Allgemein: Wenn das Abblendlicht an ist muss auch das Rücklicht leuchten. Vgl. §49a StVZO Abs. 5 oder Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.
Sehe ich anders, da sie die StVZO an die Ausstattung der Fahrzeuge richtet (die zur Zeit dieser Fassung erstmals zugelassen wurden!, Simson ist älter), die StVO aber an das Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Wenn dass Fahrzeug nun eine Schaltung hat, die es ermöglicht, Abblendlicht und Rückleuchten getrennt zu schalten, dann ist bloßes Abblendlicht möglicht. Das ist aber ersteinmal meine Rechtsauffassung.
Wenn man den Spaß bis in letzte treiben möchte, strebt man eine höchstrichterliche Entscheidung an. Kostet Geld, aber danach wüssten wir es. Ich such dann mal auf Arbeit nach Urteilen. Vielleicht gibt es ja schon was.