Hallo,
aus für mich gegebenen Anlass habe ich mich mal bißchen erkundigt was Polizisten in einer Kontrolle eigentlich dürfen und was nicht?
Mir wurde gestern Nacht z.B. mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet - ohne zu fragen, einfach so - es hat mich nicht gestört, da ich wusste ich habe weder Drogen noch Alkohol konsumiert.
Dieses Video dazu ist hochinteressant und teilweise amüsant wie man sich gegenüber Beamten eigentlich wehren kann:
Gesetzgrundlagen: StPO - Strafprozessordnung / StGB Strafgesetzbuch
Personenkontrolle: Bei einer Personenkontrolle zu Fuß ist man lediglich verpflichtet seinen
Ausweis vorzuzeigen. Tut man dies nicht so können die Beamten sich auf § 163b StPO berufen, die Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung einer Verdächtigen Person - mehr nicht! Eine Durchsuchung darf nur gemacht werden wenn man zustimmt oder nichts sagt (Zustimmung) oder fundierte juristische Beweise vorliegen! Hat ein Beamter konkret das Gras gesehen das jemandem zugesteckt wurde, dann kann er nach § 102 StPO “Verdächtige Person” oder § 103 StPO
“Durchsuchung einer unverdächtigen Person” eine Durchsuchung durchführen. Der Verdacht allein reicht NICHT aus - hier spricht das Gesetz eindeutig von Beweisen, eine Durchsuchung ist unzulässig! Auch die Unterstellung man habe glasige oder rote Augen ist kein Beweis. Sollte er trotzdem eine Durchsuchung durchführen oder einen auf die Wache nehmen wollen macht er sich Strafbar nach § 239 StGB Freiheitsberaubung, § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 Besonders schwerer Fall da Sie als Amtsinhaber ihre Befugnisse missbrauchen, § 340 StGB Körperverletzung im Amt, § 343 StGB Aussageerpressung, § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger.
In der Regel sollte ein Beamter dann davon ablassen, denn er hat erhebliche Konsequenzen zu tragen.
Die Länge des Verfahrens ist dabei ausschlaggebend, Beamte werden i.d.R. alle 2 Jahre befördert - innerhalb des Verfahrens sind weder Beförderungen noch Gehaltserhöhungen seinerseits zu erwarten! Wer geht so ein Risiko ein wenn man ihn mit passenden Gesetzpassages aufklärt?
Fahrzeugkontrolle: Nach § 36 StVO,
Absatz 5 ist es der Polizei erlaubt eine “Überprüfung auf
Verkehrstüchtigkeit” durchzuführen. Nicht erlaubt ist es ihr dagegen die
“Fahrtüchtigkeit” zu prüfen, dasdarf nur die Führerscheinstelle!
Unzulässig sind auch Aufforderungen zu Urintests, Schweißtests oder die Aufforderung zu Untersuchungen wie z.B. “Finger zur Nase führen”, "auf einer Linie gehen"
oder sich "mit einer Taschenlampe in die Augen leuchten" zu lassen. Dazu also kein Einverständnis geben sondern klar und deutlich sagen: Nein, damit bin ich nicht einverstanden!
Auch in den Kofferraum muss man sich nicht sehen lassen, deswegen liegen Warndreieck und Verbandskasten immer vorn im Auto damit man sie auf Nachfrage von dort aus aushändigen kann - das ist nämlich nur ein Vorwand um in den Kofferraum sehen zu können!
Haltesignalen ist Folge zu leisten, heißt, wenn der Polizist möchte dass du aus dem Auto steigst, musst du das befolgen.
In der Regel werden die Dokumente überprüft und dann die Frage gestellt ob man Betäubungsmittel konsumiert hat, diese Frage sollte man grundsätzlich verneinen bzw. passiv lösen indem man sagt: "Dazu mache ich keine Angaben!"
Daraufhin wird vermutlich damit gedroht, dass man auf die Wache genommen wird, dabei würde er sich aber wiederum strafbar machen nach § 239 StGB Freiheitsberaubung, § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 Besonders schwerer Fall da Sie als Amtsinhaber ihre Befugnisse missbrauchen, § 340 StGB Körperverletzung im Amt, § 343 StGB Aussageerpressung, § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger - solange man sich vorher nicht selbst beschuldigt hat durch Eingeständnis oder offenen Drogen im Auto die durch Sichtkontakt erhascht werden konnten. "Ich untersage ihnen die Mitwirkung an dieser Maßnahme!" Eine Blutabnahme ist eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO und damit ein so schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sodass darüber ein Richter entscheiden muss. Steht kein Richter zur Verfügung muss ein Staatsanwalt benachrichtigt werden, dieser wird nach fundierten juristischen Beweisen fragen - da diese nicht existieren reicht der verdacht nicht aus, sondern ein konkreter Beweis müsste her nach § 81a StPO. Die Straftatbestände § 239, 240, 340, 343, 344 StGB sind Offizialdelikte, der Staatsanwalt müsste also ermitteln. Kein Polizist würde also den Staatsanwalt anrufen. Abgesehen davon würde der Staatsanwalt ihn dann darauf hinweisen dass er sich gerade selbst strafbar gemacht hat nach § 239, 240, 340, 343, 344 StGB.
Das wird im großen und ganzen im Video gesagt.
Also wenn man nen paar Paragraphen und paar passive Sätze einprägt, kann man sich ganz gut einer Kontrolle "entziehen".
P.S.: Ich habs mir nicht aus den Fingern gesogen, lediglich aufnotiert was im Video erzählt wird - wenn man sich die entsprechenden Gesetzespassagen durchliest kann man die Zusammenhänge auch nachvollziehen. Für Leute die sich darauf berufen und trotzdem auf die Nase fliegen übernehme ich selbstverständlich keine Haftung o.ä., das ist keine Rechtsbelehrung!
Ansonsten: https://volksbetrugpunktnet.wo…r-illegaler-durchsuchung/