Schmeißt nicht alles in einen Topf!
Ein letzter Beitrag, ohne Gültige BE ist die DDR Maschine genauso wie der Reimport zu behandeln, da werden rechtlich keine Unterschiede gemacht.
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Schmeißt nicht alles in einen Topf!
Ein letzter Beitrag, ohne Gültige BE ist die DDR Maschine genauso wie der Reimport zu behandeln, da werden rechtlich keine Unterschiede gemacht.
ist vergeben Mühe, er will es nicht war haben, das dreh und Angelpunkt die BE ist.
Da es ein Ungarn Export ist, der 60km/h läuft, ist der Drops genau genommen doppelt gelutscht.
Möge er (der Kolleesche des Atomfred oder letzterer selbst) doch einen Anwalt befragen.
Du hast es noch immer nicht begriffen (oder willst es nicht), das mit AM Schein eigentlich nur 45km/h darfst und ohne BE kannst es nicht belegen das das Moped unter eine Sonderregelung fällt, sprich legal damit 50km/h oder 60km/h fahren darfst als KKR .
ist vergeben Mühe, er will es nicht war haben, das dreh und Angelpunkt die BE ist.
Da es ein Ungarn Export ist, der 60km/h läuft, ist der Drops genau genommen doppelt gelutscht.
Mensch Jungs, Textverständnis ist gefragt. Ich habe nichts anderes behauptet.
Ich versuch es nochmal:
Schritt 1: Kontrolle unter den o.g. Feststellungen, Rechtlich ein Fahren ohne FE, ich habe da keine andere Meinung als ihr und auch nichts Gegenteiliges gesagt/geschrieben! Anzeige durch Polizei mit weiterer Vernehmung und was da so zugehört.
Schritt2: Abgabe ans Gericht, tatbestandsmäßig noch immer der erfüllte Straftatbestand. Das heißt aber nicht, dass es auch zu einer Verurteilung kommt. Ein Richter ist frei in seinen Entscheidungen. Eine Strafanzeige führt nicht zwingend auch zu einer Strafe/Verurteilung.
Ich bin bei Schritt 2 und nicht 1. Deshalb frag ich nach Urteilen/Entscheidungen und nicht danach, wer mal von der Polizei angezeigt wurde.
Schon mal was vom gutgläubigem Erwerb gehört? Da kann man z.B. auch an einem Gegenstand, der aus einer Straftat stammt und eigentlich jemand anderem gehört, Eigentum erwerben. Da bin ich auch erstmal einer Hehlerei beschuldigt, und zum Schluss kann ich die Ware unter Umständen behalten und werde nicht bestraft.
Ein Richter ist frei in seinen Entscheidungen.
Falsch der hat sich an Gesetze zu halten und an dem was das Gesetzt für Zuwiderhandlung als Strafmaß vorsieht.
Wie das Strafmaß genau aussieht, ob es nun das Mindeststrafmaß oder das Höchststrafmaß oder was dazwischen wird, hängt von den Fall spezifischen Umständen und dem Richter seinen Gemütszustand ab. Das ist hier auch schon gesagt worden.
ZitatSchon mal was vom gutgläubigem Erwerb gehört?
Und was hat das mit Pflichten zu tun die ein Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (welches meist ein und die selbe Person ist) haben ?
Der hat dafür zu sorgen, das alles Vorschriftsmäßig ist, für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis, auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fahrzeugpapiere, das das Fahrzeug Haftpflicht versichert ist, sowie auch das sein KKR die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einhält.
Das nun keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, ist klar und und deutlich ersichtlich wenn da nichts unter "Bescheinigung der Zulassungsbehörde nach § 4Abs. 5 FZV >> BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT<< " nichts ausgefüllt ist.
Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen.
So nebenbei ist dann auch noch eine Falsche Angabe beim Abschluss der Haftpflichtversicherung gemacht worden, sonst hättest du ohne BE
keine abschließen können.
Kommt noch hinzu, laut Versicherungsbedingungen, ist für einen aktiven Versicherungsschutz, Voraussetzung das das Fahrzeug eine BE hat.
Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen und mit falschen Angaben gemacht um eine Versicherung abzuschließen zu können.
Ob man da milde von Richter da erwarten kann
hängt von den Fall spezifischen Umständen und dem Richter seinen Gemütszustand ab.
Oh man, jetzt nimmst du deinen Leitspruch unter deinem Avatar aber auch beim Wort und legst hier alles auf die Goldwaage und widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen. Was denn nun? Recht und Gesetz oder Gemütszustand? Dann für dich: Innerhalb der Gesetze ist er frei in seiner Entscheidung!
Wenn bei dir alles in einer Verurteilung endet, frag ich mich ja, warum es z.B. den §153StPO gibt.
Und was hat das mit Pflichten zu tun die ein Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (welches meist ein und die selbe Person ist) haben ?
Das war ein Vergleich= ein stilistisches Mittel, um etwas zu erklären, zu erläutern oder zu verdeutlichen
Alles anzeigenFalsch der hat sich an Gesetze zu halten und an dem was das Gesetzt für Zuwiderhandlung als Strafmaß vorsieht.
Wie das Strafmaß genau aussieht, ob es nun das Mindeststrafmaß oder das Höchststrafmaß oder was dazwischen wird, hängt von den Fall spezifischen Umständen und dem Richter seinen Gemütszustand ab. Das ist hier auch schon gesagt worden.
Und was hat das mit Pflichten zu tun die ein Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (welches meist ein und die selbe Person ist) haben ?
Der hat dafür zu sorgen, das alles Vorschriftsmäßig ist, für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis, auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fahrzeugpapiere, das das Fahrzeug Haftpflicht versichert ist, sowie auch das sein KKR die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einhält.
Das nun keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, ist klar und und deutlich ersichtlich wenn da nichts unter "Bescheinigung der Zulassungsbehörde nach § 4Abs. 5 FZV >> BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT<< " nichts ausgefüllt ist.
Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen.
So nebenbei ist dann auch noch eine Falsche Angabe beim Abschluss der Haftpflichtversicherung gemacht worden, sonst hättest du ohne BE
keine abschließen können.
Kommt noch hinzu, laut Versicherungsbedingungen, ist für einen aktiven Versicherungsschutz, Voraussetzung das das Fahrzeug eine BE hat.
Von daher klar seine Pflichten nicht nachgekommen und mit falschen Angaben gemacht um eine Versicherung abzuschließen zu können.
Ob man da milde von Richter da erwarten kann
Und was hat dieser ganze Text mit meiner Frage zu tun?
Recht und Gesetz oder Gemütszustand?
Ein Richter muss sich an das Gesetz halten hat aber natürlich in seiner Urteilsfindung einen gewissen Spielraum. Und das kann auch mal von der Tagesform abhängig sein (was es nicht sollte) oder eben wie Angeklagte sich verhalten und äussern. Klar sagt man das Unwissenheit nicht vor Strafe schützt aber es sollte natürlich in das Strafmaß einfließen. Du willst hier ein definitve Vorraussage was auf deinen Bekannten zukommt aber die gibt es nicht. Kann auch sein das die ganze Sache fallen gelassen wird da es zum Glück keinen Personenschaden gab.
Wichtig ist das nicht vorsätzlich gehandelt wurde sondern unwissentlich. Es wurde ja nicht getunt damit das Moped auf 60 kommt sondern nur die DDR Sonderreglelung bedacht. Ein strenger Richter widerrum könnte der Meinung sein das man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.
man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.
Und das nun es soweit gekommen ist, zeigt das dies nicht mal beim kauf gemacht wurde.
Pass auf DerSebbi89 gleich bekommst auch gesagt "widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen."
widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen.
Sagt derjenige der das gelesen nicht versteht
Ein Richter muss sich an das Gesetz halten hat aber natürlich in seiner Urteilsfindung einen gewissen Spielraum. Und das kann auch mal von der Tagesform abhängig sein (was es nicht sollte) oder eben wie Angeklagte sich verhalten und äussern. Klar sagt man das Unwissenheit nicht vor Strafe schützt aber es sollte natürlich in das Strafmaß einfließen. Du willst hier ein definitve Vorraussage was auf deinen Bekannten zukommt aber die gibt es nicht. Kann auch sein das die ganze Sache fallen gelassen wird da es zum Glück keinen Personenschaden gab.
