Nur weil die etwas sagen heißt es nicht das es stimmt
Post 7 steht auch die Erläuterung dazu.
Willkommen! Melde dich an und mach mit – schreiben, antworten, austauschen.
Jetzt registrieren
Hey, was ist los? Wir haben einen aktiven Werbeblocker erkannt...aber irgendwie müssen wir das hier doch auch finanzieren! Für uns dient die Werbung, die wir hier anzeigen, u.a. dazu, die Betriebskosten der Server und die Lizenzkosten der Software regelmäßig zu begleichen. Von daher vielen Dank dafür, dass Du für simsonforum.de eine Ausnahme in deinem Werbeblocker hinzufügst! Vielen Dank!
Nur weil die etwas sagen heißt es nicht das es stimmt
Post 7 steht auch die Erläuterung dazu.
Nein, Tagfahrlicht ist nur vorn. Beim Auto z.B. sind die Rücklichter nie an wenn das Tagfahrlicht aktiv ist.
Nein, das Stimmt nicht. Wobei man Auto und Motorrad klar trennen muss. In § 49a StVZO steht dazu etwas, das aber später.
Für Krafträder (eigtl. der Kategorie L3) steht in der ECE R53 unter Punkt 6.13.7.1:
Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten wenn die Schweinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Beim Einschalten der Tagfahrleuchte(n) muss die Schlussleuchte ebenfalls eingeschaltet werden. Die Begrenzungsleuchte(n) und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen können einzeln oder gemeinsam einschaltbar sein, wenn die Tagfahrleuchte(n) eingeschaltet ist (sind)
Außerdem gehört Abblendlicht und Schlusslicht nicht wegen der Definition "Abblendlicht=Frontlicht + Schlusslicht" eingeschaltet. Auch dafür gibt es eindeutiges Recht.
In § 17 StVO Abs. 2a steht:
Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
Womit schon einmal die Pflicht von Licht auch am Tage am Kraftrad geklärt ist. Hinzu kommt der oben Bereits erwähnte § 49a StVZO mit dem Abs. 5
Alles anzeigenAlle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
Parkleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger,
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Arbeitsscheinwerfer an
- land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
- land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
- Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Damit ist dann auch die Frage nach dem Schlusslicht geklärt.
Jetzt wird aber dem findigen Leser auffallen, dass in Punkt 5 steht, dass bei eingeschalteten Tagfahrlicht nicht das Schlusslicht eingeschaltet sein muss. Das trift für Kraftfahrzeuge zu. Allerdings gilt für Krafträder wieder die eingangs erwähnte ECE R53 .
Gruß
Andreas
wer eine simson als kraftrad bezeichnet, sollte sie schnell abgegeben...weil er null ahnung hat!!!
...eine simson darf mit frontlicht gefahren werden, wenn der scheinwerfer als Tagfahrlicht ausgestattet ist mit e zeichen OHNE rücklicht (bei Vape auf Stellung 1)! bei dämmerung ist das tagfahrlicht mit dem gleichbleibenden und namigen abblendlicht zu schalten..(bei vape auf stellung 2...da geht rücklicht zusätzlich an)!
eine simson brauch weder blinker noch tagfahrlicht oder dessen schaltung. eine simson zählt nicht zu den krafträdern.
Hier erkennt man, dass du keine Ahnung hast:
Die StVO beschreibt mit dem Wort "Kraftrad" Kraftfahrzuege ab 50 ccm und 45 km/h. Damit hat auch deine Simme am Tage mit Licht zu fahren. Was an der Simson zulässig ist, ist dass das Rücklicht am Tag aus bleibt um die Batterie zu laden (nach Ausnahmeregelung und Einigungsvertrag). Einzig und allein über den Punkt mit dem Tagfahrlicht können wir streiten, da die ECE R53 eigentlich für Kraftfahrzeuge der Kategorie L3 geschrieben ist. Aber wenn du dir die früheren Posts durchgelesen hättest, hättest du auch erkannt, dass es nicht nur um unsere geliebten Simmen ging.
Desweiteren müssen auch an einer Simson Blinker angebaut und funktionsfähig sein. Ausnahme bilden hier diejenigen Mopeds, die ab Werk keine Blinker hatten.
Vielleicht solltest lieber deine Simme abgeben
Die StVO beschreibt mit dem Wort "Kraftrad" Kraftfahrzuege ab 50 ccm und 45 km/h. Damit hat auch deine Simme am Tage mit Licht zu fahren.
Und auch alle anderen Fahrzeuge der Klasse AM (teleologische Auslegung).
Was an der Simson zulässig ist, ist dass das Rücklicht am Tag aus bleibt um die Batterie zu laden (nach Ausnahmeregelung und Einigungsvertrag).
Und das würde ich noch immer gerne schwarz auf weiß sehen, dass die Ausnahmeregelung/Einigungsvertrag tatsächlich nicht nur für die Höchstgeschwindigkeit, sondern auch für das Licht gilt.
Und das würde ich noch immer gerne schwarz auf weiß sehen, dass die Ausnahmeregelung/Einigungsvertrag tatsächlich nicht nur für die Höchstgeschwindigkeit, sondern auch für das Licht gilt.
Der Einigungsvertrag ist online einsehbar. Kannst dich ja mal durchwühlen: http://www.verfassungen.de/de/ddr/einigungsvertrag90-i.htm
Im Ernst: Was in der DDR legal und erlaubt war, ist lt Einigungsvertag aufgrund des Bestandsschutzes heutzutge immernoch legal. Da die Ausnahmegenehmigung für Simson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages Gültigkeit besass, hat es heute auch noch uneingeschränkt Gültigkeit. Ab 1988/89 wurden sogar sämtliche Simson-Werkstätten angehalten, die Schaltung bei nem Werkstattbesuch dahingehend zu ändern, dass das Abblendlicht bereits leuchtet, wenn der Motor läuft (Umstecken des Kabels am Zündschloss).
