Aber schlussendlich ist vorhandener Kaufvertrag das rechtlich sichere Argument. Im Moment muss der Verkäufer nachweisen können, dass der verkaufte Gegenstand anhand eines vertraglich Dokument in seinem Eigentum war. Wenn dem so ist und der verkaufte Gegenstand vollständig bezahlt wurde, ist das Eigentum auf den neuen Eigentümer übergegangen. Daran kann man privat nur schwer rütteln.
"Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist." Quelle: § 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - dejure.org