Anhängerneubau für die Schwalbe

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  • Gemeint ist §18 aber 61a auch,

    Zitat:

    §18 StVZO Absatz 1 sagt, dass alle Kfz über 6 km/h und ihre Anhänger nur im öffentlichen Verkehr geführt werden dürfen, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und ... von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zugelassen sind.

    Wo und wann hast du denn den Absatz aus dem Netz kopiert? Nach kurzer Recherche, weil ich mich über die 6kmh Regelung gewundert habe (die es angeblich nicht mehr geben soll), stellte sich heraus, dass §18 im Jahr 2007 aufgehoben wurde.

    Buchholz 69ers

  • Das mit den 6km/h gibt es schon länger nicht mehr.

    Glaub da muss man in die FZV schauen

    https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__4.html in Verbindung mit §3 FZV https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html


    Fakt ist das ein Anhänger für ein Kleinkraftrad/Leichtkraftrad eine Betriebserlaubnis braucht.


    Interessant ist das Anhänger fürs Mofa keine braucht, ABER selbst ein Fahrradanhänger muss den "Bau- und Betriebsvorschriften" entsprechend sein. http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_61a.php

  • Hi,


    §18 STVZO gilt nicht mehr, der ist in der FZV §3 und §4 aufgegangen.


    Richtig ist, dass für einen Anhänger hinter Kleinkrafträdern nur eine ABE benötigt wird.


    Theoretisch ist es möglich sowas selbst zu bauen, ist bei (ungebremsten) PKW Anhängern ja auch kein Problem.


    Es wird benötigt:


    -geprüfte Achse (das wird schon schwierig in der Mopedgröße)

    -Felgen samt Reifen mit nachgewiesener Traglast (okay, das wäre beim SR50 Scheibenrad nicht das Thema)

    -Zugrohr Festigkeitsnachweis und Einzelbauartgenehmigung (Das würde man mit Nachrechnen schon hinbekommen)

    -Beleuchtung nach STVZO (das ist das geringste Problem)

    -Aufbau muss nach "technischen Sachverstand" gebaut werden, Zeugnisse werden dafür nicht benötigt. Das entscheidet der Sachverständige

    -Zugmaul mit Bauartgenehmigung (das wird spannend, wenn da ein 50mm Zugmaul dran soll)

    -Fahrgestellnummer hämmert der Sachverständige mit Absprache SVA da eine rein

    -Hersteller ist der Antragssteller auf dem Typenschild


    Danach gibt es eine Einzelagenehmigung nach 13 EG-FGV samt Genehmigungsurkunde etc. Ich dürfte das sogar, da ich Voll-Sachverständiger und als Unterschiftsberechtigter des Technischen Dienstes vom KBA zertifiziert bin.


    Beim PKW-Anhänger ist gängig noch. Wenn mal wieder einer ein halbes Auto als Anhänger baut, der Bootsanhänger oder was auch immer da für Spezialanhänger gebraucht wird.


    Im Nutzfahrzeugbereich ist sowas auch noch gängige Praxis, da werden Fahrgestelle bestellt und da dann im Einzelverfahren ein Betonmischer, oder was auch immer, rausgebaut. Das LKW Fahrgestell hat eine unvollständige Typgenehmigung und ich beurteile dann den Rest.


    MfG


    Tobias

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