Gruss
Mutschy
könnte das hier sein
(26) Nach den
mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März
1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen
erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von
Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21 a.
(27) Nach den
bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte
Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie
nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne
Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
Ihr macht es euch aber auch kompliziert ...
Die bauliche Ausstattung eines Fahrzeuges (bestimmte Schaltung, bestimmte Beleuchtung) hat nichts mit den Verhaltensanweisungen aus §17 StVO zu tun. Dort ist formuliert, dass Krafträder , welche laut Jagusch/Hentschel alle Zweiräder sind (außer Leichtmofas, da Fahrradbeleuchtung) auch am Tage mit Abblendlicht fahren müssen. Abblendlicht ist weißes Licht, welches nach vorn strahlt und nicht Fernlicht ist (grob gesagt). Rücklicht zählt nicht zum Abblendlicht.
durch den einigungsvertrag bleiben alle baulichen einrichtung so, wie sie zu dem stand der zulassung bsp.: 1977 waren! Stell dir vor `Oldtimer`müssten alle elektrisch umgerüstet werden? so ein quatsch was ando schrieb. Alles ab 1990 muss bei 50ccm oder ü45kmh so zugelassen sein, wie in der STVO ab 1990 beschrieben ist! alles andere hat bestandsschutz. zumal eine Simme immernoch kein Kraftrad ist oder dazu gehört. bitte richtig informieren..nicht nur scheisse weiter labbern. zur Not auch mal belehren lassen
für ganz harte nüsse..ka obs die westfreunde auch so kennen..aber bei uns regelt das der TÜV oder die DEKRA bei speziellen fragen! Aber selbst die stimmen nicht immer...dann beim KBA anrufen.die haben richtige fachleute für sowas!
durch den einigungsvertrag bleiben alle baulichen einrichtung so, wie sie zu dem stand der zulassung bsp.: 1977 waren! Stell dir vor `Oldtimer`müssten alle elektrisch umgerüstet werden? so ein quatsch was ando schrieb. Alles ab 1990 muss bei 50ccm oder ü45kmh so zugelassen sein, wie in der STVO ab 1990 beschrieben ist! alles andere hat bestandsschutz. zumal eine Simme immernoch kein Kraftrad ist oder dazu gehört. bitte richtig informieren..nicht nur scheisse weiter labbern. zur Not auch mal belehren lassen
![]()
für ganz harte nüsse..ka obs die westfreunde auch so kennen..aber bei uns regelt das der TÜV oder die DEKRA bei speziellen fragen! Aber selbst die stimmen nicht immer...dann beim KBA anrufen.die haben richtige fachleute für sowas!
Darf ich dich belehren?
Kommentierung zum Straßenverkehrsrecht
durch den einigungsvertrag bleiben alle baulichen einrichtung so, wie sie zu dem stand der zulassung bsp.: 1977 waren! Stell dir vor `Oldtimer`müssten alle elektrisch umgerüstet werden? so ein quatsch was ando schrieb. Alles ab 1990 muss bei 50ccm oder ü45kmh so zugelassen sein, wie in der STVO ab 1990 beschrieben ist! alles andere hat bestandsschutz. zumal eine Simme immernoch kein Kraftrad ist oder dazu gehört. bitte richtig informieren..nicht nur scheisse weiter labbern. zur Not auch mal belehren lassen
für ganz harte nüsse..ka obs die westfreunde auch so kennen..aber bei uns regelt das der TÜV oder die DEKRA bei speziellen fragen! Aber selbst die stimmen nicht immer...dann beim KBA anrufen.die haben richtige fachleute für sowas!
Nicht zwingend Quatsch. Heutzutage müssen beispielsweise auch Fahrzeuge mit einer Warnblinkanlage (WBA) nachgerüstet werden, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch gar nicht Pflicht war. Auch, wenns zB in der DDR anfangs keine Pflicht dazu gab u im Trabant daher schlichtweg keine drin war, konnte man sie nachrüsten u heutzutage fällste bei der HU durch, wenn du keine WBA hast
Punkt 2: Eine Simson (ausser SR4-3) ist ein Kleinkraftrad.
Rücklicht is so ne Sache, da die StVO zwar Abblendlicht vorschreibt, aber das Rücklicht nicht erwähnt wird. Brauch es auch nicht, da es nach FZV zum Abblendlicht zwingend dazugehört. Nochtsdestotrotz brauch es bei der Simme (und nur dort!) tagsüber nicht zu leuchten. Bei meiner MZ leuchtet es zwar tagsüber auch nicht, aber das riskiere ich einfach. Schlimm genug, dass mein Scheinwerfer schon 35 der regulären 60 Lima-Watt für sich beansprucht...
Gruss
Mutschy
Ihr macht es euch aber auch kompliziert ...
Die bauliche Ausstattung eines Fahrzeuges (bestimmte Schaltung, bestimmte Beleuchtung) hat nichts mit den Verhaltensanweisungen aus §17 StVO zu tun. Dort ist formuliert, dass Krafträder , welche laut Jagusch/Hentschel alle Zweiräder sind (außer Leichtmofas, da Fahrradbeleuchtung) auch am Tage mit Abblendlicht fahren müssen. Abblendlicht ist weißes Licht, welches nach vorn strahlt und nicht Fernlicht ist (grob gesagt). Rücklicht zählt nicht zum Abblendlicht.
Allgemein: Wenn das Abblendlicht an ist muss auch das Rücklicht leuchten. Vgl. §49a StVZO Abs. 5 oder Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!