Eine Urkundenfälschung ist schon möglich. Bei den Blanko-Dokumenten, welche vom z.B. vom Verkäufer ausgefüllt werden, um damit den Verkaufspreis zu steigern, sind zwar keine echte Urkunden, sondern unechte Urkunden.
"Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit."
-> "Eine Urkunde ist unecht, wenn die verkörperte Erklärung nicht von dem in ihr bezeichneten Aussteller herrührt."
§267 StGB
"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Es ist unerheblich, ob diese Betriebserlaubnis im Straßenverkehr genutzt wird oder nicht. Es ist lediglich eine Täuschung erforderlich. Da die Anbieter der Blanko-Dokumente diese als keine Originale ausgeben und hinweisen, dass diese nur zu Ausstellungszwecken genutzt werden dürfen, liegt hier keine Täuschung vor. Aber meine Hosen habe ich auch nicht mit der Kneifzange angezogen