Typenschild ist Pflicht (edit: Locke war schneller)
§59 StVZO
Wenn du das Baujahr nicht kennst, wie kann es dann korrekt im Versicherungsnachweis stehen?
Typenschild ist Pflicht (edit: Locke war schneller)
§59 StVZO
Wenn du das Baujahr nicht kennst, wie kann es dann korrekt im Versicherungsnachweis stehen?
Ich habe auch schon mit MZA Partnern aus dem südlichen Hamburger Raum gesprochen, die mir erzählen wollten dass Zylinder mit Reparaturschliff fahren = ABE weg. Neue Bowdenzüge einbauen = ABE weg. Inbusschrauben im Motor = ABE weg. Vape sowieso ABE weg.
Manchmal muss man das einfach mal so stehen lassen, immer nicken und wieder vom Hof gehen
Aber den ganzen MZA-Quark ohne Prüfzeichen verkaufen ...
Die Übergangsregeln gelten aber nur im Bereich der BRD. Kommt man nicht bald günstiger, wenn man die A1 macht? Immerhin kosten die Teile und die Abnahme auch nicht wenig.
@MuZ du scheinst den Fred nicht von Anfang an gelesen zu haben...
Wie Rossi schon geschrieben hat braucht man eben keine, da sich ja die Art des Fahrzeugs nicht ändert. Es bleibt ja ein Kleinkraftrad, egal wie man es zulässt. Genau wie du argumentiert mein Amtsleiter, nur dass er eben nicht umzustimmen ist.
Naja wie dem auch sei, ich warte erstmal ab was er noch antwortet. Ein Ass hab ich evtl noch im Ärmel (auf dem friedlichen Weg)
Jo, ich hatte mir nicht alles durchgelesen. Meine Herleitung nochmal genauer:
§ 29(1) StVZO:
ZitatDie Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
§ 3(1) FZV
ZitatFahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
§ 3(3) FZV
ZitatAuf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge (zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder) zugelassen werden
Richtig ist, dass sich die Fahrzeugart nicht ändert. Aber durch die freiwillige Zulassung unterwirft man sich allen Vorschriften aus der FZV und der StVZO, welche für zulassungspflichtige Fahrzeuge gelten. Das ist meine Rechtsauffassung.
Mein Vorschlag wäre, wie gesagt, den Antrag einreichen, mit Hinweis darauf, dass keine HU notwendig ist. Dieser wird dann abgelehnt werden. Gegen diesen Verwaltungsakt kannst du dann Rechtsmittel einlegen und ein Gericht wird es prüfen. Wenn du dir sehr sicher bist, dann mache es, da die Gerichtskosten und deine Auslagen dann von der Zulassungsbehörde übernommen werden. Da man aber vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, besteht natürlich immer ein Risiko. Oder du versuchst deinen anderen Weg.
Zur HU müsstest du, da du ein Fahrzeug, was vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist, per Antrag zulassungspflichtig machen möchtest. Somit sind dann alle Vorschriften der zulassungspflichtigen Fahrzeuge (HU, amtl. Kennzeichen, etc.) anzuwenden. So meine Rechtsauffassung ... also konform mit der, der Zulassungsstelle.
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge
dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die
Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der
Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1.folgende Kraftfahrzeugarten: a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)Leichtkrafträder,
d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)motorisierte Krankenfahrstühle,
f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)Elektronische
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der
jeweils geltenden Fassung,
2.folgende Arten von Anhängern: a)Anhänger
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)Wohnwagen
und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)Arbeitsmaschinen,
e)Spezialanhänger
zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder
Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die
Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz
2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter
darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen
Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht
zugelassen ist.
-> Antrag stellen, somit wird von der Behörde ein Verwaltungsakt erlassen, welcher zu begründen ist. Dann abwarten, was man dir schreibt. Dienstaufsichtsbeschwerden sind Kindergartenkram ...
Allgemein: Wenn das Abblendlicht an ist muss auch das Rücklicht leuchten. Vgl. §49a StVZO Abs. 5 oder Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.
Sehe ich anders, da sie die StVZO an die Ausstattung der Fahrzeuge richtet (die zur Zeit dieser Fassung erstmals zugelassen wurden!, Simson ist älter), die StVO aber an das Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Wenn dass Fahrzeug nun eine Schaltung hat, die es ermöglicht, Abblendlicht und Rückleuchten getrennt zu schalten, dann ist bloßes Abblendlicht möglicht. Das ist aber ersteinmal meine Rechtsauffassung.
Wenn man den Spaß bis in letzte treiben möchte, strebt man eine höchstrichterliche Entscheidung an. Kostet Geld, aber danach wüssten wir es. Ich such dann mal auf Arbeit nach Urteilen. Vielleicht gibt es ja schon was.
durch den einigungsvertrag bleiben alle baulichen einrichtung so, wie sie zu dem stand der zulassung bsp.: 1977 waren! Stell dir vor `Oldtimer`müssten alle elektrisch umgerüstet werden? so ein quatsch was ando schrieb. Alles ab 1990 muss bei 50ccm oder ü45kmh so zugelassen sein, wie in der STVO ab 1990 beschrieben ist! alles andere hat bestandsschutz. zumal eine Simme immernoch kein Kraftrad ist oder dazu gehört. bitte richtig informieren..nicht nur scheisse weiter labbern. zur Not auch mal belehren lassen
![]()
für ganz harte nüsse..ka obs die westfreunde auch so kennen..aber bei uns regelt das der TÜV oder die DEKRA bei speziellen fragen! Aber selbst die stimmen nicht immer...dann beim KBA anrufen.die haben richtige fachleute für sowas!
Darf ich dich belehren?
Kommentierung zum Straßenverkehrsrecht
Ihr macht es euch aber auch kompliziert ...
Die bauliche Ausstattung eines Fahrzeuges (bestimmte Schaltung, bestimmte Beleuchtung) hat nichts mit den Verhaltensanweisungen aus §17 StVO zu tun. Dort ist formuliert, dass Krafträder , welche laut Jagusch/Hentschel alle Zweiräder sind (außer Leichtmofas, da Fahrradbeleuchtung) auch am Tage mit Abblendlicht fahren müssen. Abblendlicht ist weißes Licht, welches nach vorn strahlt und nicht Fernlicht ist (grob gesagt). Rücklicht zählt nicht zum Abblendlicht.
MuZ, stehen die Strafen auch schon fest?
Deutschland schafft sich echt langsam ab.
Da es nur unter den bestimmten Voraussetzungen ein Kurzzeitkennzeichen geben wird, kann man als Alternative nur ohne fahren. Das wäre dann als Hauptdelikt der §6 Pflichtversicehrungsgesetz.