . Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (Dies hat Gollmann256 zu befürchten)
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (evtl. meine Rettung)
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Ein wenig Juristendeutsch, das hoffentlich auch anderen weiterhilft, die in der gleichen Situation sind.
Eigentlich kann man nur jedem raten, der eine Blankobetriebserlaubnis ersteigert, gekauft oder sonst wie erhalten hat, diese den Behörden freiwillig abzuliefern.
Der Fall wird natürlich komplizierter, wenn man die Blankobetriebserlaubnis ausgefüllt hat.