In welchem Land mit der Simson s51 mit m schein fahren

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  • Moin


    ich bezieh mich jetzt mal auf Schweden und im weiteren Sinne damit auf Scandinavien (die fast immer die gleichen Regelungen haben)


    hier gilt: wenn Führerschein und Zulassung zusammen passen, darfst du fahren


    heißt: wenn du mit deutschem Versicherungskennzeichen unterwegs bist, gilt deutsches Recht, also 60 km/h für Simsons


    die Aussage hab ich von Polis


    ich hab allerdings auch immer noch keine verbindliche Auskunft von Vägverket ob ich meine Simmis auch mit schwedischem Kennzeichen fahren darf :thumbdown: , das konnte mir der Polizist nämlich nich beantworten, aber ich hab momentan auch eher andere Probleme als meine Simmis ;)

    "Ich lasse jedermann Gott so anbeten, wie er es für angemessen hält,
    und ich glaube, dass jeder das Recht hat,
    den Weg in das unbekannte Land des Himmels oder der Hölle zu nehmen,
    den er bevorzugt"

    (Friedrich II. / 30.Dez.1782)


    "Gott bewahre uns vor religiösen Eiferern"
    (Friedrich II. / unbekannt)


    "may you be an half hour in heaven, before the devil knows you*re dead"
    (irish wish, unknown)

  • Du wirst die Simson als Leichtkraftrad anmelden müssen. Wie auch immer es bei dir gehandhabt wird.

  • hat jemand eine Ahnung wie das in der Schweiz gehandhabt wird? wir haben zwar auch mehrere User da unten, aber da habe ich noch keine Rückmeldung bekommen.

  • anderes beispiel: giovani darf in italien mit dem normalen autoführerschein auch motorroller bis 125 ccm fahre. so hat uns das giovani zumindest erklärt. deswegen fahren da auch alle mit solchen teilen rum. setzt giovani sich nu in milano auf seinen roller und fährt nach münchen und wird angehalten, hat er keinen motorradführerschein! macht das sinn in europa


    Darf ich dann andersrum mit meinem Autoschein in Italien 125iger fahren ? Wohl eher nicht,Oder? ist ja ein Deutscher Führerschein.

  • Zitat

    Bei der Fahrerlaubnisklasse M handelt es sich um eine nicht
    EG-rechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklasse. Im Ausland und in
    anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR müssen Führerscheine der
    nationalen Klassen M, L, S und T, nicht anerkannt werden.
    Das Übergangsrecht § 76 Nr. 8 FeV bezieht sich auf nationale
    Besitzstands- und Übergangsregelungen.


    Zitat aus Antwort vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


    Ich fasse es so auf, dass wenn die Niederlande (in meinem Fall) die Klasse M aktzeptiert (tut sie auch), aktzeptiert sie auch die damit verbundene Regelung.:


    Zitat


    Als Kleinkrafträder gelten auch
    Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH1) von max. 50 km/h,
    wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum
    28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind."


    Quelle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_Motorrad.htm

  • Jop, das sind dann diese Bündnisse von denen ich sprach...
    Im Gegenzug akzeptiert die BRD nämlich auch die Eigenheiten von den Niederlanden.

    Das Glück ist das einzige, das sich verdoppelt wenn man es teilt. Albert Schweitzer


  • Zitat aus Antwort vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


    Ich fasse es so auf, dass wenn die Niederlande (in meinem Fall) die Klasse M aktzeptiert (tut sie auch), aktzeptiert sie auch die damit verbundene Regelung.:



    Quelle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_Motorrad.htm


    Genau die gleiche Mail habe ich von denen auch bekommen. Aber anscheinend sind die selbst nicht auf dem neuesten Stand :a_zzblirre:

    Zitat

    Die neue Klasse AM führt die bisherigen Klassen M und S zusammen. AM gilt für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h, deren Verbrennungsmotor nicht mehr als 50 ccm Hubraum bzw. deren Elektromotor keine höhere maximale Nenndauerleistung als 4 kW hat. Auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit diesen technischen Werten dürfen gefahren werden; dabei darf das Leergewicht nicht über 350 kg (ohne Batterien von Elektrofahrzeugen) liegen. Der Inhaber der alten Klasse M oder S darf jetzt auch Fahrzeuge der Klasse AM fahren. Mit dieser neuen, harmonisierten Klasse AM dürfen die Fahrzeuge EU-weit gefahren werden.


    Zitat vom ADAC --> Link


    Bedeutet also, dass die Klasse an sich natürlich EU-weit anerkannt ist

  • Ändert aber nichts an der Sache...
    Gibt jetzt EU weit die AM-Klasse als Zusammenführung von M uns S...
    Im Gesetzestext steht aber auch irgendwo, dass die Ausnahmereglungen trotzdem unberührt bleiben :i_troest:

    Das Glück ist das einzige, das sich verdoppelt wenn man es teilt. Albert Schweitzer

  • Ändert aber nichts an der Sache...
    Gibt jetzt EU weit die AM-Klasse als Zusammenführung von M uns S...
    Im Gesetzestext steht aber auch irgendwo, dass die Ausnahmereglungen trotzdem unberührt bleiben :i_troest:


    Darum gings gerade auch gar nicht.

    Im Ausland und in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR müssen Führerscheine der nationalen Klassen M, L, S und T, nicht anerkannt werden.
    Besitzstands- und Übergangsregelungen.


    Das hat das Bundesvehrkerhsministerium geschrieben!!! Wurde durch den Link des ADAC widerlegt... Natürlich werden diese Klassen (insbesondere die Klasse M, oder neu AM) anerkannt!!


  • Darum gings gerade auch gar nicht.


    Ich sag zu TheKingLouis nichts, aber nunja... ;)


    Jedenfalls,


    wird Klasse 'M' eigentlich zu 'AM' ?


    da laut des ADAC Zitat's ja diese neue AM Klasse EU ''genormt'' sei und damit auch dieses Recht...


    Code
    Als Kleinkrafträder gelten auch
    Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH1) von max. 50 km/h,
    wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    
    
    Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum
    28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    Quelle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_Motorrad.htm


    ... mit der neuen AM Klasse in der gesammten EU Zone gleich sein müsste und vorallem anerkannt werden müsste.

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