Beiträge von Rossi

    Öhm, du wohnst in Hamburg und meldest ein Auto in München an. Das wird spannend. Ne du überführst das Fahrzeug zu deinem Wohnort und meldest das da an.

    Das für dich zuständige SVA ist am Wohnort...


    MfG


    Tobias

    Nö, ein US Import hat keine Betriebserlaubnis in D. erstmal pauschal. Da müssen alle Vorschriften einzeln nachgewiesen werden, heißt ja nicht umsonst Einzelbetriebserlaubnis. Das geschieht in der Regel über ein Datenblatt oder anderen Nachweisen. Glaub mir, ich weiss wovon ich rede. Ich mach sowas öfters....

    Naja,

    es gab schon eine nationale ABE für 50km/h als Grundlage für die 21er Abnahme. Die Dinger wurden ja auch über Neckermann vorher in den Westen verkauft...


    Und man kann auch eine 21er Abnahme für Fahrzeuge machen, die keine ABE in D oder Europa haben. Siehe US-Cars...


    MfG


    Tobias

    Korrekt,


    der Sachverständige erstellt nur das Gutachten, das letzte Wort hat immer das Straßenverkehrsamt.


    Ich verkaufe dem gerne ein 21er Gutachten, aber wenn das Amt sich Quer stellt, dann ist das so. Also vorher fragen, wie sie das sich vorstellen.


    Ich hab hier schon lustige Sachen erlebt, ich könnte da Bücher schreiben.


    MfG


    Tobias

    "Eine 21er BE darf nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug einem nicht genehmigten Typ entspricht. Siehe 21 StVZO."

    Das wäre bei einer Simson mit Abnahmepflichtgen Umbau, zb. auf Scheibenbremse schon der Fall.......

    Richtig, dann ist es aber keine Wiederzulassung nach §21, sondern erlöschen der BE nach 19.2 i.v.m. §21.


    Im einen Fall ist das Fahrzeug vom Werk kein genehmigter Typ, in den anderen Fall ist die BE erloschen durch den Umbau, hatte aber vorher eine.


    MfG


    Tobias

    Und SLF -RU handhabt das genauso wie in deinem Schreiben. Die stempeln das Gutachten nur mit Negativbescheid vom KBA.


    Gruss

    Wenn man es ganz genau nimmt ist das sogar richtig. Eine 21er BE darf nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug einem nicht genehmigten Typ entspricht. Siehe 21 StVZO. Damit ist im Umkehrschluss immer erst der ABE Inhaber zuständig, also eine KBA ABE. Erst wenn die sagen, nö, darf eine 21er abgestempelt werden.

    Allerdings wird das oft in der Praxis anders gehandhabt...

    Jepp, ist so Anweisung...

    Ich finde es persönlich auch Abzocke, aber gewollt. Begründung ist, dass aus dem EU Ausland PTI (ausländische HU) anerkannt werden sollen. Sprich der Litauer hat eine PTI die noch 2 Monate gültig ist bei der Vollabnahme, dann ist HU auch wieder in 2 Monaten. Liegt nix vor, dann HU ggf mit AU zusätzlich.

    Bei einer normalen Einzelabnahme ist natürlich keine HU erforderlich, nur bei einer Vollabnahme bzw. Wiederzulassung.


    MfG


    Tobias

    Nicht zwingend, die TÜV kosten kommen oben drauf wenn die Plakette neu soll.

    In dem Fall hast du aber recht das Möpp. hätte ja noch keinen :biglaugh:

    Nö, das war Mal. Nun muss zwingend noch eine HU extra gemacht werden. Sinn dahinter ist nicht zu hinterfragen, ist so Anweisung..

    Hi,


    Zum Thema Erstzulassung:


    "Die Erstzulassung (oder auch Tag der ersten Zulassung) ist der Tag, an dem ein Kraftfahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist."


    Auch die FZV sagt dazu:


    Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;


    In Betrieb genommen ist das Fahrzeug ja schon als Kleinkraftrad.


    Das KBA sagt in seiner Ausfüllhilfe zum Ausfüllen der Papiere:


    Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist. Ist das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt, ist wie folgt zu verfahren:

    • nur Tag nicht bekannt

    • Monat nicht bekannt

    • Jahr nicht bekannt


     es ist der 01. des Monats einzutragen,

     es ist der 01.07. des Jahres einzutragen,  es ist der 01.07. des Baujahres einzutragen, ggf. ist das Baujahr zu schätzen.


    Das Datum ist wie folgt darzustellen: TT.MM.JJJJ (z. B. 04.10.2005). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der Tag der ersten Inbetriebnahme einzusetzen.


    Das Baujahr ist ja auf dem Typenschild und der Sachverständige muss das dann schätzen. So ist auch die gängige Praxis.


    Würde da EZ 2022 drin stehen, müsste man ja auch alle Vorgaben aus 2022 einhalten...


    MfG


    Tobias


    Nachtrag: Auf der KBA ABE steht auch unter B. Baujahr siehe Fabrikschild. Wenn das so da steht, dann machen wir das halt so...

    Mit Ersatzrahmen ohne FIN, wie willste damit eine Ungarn-Möhre legalisieren ?

    MZA stellt doch schon etliche Jahre Ersatzrahmen her aber zu diesen Rahmen gab es bisher kein Festigkeitsgutachten.

    Irgendwann fingen Prüfer an, warum auch immer und forderten ein solches Gutachten wenn die FIN darauf übertragen werden sollte.

    Naja,

    das war eigentlich immer schon so, das ERsatzrahmen nur der Originalhersteller liefern durfte oder Nachbauten von Drittherstellern ein Gutachten vom Technischen Dienst bzw. entsprechenden Nachweis brauchten. So die Theorie, in der Praxis wurde das oft "durchgewunken", MZA ist bekannt, die machen das nach dem Original und gut ist.


    Man müsste mal in diesen Dekraprüfbericht einsehen, müsste man mal einfach anfragen.


    MfG


    Tobias