Simson, 60Km/ und M-Führerschein

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  • Da es immerwieder Stoff zu Diskussionen liefert, versuch ich mal hier aufzudröseln warum man mit Klasse M 60 Km/h fahren darf.


    Damit das alles nich aus der Luft gegriffen wirkt, erstmal ein Auszug aus der Stvo, also der orginal Gesetzestext der besagt, was man mit der Fahrerlaubnis Klasse M nu fahren darf:


    Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).


    Nu ist es ja bei Gesetzestexten so, das jedes Wort zählt und was da nich steht, auch nicht gilt. Es gibt also nix reinzuinterpretieren, deuteln oder dazureimen.


    Steht da irgendwas von man darf nur max 45Km/h fahren? Nein!
    Da steht, der Führerschein berechtigt (uA) zum führen von Krafträdern mit einer \"durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h\"


    Und genau das ist der Knackpunkt!
    Durch eine Sonderregelung (Stichwort Einigungsvertrag, Bestandsschutz) gehören viele Simsonmodelle trotz einer bbh von 60Km/h zur og Fahrzeuggruppe. Und Fahrzeuge dieser Gruppe darf man fahren, wenns die eingetragene bbh hergibt auch mit 60 km/h


    Chrom

  • Zitat


    Original von Chrom:
    Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).

    damit wären die unseligen MoFa-Roller aber noch immer außen vor...


    Einigungsvertrag ist klar, da werden die DDR-Fahrzeuge mit einer bbHG von 60km/h den KKR50 westdeutscher Produktion (bbHG 50km/h) \"gleichgestellt\"...


    jetzt wäre es nur noch interessant zu wissen, wo und wie genau dieser ominöse \"Bestandsschutz\" geregelt ist, der immer durch solche Diskussionen wabert... :b_wink:


    Simson aber sprach zu ihnen: Ich will euch ein Rätsel aufgeben... (Richter 14,12)
    :eek: :eek:
    das Hooksche Gesetz der Genauigkeit:
    messe - mit einem Micrometer.
    reiße - mit einer Kreide an.
    trenne - mit einer Axt.

  • http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_76.php




    Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:


    § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)


    Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei.


    § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle )


    Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.


    § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)


    gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.


    § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)


    Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.


    § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)


    Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.


    § 6 Abs. 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)


    Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.



    Nur wo bleibt die Simson ?


    \" Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als [c=red]50 cm3 [/code] und einer durch die [c=red]Bauart [/code] bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als [c=red]60 km/h[/code] \"


    [f3][c=red]Klasse M[/code][/f3]
    bis 50 ccm Hubraum
    bbH bis 45 km/h
    Mindestalter 16


    berechtigt laut Einigungsvertrag auch das führen von folgenden KFZ mit Versicherungskennzeichen.


    -KKR 50ccm/bbH50km/h ( BE bis 31.12.2001)


    -Lastendreirad 50 ccm/bbH 45km/h bis 150kg Leermasse (BE bis 31.12.01)
    -DDR Schwalbe,bbH 60km/h (BE bis 28.02.1992)
    Also hier kommt es auch auf das Ausstellungsdatum der BE an!




    ( mehr habe ich nicht abgespeichert )

  • So hier...



    8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch


    a. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,


    b. dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
    [
    b]c. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.[/b]

    Eine Simson verliert kein Öl! Sie makiert ihr Revier! :biggrin:

  • So Leute..........heute wurde nen Kumpel von mir mit seiner S51 angehalten .....er hat auch nur die Klasse B bzw die damit verbundene Klasse M.


    Auf meinerseitens Bitten hin erklärte uns der Polizist nochmal genau was man mit der Klasse B bzw M fahren darf.


    Normaler weise nur max. 50ccm und max. 50km/h


    Dazu gehören aber trotzdem (auf Grund einer Ausnahmegenehmigung die gesetzlich festgehalten ist) alle KKR mit 50ccm und einer max. Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60km/h sofern diese vor dem Februar 1992 das erste mal in Betrieb bzw angemeldet wurden!


    Also im Prinzip alle Simson Fahrzeuge die halt 50ccm haben aber trotzdem 60km/h fahren und auch fahren dürfen!


    Das hat er mir auch schwarz auf weiss gezeigt weil er sich auch nicht sicher war!


    Und wenn mich nicht alles täuscht dann stand das auch schon des öfteren hier im Forum!



    Mfg

    [f3][c=red]Fährt SR50/1 C[/c][/f3]


  • millionenfach


    :laugh:


    allerdings laufen manche Polizisten hier noch mit der meinung rum das man höchstesns 45 fahrn darf einer hat sogar mal gemekkert weil beim Plastebomber 50kmh drinne stand (bj 1999 ) =P


    mfg. :b_wink:

    __________________________________
    :b_wink: MfG Kevin :b_wink:


    der mit dem Sr50b4 sorgenkind

  • gibt es da vll nen formular oder dergleichen was man den grünen unter die nase halten kann?
    hier im ehemaligen westen haben anscheinend noch nich alle von dieser regellung gehört...

    [mwechsel]Lieber Rost als Plastik![/mwechsel]

  • Moin!

    Zitat


    Original von strikedown:
    gibt es da vll nen formular oder dergleichen was man den grünen unter die nase halten kann?
    hier im ehemaligen westen haben anscheinend noch nich alle von dieser regellung gehört...


    Lass es doch einfach drauf ankommen (vermutlich Anzeige bzw Verfahren wg \"Fahren ohne Führerschein\"). Die Cops werden dann schon merken, wenn die StA (Staats-Anwaltschaft) das Verfahren zurückgibt :b_wink:


    Gruss


    Mutschy

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