Wichtig ist das nicht vorsätzlich gehandelt wurde sondern unwissentlich. Es wurde ja nicht getunt damit das Moped auf 60 kommt sondern nur die DDR Sonderreglelung bedacht. Ein strenger Richter widerrum könnte der Meinung sein das man als Vater 2 mal hinschauen müsste bevor man seinem Sohnemann die Maschine aushändigt.
Von wirklich nichts anderem rede ich die ganze Zeit. Wenn man mich aber als doof hinstellt, werde ich mich ja wohl noch erklären dürfen. Ich habe aber auch schon geschrieben, dass meine Frage ergebnisoffen ist. Dass ein solcher Fall etwas vom Standard abweicht, zeigt ja schon die Ausnahmeregelung in der FEV. Ich habe auch keine Glaskugel und kann den Ausgang vorhersehen. Ich habe eine (vielleicht zu) spezielle Frage nach bisherigen Erfahrungen mit genau dieser Problematik gestellt und nur allgemeingehaltene, belehrende Antworten bekommen, die nichts mit der Fragestellung zu tun hatten. Das wird seltsamerweise nicht angemahnt.
Und wenn ich mehrfach schreibe, dass ich weiß was eine BE ausmacht und trotzdem wieder darauf eingegangen wird, scheint nicht nur diese Information ohne den Umweg über die menschliche Schaltzentrale direkt vom Auge in die Finger zu gehen!
Und das nun es soweit gekommen ist, zeigt das dies nicht mal beim kauf gemacht wurde.
Pass auf DerSebbi89 gleich bekommst auch gesagt "widersprichst dir selbst innerhalb von zwei Sätzen."
Sagt derjenige der das gelesen nicht versteht
Und ein weiterer Kommentar ohne Inhalt! Was hat „nicht verstehen“ mit Widersprüchlichkeit zu tun? Was habe ich denn nicht verstanden? Erklär dich doch mal vernünftig ohne mich mit deinen sinnfreien Floskeln anzufeinden!
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die fahrlässige Variante (Abs 2 nr.1), Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Da steht auch der Strafrahmen. Wenn man dann ein wenig die Rechtsportale (so weit verfügbar, da kostenpflichtig) bemüht, kommt man auf eine untere Strafzumessung von 10-20 Tagesätzen bei fahrlässig, vorsätzlich auch schon mal bis zu Höchstgrenze von 180 Tagessätzen. Freiheitsstrafe hab ich allein aus dem Vorwurf jetzt keine finden können. Sperre dürfte bei Fahrlässigkeit nicht kommen und, wenn habe ich nur 1-2 Monate allgemein zum Führen eines Fahrzeugs gefunden.
Schon der Vorwurf "vorsätzlich" dürfte selten - hier gar nicht - zum Tragen kommt. Fahren ohne FS ist halt eine Strafsache und in der StPO muss dem Angeklagten alles nachgewiesen werden und für diesen besteht im Unterschied zur ZPO keine Wahrheitspflicht.
Ergänzung: Hat der Sohn einen A1 Führerschein? Wenn er mit Auto anfangen will, dürfte er zumindest 16 sein. Falls ja, wäre der Vorwurf Fahren ohne FS vom Tisch, da 60km/h vom A1 gedeckt sind und es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit = nix für den künftigen Auto-FS zu befürchten.
Hat er nur AM, ist er bei 45 km/h mit FZ vor 2002 50 km/h.
Davon unabhängig ist aber eben das/ein Ordnungswidrigkeitenverfahren §69a in Verbindung mit §19 StVZO wegen Fahren ohne gültige BE. So, da sind 50€ fällig (Bußgeldkatalog 10-50€ aber da es hier das komplette Fahrzeug ist=Volltreffer), bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 135€
Ergebnis der Geschichte: Einstellung nach §153(1) StPO (Geringfügigkeit)
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