Länderkennzeichen

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  • Eine mögliche Lösung ist die freiwillige Zulassung. dann hat man ein amtliches Kennzeichnen mit Länderkürzel.


    aber nur in den EU Ländern, fährste in ein NICHT EU Land außer der Schweiz


    https://www.presseportal.de/pm/7849/359292

  • :panic: ääähhmmm :a_bowing: doch :monster: ich ma sehn ^^ waren ja erstmal 700 km jetzt am Wochenende Freitag bis Montag

  • Hallo nochmal an alle,


    ich weis es ist jetzt hier falsch aber ich hatte das schon angeschnitten vlt hilft es jemanden






    Eine Anfrage im Jahr 2006 brachte folgendes Ergebnis:


    "Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft nimmt Bezug auf
    Ihre Anfrage vom 26. Mai 2006 betreffend die Führerscheinregelung für
    Moped und 125ccm Motorrad in Österreich und teilt Ihnen mit, dass in
    Österreich als Kleinkraftrad (Moped) motorisierte Zweiräder mit einem
    maximalen Hubraum von 50 cm³ und einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h bezeichnet werden.
    Diese Klassifizierung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins mit
    der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999.


    In dieselbe Klasse fallen zulassungsrechtlich auch die vor (und kurz
    nach) der EU-Führerscheinreform 1998/1999 in Verkehr gebrachten
    Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50
    km/h, und die in der DDR und bis zum Einigungsvertrag produzierten
    Kleinkrafträder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60
    km/h haben (jeweils mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³).


    Für Krafträder mit einem Hubraum von 125ccm ist in Österreich der reguläre Motorradführerschein erforderlich.


    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei:


    ARBÖ, Auto-,Motor,-und Radfahrerbund


    Informationsdienst für Verkehr und Touristik


    1150 Wien, Mariahilfer Straße 180


    Telefon +43 1 891 21-0


    Fax +43 1 891 21-236


    E-Mail: [email protected]"


    Ob dieses Ergebnis auf die anderen EU- Länder übertragbar ist, kann ich nicht beantworten.



    vllt kann man den Thread anpassen oder umbenennen auf Länderkennzeichen und Führerschein im Ausland

    Einmal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • das heisst also im Ösi Land Simson Feuer Frei :)


    Jedes EU Land macht aber trotzdem seine Regeln

  • ich bin noch in kontakt mit dem land tirol abteilung verkehrsrecht um mir das schriftlich bestätigen zulassen die sind da selber ein wenig überfordert was das thema angeht weil die rennleitung ja hier genauso null plan hat wie bei uns was das thema simson angeht ausser in ostdeutschland aber in deutschland ist die rechtslage ja eindeutig geklärt


    zusätzlich hab ich jetzt noch das Bundesminesterium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mit der gleichen Frage angeschrieben


    und heute nochmal das Auswertige Amt in Deutschland angeschrieben mit der bitte um eine rechtskräftige Aussage

    4 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • moin,


    da die Antworten von den Behörden noch ausstehen hab ich mich mal im Paragraphenjungl von Österreich schlau gemacht und bin über folgendes gestossen


    interressant ist der absatz zwei das müsste bei einer Durchreise auch durchsetzbar sein bzw auf meinen fall ja auch umsetzbar sein ich fahre die Tage nochmal zur Bezirkshauptmannschaft nach Kufstein und kläre das mit den Paragraphen nochmal ab und hoffe endlich eine rechtsverbindliche auskunft zu bekommen


    § 38 KFG 1967 Vorübergehende Zulassung
    KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

    Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2018

    Sie können die Pfeiltasten verwenden um im Gesetz vor und zurück zu navigieren:


    " data-container="#pagination-container" data-placement="left" data-html="1" tabindex="0" data-original-title="Vorheriger Paragraf - § 37 KFG 1967">
    Sie können die Pfeiltasten verwenden um im Gesetz vor und zurück zu navigieren:


    " data-container="#pagination-container" data-placement="right" data-html="1" tabindex="0" data-original-title="Nächster Paragraf - § 39 KFG 1967">

    (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf
    Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen,
    wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung
    oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2
    angeführhten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.


    (2)
    Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in
    das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken
    hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
    bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus
    dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug
    angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund
    einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug
    verkehrs- und betriebssicher ist.


    (3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.


    es sollte nache den Paragraphen mit B und AM Schein möglich sein eine Simson Legal in Österreich zu bewegen aber für mich rechtsverbindlich sind die Aussagen und Paragrhen denn noch nicht


    Bitte die reinfolge der Bilder beachten hat sich beim hochladen verschoben die ersten beiden bilder sind vertauscht da geht es um den absatz drei

  • dieser post zählt seperat deswegen keine edit benutzt danke für das verständnis


    so zu thema folgende mail hab ich vorhin an das mland tirol abteilung verkehrsrecht geschickt


    Sehr geehrter Herr XXXXXXX,


    nach Ausgiebiger Recherche bitte ich um folgende Kenntnisnahme


    § 38 KFG 1967 Vorübergehende Zulassung
    Absatz 2 wird mein Mokick (Moped) als Kleinkrafrad (Kkr) anerkannt


    Zitat:


    Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.


    also muss das Führscheinrechtlich ja mit Klasse B und AM möglich sein das Moped Legal zu bewegen


    Des Weiteren verweise ich auf das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr von 1955 Artikel 18 Absatz 2 und 3 wegen dem deutschen Versicherungskennzeichen was laut örtlicher Polizei bei mir nicht zulässig ist in Verbindung mit der deutschen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ist das ein gültiges Kennzeichen im EU Raum wenn das Lander- bzw Unterscheidungskennzeichen gut sichtbar angebracht ist


    Und verweise nochmal auf ein Wikipedia link was Deutsche Kennzeichen betrifft https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Kennzeichen_(Deutschland) der gewünschte Text steht ziemlich weit unten unter Versicherungskennzeichen Ich hoffe sie können mir endlich eine Rechtsverbindliche Aussage geben das Ich meine Simson S50B2 in Österreich Legal bewegen darf


    Mit freundlichen Grüßen

    3 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • Klingt evtl. etwas "doof von mir" nun, aber in der Mail hast du schon Interpunktion benutzt, oder?
    Es wäre nicht der erste Sachbearbeiter, der etwas, wegen schwieriger Lesbarkeit, in den Rundordner ablegt.


    PS: Nichts für ungut und schon gar nicht etwas persönliches gegen dich. Aber nachfragen wollte ich es schon einmal.

  • ich sitze zwei tage nur am paragrahen lesen und da kommt einer der bemängelt meine satzzeichen (er hat ja vllt recht aber sind wir hier bei Facebook)


    desweiteren bin ich schon eine weile mit dem herren in kontakt und er kennt meine schreibweise und er nimmt sich mein problem auch an und die arbeit die ich gerade investiere lass ich mir von einem meckerhans nicht verderben weil es euch allen zugute kommt

    5 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

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