Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.

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  • Allgemein: Wenn das Abblendlicht an ist muss auch das Rücklicht leuchten. Vgl. §49a StVZO Abs. 5 oder Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.


    Sehe ich anders, da sie die StVZO an die Ausstattung der Fahrzeuge richtet (die zur Zeit dieser Fassung erstmals zugelassen wurden!, Simson ist älter), die StVO aber an das Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Wenn dass Fahrzeug nun eine Schaltung hat, die es ermöglicht, Abblendlicht und Rückleuchten getrennt zu schalten, dann ist bloßes Abblendlicht möglicht. Das ist aber ersteinmal meine Rechtsauffassung.
    Wenn man den Spaß bis in letzte treiben möchte, strebt man eine höchstrichterliche Entscheidung an. Kostet Geld, aber danach wüssten wir es. Ich such dann mal auf Arbeit nach Urteilen. Vielleicht gibt es ja schon was.

  • Wenn das Fahrzeug aber zum Zeitpunkt der Werksauslieferung gar keine Blinker hatte, würde ich da nie was nachrüsten...

    Probleme sind nur Lösungen in Arbeitskleidung !!!

  • bin grad am überlegen es gab ja zb trabis mit und ohne vorrüstung für hinteren gurte. wenn ich es recht in erinnerung habe, mußten die vorgerüsteten damit nachgerüstet werden, die anderen nicht.


    wie war das an dem fahrzeug mit nebelschussleuchte und rückfahrscheinwerfer?

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    Einmal editiert, zuletzt von Locke ()

  • bin grad am überlegen es gab ja zb trabis mit und ohne vorrüstung für hinteren gurte. wenn ich es recht in erinnerung habe, mußten die vorgerüsteten damit nachgerüstet werden, die anderen nicht.


    wie war das an dem fahrzeug mit nebelschussleuchte und rückfahrscheinwerfer?

    Dazu kann ich sagen, dass mein Opel Kadett C (BJ77) nicht mit einer Nebelschlußleuchte ausgestattet ist, war und es auch nicht sein muß, da dort der Bestandsschutz greift. Ebenso ist es mit den hinteren Sicherheitsgurten, die er nicht hat.
    Beides wäre zwar aus dem Zubehörkatalog nachrüstbar gewesen, auch 1977 schon, doch da er vom Werk aus ohne ausgeliefert wurde, besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dass eines davon nun eingebaut wird.

  • meinen senf auch dazu:
    das s51 ist n leichtkraftrad bis 50 ccm / 49,9 - ab 50 ccm (kleinkraftrad ab 50 ccm) z.b. Sperber die grosse Kreidler o.ä.
    die haben aba auch n motoradkennzeichen!
    haste was dran - muss es gehen - haste keine blinker - halt die hand raus! :D
    unser alten mopeds vor 90 gebaut ham ne sonderregelung - wir dürfen 60 km/h trotz kleinem kennzeichen - jippy!
    unser glück - die porzelei weiß da auch nicht immer bescheid :)

  • meinen senf auch dazu:
    das s51 ist n leichtkraftrad bis 50 ccm / 49,9 - ab 50 ccm (kleinkraftrad ab 50 ccm) z.b. Sperber die grosse Kreidler o.ä.
    die haben aba auch n motoradkennzeichen!
    haste was dran - muss es gehen - haste keine blinker - halt die hand raus! :D
    unser alten mopeds vor 90 gebaut ham ne sonderregelung - wir dürfen 60 km/h trotz kleinem kennzeichen - jippy!
    unser glück - die porzelei weiß da auch nicht immer bescheid :)


    S51 ist ein Kleinkraftrad - Sperber ist ein Leichtkraftrad :b_fluester:

    TEAM SAUSTAHL


    "Bier trinken hilft der Landwirtschaft"


    Never Touch A Running Simson!!!

  • Sperber ist ein Leichtkraftrad :b_fluester:


    Der Sperber war im Osten ein Motorrad mit Brief, wurde dann im Westen ein Kleinkraftrad alten Rechts, also die damalige alte Klasse 4 vor 1980. Das ist heute natürlich alles ein Leichtkraftrad BIS 50ccm und nicht Leichtkraftrad bis 125ccm.


    Das macht in der Versicherung nämlich Faktor 15-20 aus.


    MfG


    Tobias

  • Wenn das Fahrzeug aber zum Zeitpunkt der Werksauslieferung gar keine Blinker hatte, würde ich da nie was nachrüsten...

    Wenn irgendwelche miesen Politiker in ihrem Sicherheitswahn beschließen, daß Du mußt, dann mußt Du.
    So etwas hat es in der Geschichte schon gegeben, nämlich bei den Winkern. Da haben die miesen Sicherheitspolitker beschlossen, daß sie auf Bestandschutz scheißen und ALLEN Autos die Auflage gemacht, nicht nur nachträglich Blinker anzubringen, sondern auch noch die Winker stillzulegen. Bei einer Oldtimerveranstaltung habe ich jemandem mit einem Brezelkäfer aus Familienbesitz getroffen, bei dem die Stillegung der Winker damals "aus Versehen versäumt" wurde ...
    Und so scheint es ja nun auch mit den Warnblinkanlagen zu sein (Nachrüstzwang).


    Interessant übrigens die Ausnahmeregelung für Leichtmofas, was die Fahrradbeleuchtung angeht.
    Da haben die Gesetze und Verordnungen erschaffenden Bürokraten wieder einmal etwas übersehen: Nämlich die alten Hühnerschrecks, die keine modernen Leichtmofas sind (sondern mehr als 30 ccm und mehr als 20 km/h), aber dennoch kein Abblendlicht, sondern nur Fahrradbeleuchtung haben.
    Leider habe ich kein Geld für eine Rechtschutzversicherung, sonst würde ich, wenn von mir ´mal 10 Euro gefordert würden, weil ich bei hellem Sonnenschein die Fahrradlampe am Hühnerschreck nicht anhabe, das durch alle Instanzen klagen ...

  • andi hat recht... du kannst nicht einfach was vorschreiben, etwas zu ändern, welches zu dem tag der zulassung, garnicht technisch möglich war.


    haste was dran - muss es gehen - haste keine blinker - halt die hand raus! :D
    unser alten mopeds/mokicks und ähnliches vor 90 gebaut, ham ne sonderregelung - wir dürfen 60 km/h trotz kleinem kennzeichen. Stellt euch mal vor ABS ist irgendwann pflicht für Krafträder/Kleinkraft usw...
    Ne Simme mit ABS oder ne Awo :D
    welch ein bestandsschutz würde das zulassen?!
    ich lass mich gerne belehren..aber nicht von Artikeln/Paragraphen die heute zählen, aus einem Buch nach 1990, die aber angeblich für ältere Modelle gelten sollen! blanke blasphemie, was manche denken zu wissen, weil sie etwas lesen :D


    Einmal editiert, zuletzt von michi123 ()

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